Das Buch Höfechronik Sulz und Sulztal


Gemeinde- und Höfechronik von Sulz/Sulztal

 

Viele Besitzer von Bauernhöfen sind stolz, wenn sie sagen können, ihr Gehöft ist 100 oder gar 200 Jahre alt. Fast alle unsere Bauerngüter sind aber viel älter und können manchmal sogar auf eine Geschichte von 500 Jahren zurückblicken. Es gibt auch Gehöfte, die 1000 und mehr Jahre alt sind. Allerdings ist es so, dass es fast nie Aufzeichnungen über die Gründungszeit gibt und dass auch aus den ersten Jahrhunderten der Geschichte eines Hofes nur ganz selten schriftliche Nachrichten erhalten geblieben sind.

So begegnen uns die ältesten namentlichen Nennungen von Bauernhöfen mit ihren oft heute noch üblichen Vulgonamen bis auf wenige Ausnahmen frühestens im 14. und 15. Jahrhundert.

Ursprünglich gehörte alles Land dem ”deutschen” König, der dies im Laufe der Zeit (ca. 9. bis 11. Jahrhundert) an die Kirche und an Adelige vergab, wie auch in unserem Fall. Die Bauern waren folglich Untertanen von verschiedenen Grundherrschaften, welches System bis 1848 beibehalten wurde.

Die schriftlichen Aufzeichnungen über ein Bauerngut setzen also meistens erst einige Jahrhunderte nach seiner Gründung ein. Wann dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Grundherrschaft, zu der das Gehöft in dieser Frühzeit gehört hat, seine Dokumente aufbewahrt hat oder nicht. Meistens waren es die Stifte und Klöster, die ihre Urkunden und Handschriften sehr sorgfältig aufbewahrt haben, und so können wir von Glück sprechen, wenn wir im Zuge der Erforschung einer Hofgeschichte feststellen können, dass das Bauerngut zu einem solchen Kloster grunduntertänig gewesen ist. Weltliche Grundherren dagegen haben in vielen Fällen ihre Urkunden nicht so sorgfältig aufbewahrt oder diese sind im Zuge von Fehden oder Erbschaftsteilungen verloren gegangen.

Auch wenn vor allem seit dem

15. und 16. Jahrhundert

immer häufiger Geschichtsdokumente erhalten geblieben sind, handelt es sich dabei doch nicht um einen geschlossenen Archivbestand, sodass wir immer wieder Lücken in der Geschichtsüberlieferung in Kauf nehmen müssen. Der Historiker ist jedoch von diesen nachweisbaren Dokumenten abhängig, wenn er die Geschichte eines Bauerngutes erforschen und beschreiben will. Überlieferungslücken dürfen nicht durch phantasievolle Erfindungen oder romanhafte Erzählungen überbrückt werden. Außerdem betreffen die Dokumente, die in den Archiven erhalten geblieben sind, meistens sehr nüchterne Angelegenheiten der Hofgeschichte; sie handeln von Zins und Steuer, von Erbschaftsangelegenheiten, Hofübergaben oder Prozessen. Kaum einmal erfahren wir, wie die Leute am Hof wirklich gelebt haben, welche Sorgen sie bedrückt und welche freudvollen Tage sie erlebt haben mögen.

Die Unterlagen zur Geschichte der Bauernhöfe und Weingartenliegenschaften in Sulz und Sulztal finden sich zum Großteil im Steiermärkischen Landesarchiv; da diese Liegenschaften bis zur Aufhebung der Grundherrschaft im Jahre 1848 der Herrschaft Witschein untertänig war, finden wir viele Unterlagen im dort erhaltenen Spezialarchiv Seckau bzw. in den alten Urkundenprotokollbüchern der Herrschaft Witschein.

Darüber hinaus finden sich aber im Steiermärkischen Landesarchiv in Graz noch eine Reihe anderer Aufzeichnungen zu den einzelnen Hofgeschichten, so zum Beispiel Stift- und Steuerregister über Steuerangelegenheiten und die vor mehr als 200 Jahren angelegten Grundbücher und Kataster.

 

 

Die Höfe von Sulz und Sulztal waren bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig

 

Die frühesten Zeugnisse über die dauernde Besiedlung aus der Umgebung von Gamlitz und Sulz/Sulztal stammen aus der Römer- und Keltenzeit und weisen auf ein Alter von mehr als 2000 Jahre zurück. Einerseits sind die keltischen Hügelgräber Zeugen dieser Zeit, andererseits die an der Gamlitzer Pfarrkirche eingemauerten Römersteine. Auch im Gebiet von Sulz und Sulztal dürften Römer ansässig gewesen sein; Otto Knaus trifft in seinen Weingärten immer wieder auf römische Tonscherben.

Der Name Sulz weist auf das salzhältige Wasser hin.

 

Vorweg sei hier festgestellt, dass die Bauernhöfe und Weingärten der ehemaligen Gemeinde Sulztal bis 1848 einer geistlichen Grundherrschaft angehört haben. Es war dies die Herrschaft Witschein (Svecina) im heutigen Slowenien, südwestlich vom Platsch gelegen. Diese „untersteirische“ Herrschaft stand lange Zeit im Eigentum des obersteirischen Stiftes Seckau. Daher finden sich viele historische Unterlagen im Stiftsarchiv Seckau, das heute im Steiermärkischen Landesarchiv in Graz verwahrt wird.

Es war der Salzburger

Erzbischof Adalbert III

., der diese höchste kirchliche Funktion unseres Landes (Steiermark gehörte dazumal noch zur Erzdiözese Salzburg) von 1183-1200 ausübte und während dieser Amtszeit die Kapelle des heiligen Andreas zu Witschein einweihte.

1197

gab er den auf dem Hof zu Witschein weilenden Klosterbrüdern von dem bisher urbargemachten Grund und Boden den halben bischöflichen Zehent. Dieser Hof zu Witschein, der einem großen Verwaltungshof entsprach, gehörte zu dieser Zeit bereits dem 1140 gegründeten Kloster Seckau. Eine gewisse Gertrud von Mureck und deren Tochter Mechtildis haben vor 1197 diesen Hof dem Kloster für ihr Seelenheil geschenkt.

In der Bestätigungsurkunde des Seckauer Besitzes vom 11. Dezember 1208 werden u.a. die Dörfer Wetschine, Sulze und Speisenegg erstmals urkundlich genannt. Zu diesem Zeitpunkt war dieser Landstrich bereits urbar gemacht und mehr oder weniger besiedelt.

Die Herrschaft Witschein umfasste laut dem Steuerregister von 1683 neben den alten Ämtern Witschein (Amt unter der Kirchen und Amt ob der Kirchen), Speisenegg, Glanz, Sulz, Tottersdorf und Dexenberg noch die 1653 erworbenen Ämter St. Peter am Ottersbach, Seibersdorf an der Schwarza, Perbersdorf bei St. Peter und Mettersdorf im Sasstale; letztere Ämtergruppe (ausgenommen Mettersdorf) verkaufte das Stift 1713 jedoch an die Herrschaft Poppendorf.

Nach der staatlichen Aufhebung des Klosters Seckau am

13. Mai 1782

gelangte auch die Herrschaft Witschein an die Staatsherrschaft, verblieb bis zum 23. Mai 1808 bei dem Religionsfond und fiel dann an das Stift St. Lambrecht, dem es als Entschädigug für die ebenso von staatlicher Seite eingezogene Propstei Piber übertragen worden war. Bei der Aufhebung der Grundherrschaft im Jahre 1848 betrug die Ablösesumme für den gesamten Witscheiner Besitz 43.038 Gulden.

Witschein blieb bis zum Zerfall der Monarchie im Jahre 1919 im Eigentum des Stiftes St. Lambrecht. Folglich lag der Großteil der Besitzungen auf jugoslawischem Gebiet.

 

Das ältest erhaltene geschlossene Besitzverzeichnis des ehemaligen Augustinerchorherren- und Domstiftes Seckau ist ein sogenanntes Urbar; darin werden alle zu einer Grundherrschaft gehörigen Güter samt den darauf haftenden Diensten verzeichnet und berichtet uns, welche genaue Abgaben die Untertanen vor einigen hundert Jahren an den Grundherrn abzuliefern hatten.

Für die Abfassungszeit dieses Urbares wurde ursprünglich die Datierung „ca. 1270“ angenommen, laut neueren Forschungen wurde dieses aber zwischen

1301 und 1304

angelegt .

Das Original-Urbar selbst ist zwar nicht erhalten geblieben, wohl aber eine Abschrift aus dem 18. Jahrhundert.

Leider sind darin die Einkünfte der Herrschaft Witschein nur summarisch vermerkt. Darin heißt es nun in lateinischer Sprache:

Item de Wetschiena 3 marcae argenti

Ins Deutsche übersetzt betrugen die jährlichen Einkünfte der Herrschaft Witschein insgesamt 3 Mark Silber, was einer relativ hohen Geldsumme entspricht.

 

Zudem verfügte das Stift Admont Besitzungen im Gemeindegebiet von Witschein, Speisenegg und Sulztal, vornehmlich in „Zobe“, dem heutigen

Zoppelberg

. Dieser wird bereits im landesfürstlichen Urbar von 1265/67 wegen der Haferabgabe genannt, woraus sich sein slawischer Name als

Haferberg (Steuerberg)

versteht.

 

Im Folgenden sollen die historischen Unterlagen der Herrschaft Witschein, die für diese Höfechronik verwendet worden sind, vorgestellt bzw. anhand von Beispielen besprochen werden.

 

1460-1467

: Bergrechtsurbar

 

Das älteste Verzeichnis über Witscheiner Bergholden bzw. Weingartenbesitzungen wurde bereits in den Jahren 1460 bis 1467 angelegt. Das Original wird heute im Pokrajinski Arhiv Maribor (Regionalarchiv Marburg) verwahrt. In diesem Urbar werden die Besitzer der Weingärten namentlich bzw. nach Ämtern geordnet aufgelistet. Vergleicht man diese Namen mit den Namen in den späteren schriftlichen Unterlagen der Herrschaft Witschein findet man immer wieder Namensgleichheiten. Trotzdem können diese Weingartenbesitzungen bis auf sehr wenige Ausnahmen nicht lokalisiert bzw. namentlich festgemacht werden. Der Abstand zum nächsten derart überlieferten Bergurbar aus dem Jahre 1721 ist hier einfach zu groß und die in den nachfolgenden historischen Quellen beschriebenen Besitzungen betreffen meist nur Hubgründe (also Bauernhöfe), selten aber einzelne Weingartenbesitzungen.

Zwei dieser bereits im Jahre 1460 lokalisierbaren Weingärten sind der Weingarten von Chuna, des Trobiers Tochter und Jorg Trinchsaws als Besitzer der Khobollnickh Huebn (heute Bioweingut Knaus).

Damit ist mit großer Wahrscheinlichkeit der Weingarten des vulgo Trobier, Sulztal 43 und der Weingarten vulgo Khobollnickh Huebn in Sulztal 8 identifiziert bzw. der früheste Beweis der heutigen Adressen in Sulztal erbracht.

Die Namenslisten der Weinbauern sind in diesen acht Jahren bis auf wenige Ausnahmen unverändert. Nachfolgend die über 500 Jahre alten Namen der Weinbauern im Amt Sulz:

 

Caspar Stainprecher, Oswald am Kogl und Peter, Schuester zu Gamlitz, Ulrich Grebienn, Larenz in Stainpach, Andre Lauffer, Nikla Lauffer, Jannso Schuncz, Erhart Ledmakch, Janns unserm Kogl, der Gaudernatsch, Hykke des Pogner Weinzedl, Staindorffer oder Ledmakch, Pader zu Gamlitz, Mathe Guleis, Michel Gescher Schinsnakch, Janns Letzschein Sohn, Ulreich Strasnakch, Janns Gelein, Michel am Wolffzagl und Mert (Martin) sein Sohn, des Pogner Ayden (Schwiegersohn), Michel Trabetz, Steffan Osina, Janns Weber, Ulreich Osyna, Peter Weniger, Andre Merteins Sohn, Symon Pistler, Anton Swiger, Sune am Puchl, sein Sohn Hennsl Span, Ulreich des Rueprecht Sohn in Ottenburg, Nikel Czwete Sohn, Rueprecht Gelein, Steffan Osyna Sohn, der Bamalus, Mathe Weiner Sohn, Anndre des Rueprecht Yeger Sohn in der Ratsch, Thomas des Pharrer Hold, Steger oder Reinhart Fuchs, Jury Pecharmkch, Meitzen Chramer, Ness Sabnakch, Chuentz Egelseer, Mathe Wetscheiner, Swerczel oder Syakch, Paul von Gamlitz, Mert Wolffzagell, Larennz Geyr, Peter Delebetz, Michel der Trapplein Ayden, Jury Meichen von Ratsch, Janns Wagner zu Stainpach, Michel Wusy, Chuentz von Stainpach, Knechtel Strasnakchg, Lannkely, Peter Ostronikch, Andre Schuester oder Michel Vleischakcher, Lucas Melchor, Niclas Malchor, Jorg des Jacob Schuster Sohn, Mert Weber, Hanns Mulner zu Erenhawsen, Mert Hernach, Niclas Kuner, Jacob Wolffzagl, Enderl des Ratgeben Vetter, Steffan Suppan Andree Sohn in der Sulcz, Ulriech des Steffan Osyna Sohn, Ratgeb, Hanns des Ratgeb Bruder Sohn, Ulreich des Leschnakch Sohn, Mert Martdachs, Jorg Trinchsaws, Michel von Ottenburg, Jannso oder Chonntz, Peter Strasnakch, Sigmund Amptman von Holz, der Kukenmakch, Steffan Serdem, Zwete an der Zueb, Steffan Scheyner, Ulreich Pawmgartner oder Pistl, Ennderl Trinksaws von Ratsch, Ulreich Wegdam von Ottenburg, Mert des Wegdam Sohn, Katharina Schama, Steffan Pogner, Ennderlin, Alex Ruess, Stainprecher von Gamlitz, Steffan des Pogner Weinzedl Sohn, Meichan Chramer, Anndre Kadra, Jury Tschelikch Sohn, Ulreich Ruess, Erhard Komse, Jury Peckrasnikch, Maryn Pecharnikch, Michel Ogen, Mert Rudolf, Ruess von der Hofstat, Ratgeb, Mertus, Sune am Puchell, die Lang Anndrein, Steffan Osyna, Rueprecht Osyna von der Malin Hofstat, Schukch, Janns des Osyna Sohn, Hainreich Malchor und Michel Weber.

 

 

1542:

Gültschätzung

 

In der sogenannten Gültschätzung des Jahres 1542 werden die meisten Bauernhöfe der ehemaligen Gemeinde Sulztal erstmals urkundlich genannt.

Diese Gültschätzung überliefert neben der ersten Grundbewertung auch den ersten Gesamtüberblick des Viehstandes aller Bauern und Keuschler; damals wurden als Vorarbeit für eine Steuerbemessungsgrundlage zur Finanzierung der Türkenabwehr alle untertänigen Liegenschaften und der jeweilige Viehstand erfasst und mit dem Schätzwert aufgenommen. Es war dies die erste direkte Landesbesteuerung. Nach der Größe und dem Erträgnis unterschied man ganze, dreiviertel, halbe und einviertel Bauernbesitzungen. Die Steuervorschreibung geschah zufolge einer Grundschätzung und es wurde der sechzigste Teil als Steuer angenommen. Wenn also ein Grundstück 60 Gulden wert war, dann betrug die Steuer 1 Gulden, oder ein Pfund Pfennige, weil 1 Gulden 240 Pfennige hatte, die genau 1 Pfund wogen. Im Mittelalter ging man immer nach dem Gewicht der Pfennige, also nach den Pfunden; so heißt es immer so und soviel Pfund Pfennige. Somit war der Pfennig die gangbarste Münze, man zählte gewöhnlich nach Pfennigen, Schillingen und Gulden. Der Gulden hatte 8 Schillinge oder 240 Pfennige, der Schilling 30 Pfennige. Von dem geschätzten Vieh wurde jedoch bewilligt, dass von dessen Schätzwerte der sechste Teil nachgelassen werden konnte.

So ging auch das Stift Seckau daran, neben dem Hauptbesitz seiner obersteirischen Güter, auch den Besitz bzw. die einzelnen Bauerngüter seiner untersteirischen Herrschaft Witschein niederzuschreiben. Im Verwaltungsamt Sulz findet sich u.a. die erste urkundliche Nennung des heutigen Stammhauses Dreisiebner.

Als „ersten“ überlieferten Bewirtschafter dieses Hofes treffen wir hier auf Caspar Repulugg.

Lesen wir den nachfolgenden Eintrag:

 

Item. (Ebenso) Caspar Repulugg. Schäzt sein Zymer

Umb … 10 Pfund Pfennige

 

Idem. (Derselbe) sein Weingartn Im Perchhrecht umb 20 Pfund Pfennige

 

Ain Ochsen und ain Stier umb 5 Pfund Pfennige

2 Khuee umb … 3 Pfund Pfennige

2 Teikelber umb 4 Schilling Pfennige

5 Gayss umb 6 Schilling Pfennige, 5 Sweindl per 4 Schilling Pfennige

 

Suma des Viehs. 9 Pfund 6 Schilling Pfennige

Der Abzug dafon. 1 Pfund 5 Schilling Pfennige

Die Annlag facit (macht) 5 Schilling 3 Pfennige

 

In dieser Gültschätzung begegnen wir Caspar Repulugg als den damaligen Bewirtschafter dieses Hofes. Dieser Familienname, der mit seinen vielen Schreibvarinaten wie Repolusk, Repolust usw. mit diesem Hof auch über die nächsten Jahrhunderte sehr eng verbunden war, stammt aus dem slowenischen und heißt übersetzt „Schuppe am Schwanz“ bzw. „schuppiger Schwanz“ (Rep= Schwanz, Luska =Schuppe); der Name dürfte sich ursprünglich auf ein Tier, vielleicht einen Fisch, und dessen „Schuppenkrankheit“ im Schwanzbereich beziehen. In weiterer Folge wird dieser Name wohl ein Schimpf- bzw. Übername gewesen sein.

Dazu soll hier angemerkt werden, dass in unseren Breiten ursprünglich (seit überhaupt schriftliche Aufzeichnungen erhalten sind; ca. ab dem Jahr 1000) nur der Gebrauch von Vornamen in Verwendung stand; teils benamste man sich dann nach dem Herkunftsort, wie etwa der berühmte steirische Minnesänger Ulrich von Liechtenstein. Die (bäuerlichen) Familiennamen entwickelten sich erst im Laufe des 14. und 15. Jahrhundert. Oft wurden Vulgonamen zu Familiennamen.

Diese Vulgonamen (vom lateinischen „vulgo“ = im Volk üblich) können sich etwa von der Lage des jeweiligen Gehöftes ableiten, wie etwa Sonnleitner, Gruber, oder Pichler, aber auch von einem Spottnamen eines Vorbesitzers herrühren wie Krummschneider, Humpl, Rahm- und Kochlöffel; mit dem Namen Fuchs verband man eine schlaue Person; aber auch von Berufsbezeichnungen können sich Namen ableiten, wie etwa Müller, Schuster, Lederer, Maurer....; und schließlich auch nach Vornamen der Hofbesitzer wie Friedl von Friedrich, Perl von Bernhard oder Hainzl von Heinrich, um nur einige Beispiele zu nennen.

 

Hier erfahren wir auch erstmals von der ursprünglichen Größe des heutigen Hofes: Der Grundstückswert (Haus und Hof, Grund und Boden; ohne Vieh und Fahrnisse, also Gerätschaft) des hier als „Zymer“ bezeichneten Anwesens betrug 10 Pfund Pfennige (=2400 Pfennige) und spricht für einen kleinbäuerlichen Betrieb. Unter diesem „Zymer“ ist ein kleines Holzgebäude bzw. eine Keusche gemeint. Hierorts dominierte diese Besitzkategorie.

Große Bauerngüter (vornehmlich in der Obersteiermark) wurden bei dieser Gültschätzung allgemein mit 40 bis 200 Pfund Pfennigen (und mehr) bewertet; mittlere Bauerngüter, Huben genannt, wurden mit 20 bis 40 Pfund Pfennigen bewertet, Hofstätten und Keuschen lagen meist etwas unter 20 Pfund.

Daneben gehörte ein Weingarten zum damaligen Besitz, der mit 20 Pfund Pfennigen bewertet wurde und demnach der doppelte Grundstückswert der Keusche hatte. Dieser Weingarten lag im „Bergrecht“, worunter das Besitzrecht (der Grundherrschaft Seckau bzw. Witschein) für Weingärten bzw. die daraus resultierende Dienstleistung des Untertanen verstand.

Auch der damalige Viehstand ist überliefert; neben einem Ochsen und einem Stier, die „zusammen ins Joch gespannt“ für die Zugdienste verwendet wurden, verfügte man über 2 Kühe, 2 „Teikälber“ (noch säugende Kälber), 5 Ziegen und 5 Schweine.

Die Schätzung des Viehs ergab 9 Pfund 6 Schilling Pfennige, wovon ein Sechstel (1 Pfund 5 Schilling Pfennige) abgezogen wurde und schließlich 5 Schilling 3 Pfennige als Anlage bzw. Steuer berechnet wurde.

Allgemein fällt auf, dass in dieser Zeit Grund und Boden weit weniger wert waren, als das Vieh; man betrachte nur die Relation des Grundstückswertes zu dem der beiden Zugtiere bzw. der zwei Kühe.

 

 

 

1543: Im „Urbar“ des Stiftes Seckau

 

Während im ältesten erhaltenen Seckauer Urbar von 1301/04 der Besitz des Klosters um Witschein nur summarisch angeführt wurde, finden sich im nächsterhaltenen Urbar vom Jahre 1543 sämtliche Höfe der seckauischen Herrschaft Witschein namentlich verzeichnet.

Ein Jahr nach der obigen Gültschätzung, wir schreiben das Jahr 1543, wurde vom Stift Seckau ein Urbar angelegt, worin alle zum Stift untertänige Liegenschaften mit ihren jährlichen Abgaben aufgelistet sind. Auch die „Khobollnickh-Hube“ im Verwaltungsamt Sulz, dies ist der Vulgoname des heutigen Besitzes von Otto Knaus, findet sich hier wie folgt.

 

In der Sulltz

 

Khobollnickh Hueben dar=

auff Clement Trinckhaus siczt,

dient Järlich ain Marckh Phening facit 5 Schilling 10 Pfennige

 

Habern Görz 9 Leibnitzer Mass,

Huener 4

Air 10

Prat 4 Laib

 

Der 1542 nur mit dem Namen Trinckhaus bezeichnete Hofbesitzer wird hier mit seinem Vollnamen Clement Trinckhaus bezeichnet. Zudem wird hier der Vulgoname des Hofes, „Khobollnickh-Hube“, überliefert. Dieser Name dürfte sich vom slowenischen „Kopalnik“ herleiten, das „Badeplatz“ bedeutet, was wiederum zur wasserreichen Umgebung des Hofes passen würde. In Betracht ziehen könnte man auch noch das Wort Kobula, der Hollunder. Vielleicht steckt aber auch ein Familienname eines früheren Hofbesitzers in diesem Namen.

Clement musste für seinen Hof an das Stift Seckau für die ihm gewährte Grundleihe jährlich ein Mark Pfennige bzw. umgerechnet 5 Schilling 10 Pfennige bezahlen; darüberhinaus waren an Naturalien 9 Görz Hafer (1 Görz fasste ca. 30 Liter) nach dem Leibnitzer Maß, 4 Hühner, 10 Eier und 4 Brotlaibe abzuliefern.

Während der Hof in der Gültschätzung von 1542 noch als „Zymer“ bezeichnet wurde, bezeichnete ihn der Urbarschreiber ein Jahr später als „Hube“; eine Hube war die gängigste bäuerliche Besitzeinheit und entspricht in etwa einem heutigen bäuerlichen Mittelbetrieb. Unter einem Hof verstand man ursprünglich die größte bäuerliche Besitzeinheit, wovon es stets nur sehr wenige gab. Die nächstkleinere Besitzeinheit nach der Hube war die Hofstätte, gefolgt von der Keusche.

Clement besass damals auch noch die Nachbarliegenschaft mit dem heutigen Vulgonamen Trinkaus.

Lesen wir auch diesen Eintrag im Originalwortlaut:

 

Idem (Derselbe) dient gedachter Clement

von ainer Hueben, die Ime zu Zuelehn

gelassen, Järlich in gelt … 1 Pfund Pfennige

Habern Görz 3 Leibnitzer mass,

Huener 3,

Air 5, Prat 3 Laib

 

Von dieser Hube hatte Clement eine jährliche Grundsteuer von einem Pfund Pfennigen zu entrichten; das waren 240 Pfennige. Von der Khobollnickh-Hube waren hingegen in Summe nur 160 Pfennige (5 Schilling a 30 Pfennige und 10 Pfennige) abzuführen. Demzufolge dürfte die Trinkaus-Hube ein wenig größer gewesen sein.

Wann und von wem Clement Trinckhaus die Khobollnickh-Hube und die Trinkaus-Hube erwarb, ist mangels Unterlagen nicht überliefert.

Statten wir ergänzend dazu auch den anderen Höfen des damaligen Amtes Sulz einen Kurzbesuch ab; einige davon liegen im heutigen Slowenien.

-) Des Maucher Hofstatt

-) Caspar Repuluskh von ainer Hofstat

-) Von ainer Hofstatt die Colman Figkhin innen hat

-) Micheln Schrey Hofstat

-) Jörg Dräsn Hofstatt

-) Scheis ind Pruech Hueben, die jetzt Grein innen hat

-) Schkopitz Hueben

-) Kärne Hueben, die jetzt Bärtl Khlepitz innen hat

-) Schrey Hueben, darauf Thomas Märkho sitzt

-) Chrainer Hueben, die jetzt Ruepl Maucher innen hat

-) Hofstatt, so Mathisch Jäger innen hat

-) Kuntscheckh Hueben, die Simon Jacopee innen hat

1609: Das älteste Stiftregister der Herrschaft Witschein

 

Die Grundherrschaften legten über die jährlichen Einkünfte ihrer Liegenschaften genaue Verzeichnisse an; in den jährlich angelegten Stiftregistern finden sich nicht nur sämtliche Untertanen, sondern auch der jährliche Ist-Stand ihrer tatsächlich geleisteten Abgaben.

Für die Seckauische Herrschaft Witschein stammt das ältest erhaltene Stiftregister aus dem Jahr 1609.

Lesen wir zuerst die Überschrift dieses Stiftregisters:

 

Stifft Register,

Wellicher massen die Underthonen

im Ambt Witschein Von disen 1609

Jar gestifft: Unnd ist aller Dienst

Steur, auch die 2 Stiftpfennige wegen

der Ristung geschlagen, und die

Stifft Pfening alles darzue ge=

rechnet worden

 

Lesen wir nun den Eintrag der Liegenschaft von Otto Knaus in die heutige Zeit herüber:

Erste Hofnennung 1460, Jorg Trinchsaws als Besitzer, danach

Bärtlme Trinckhauß

Gellt 5 Schilling 10 Pfennige facit … 2 Gulden 5 Schilling 10 Pfennige

4/4 Haber … 1 Gulden 1 Schilling 18 Pfennige

4 Hiener … 24 Pfennige

10 Ayr … 3 Pfennige

4 Laib Brot … 1 Schilling 18 Pfennige

Uberschlag … 1 Schilling 24 Pfennige

Stift … 8 Pfennige

Fürn Habern … 1 Gulden 4 Schilling

 

Hier finden wir Bartlme Trinckhaus als Hofbesitzer.

Den jährlichen Grundzins dieses Hofes mit 5 Schilling 10 Pfennigen kennen wir bereits seit dem Jahre 1543. Diesmal wurde er allerdings auf 2 Gulden 5 Schilling 10 Pfennige erhöht.

Anstatt der Naturaldienste konnte Bartlme nun Bargeld entrichten, was vor allem für die Grundherrschaft eine Erleichterung war. Man denke nur, wenn die Untertanen am Stifttag alle ihre Naturalien ablieferten, welche eine große Menge von Getreide, Hühnern, Eiern und Brotlaiben sich da auftürmten. Dann musste man erst diese Gaben verwerten bzw. verkaufen.

Darüberhinaus waren als Sondersteuer ein Überschlag von 1 Schilling 24 Pfennigen sowie 8 Stiftpfennige und ein separates Hafergeld zu entrichten.

Derartige Stiftregister sind auch für die Jahre 1622 und 1637 erhalten geblieben.

1664/1683: Noch zwei Stiftregister

 

Auch für die Jahre 1664 und 1683 sind Stiftregister überliefert. Verfolgen wir weiterhin die Geschichte des Hofes von Otto Knaus:

Im Stiftregister vom Jahre 1664 treffen wir wieder auf einen neuen Besitzer:

 

Ambt in der Sulz

 

Florian Stassl dient … 5 Schilling 10 Pfennige

4fache Steuer … 3 Gulden 7 Schilling 6 Pfennige

3 ¼ Zinßgulden … 3 Gulden 1 Schilling 10 ½ Pfennige

Landtrobatgeld ... 1 Schilling 28 ½ Pfennige

Habern 4 ½ Virtl … 4 Gulden 4 Schilling

Stüfftpfennig … 12 den

Latus (bzw. Summe) … 12 Gulden 4 Schilling 7 Pfennige

 

 

Auf Blasy Crainer folgte um 1650 der hier verzeichnete Florian Stassl.

Diesmal treffen wir wieder auf die alte Grundsteuer vom Jahre 1543, nämlich die obligaten 5 Schilling 10 Pfennige.

In weiterer Folge mussten diesmal einige „neue“ Steuern entrichtet werden: Die vierfache Steuer (bzw. die vierfache Grundsteuer), der 3 1/4fache Zinsgulden mit 3 Gulden 1 Schilling 10 1/2 Pfennige, das anstatt der Robot zu bezahlende Landrobotgeld und 12 Stiftpfennige, alles in allem 12 Gulden 4 Schilling 7 Pfennige.

 

Ein weiteres Stiftregister stammt aus dem Jahr 1683, als Wien von den Türken belagert und schließlich befreit werden konnte.

Lesen wir den Hofeintrag:

 

Ampt in der Sultz

 

 

Gregor Zechner

Dient von der Schrey Hueben … 1 Gulden 2 Schilling 20 Pfennige

5 Viertl Habern … 2 Schilling

9 Hienner … 18 Pfennige

10 Ayr … 1 Pfennig

9 Laib Prodt … 27 Pfennige

 

 

 

 

Item dient Er von der

Khobolauß Hueben … 5 Schilling 10 Pfennige

9 Görz Habern … 1 Schilling 24 Pfennige

4 Hienner … 8 Pfennige

10 Ayr … 1 Pfennig

4 Laib Prodt … 12 Pfennige

Summa … 6 Schilling 1 Pfennig … 2 Gulden

 

 

Vierfache Steür darauf … 11 Gulden

2 1/2 Zünßgulden … 6 Gulden 7 Schilling 2 1/2 Pfennige

Landaufpoths anlag … 4 Gulden 7 Schilling 19 4/5 Pfennige

Landrobathgeldt … 5 Schilling 15 ¼ Pfennige

Ainfache Leibsteur von der

Schrey Hueben … 1 Gulden 2 Schilling

9 1/2 Viertl Habern … 9 Gulden 4 Schilling

Stüfftpfening … 24 den

Summa … 36 Gulden 3 Schilling 5 11/20 Pfennige

 

Der hier angeführte Gregor Zechner besass neben seiner Schreihube die Khobollnickh-Hube als Zulehen. Folglich werden wir mit den jährlichen Abgaben dieser beiden Höfe konfrontiert.

1683 waren neben dem Grundzins die vierfache Steuer bzw. der vierfache Betrag davon zu bezahlen, weiters der 2 1/2fache Zinsgulden. Nicht zufällig wurde eingangs die Türkenbelagerung Wiens angesprochen: Da der Kaiser in diesem Jahr naturgemäß sehr viel Geld benötigte, um die türkischen Heere abzuwehren, wurden sämtliche Untertanen zusätzlich besteuert; so hatte auch Gregor Zechner aus dem Witscheiner Amt Sulz einen Landaufgebotsanschlag von 4 Gulden 7 Schilling 19 4/5 Pfennigen zu entrichten.

Weiters, wie schon 1664 das Landrobotgeld, die einfache Leibsteuer und der obligatorische Stiftpfennig.

 

 

 

1753: Maria-Theresianischer Kataster

 

Keine geringere als Kaiserin Maria Theresia erließ im Jahre 1753 eine neue „Steuerordnung“; der nach ihr benannte Maria-Theresianische Kataster ist eine nach Grundherrschaften vorgenommene „Bodenaufnahme“. Bei Anlegung dieses Katasters erhielten sämtliche bäuerliche Liegenschaften innerhalb jeder Grundherrschaft die sogenannten Urbarnummern als Ordnungsnummern zugewiesen; diese wurden schließlich in den 1870/80er Jahren von den Einlagezahlen abgelöst. Meist ging man bei der Urbarnummervergabe nach der Reihenfolge des Bauerngehöftes im letzten Stiftregister der Herrschaft, Grundlage war das von 1747; so bekamen die Höfe im Verwaltungsamt Sulz wohl nicht von ungefähr die Urbarnummern 59 bis 73.

Die Weingart-Liegenschaften finden sich in der parallel dazu angelegten Bergrechtstabelle. Die Liegenschaften im Amt Unter Speiseneggberg werden hier unter den Berg-Urbarnummern 1 bis 35 ausgewiesen, in Ober Speisenegg von 36 bis 40, in Trappen Berg 41 bis 46, in Maletschenberg von 47 bis 55, in Glanzberg von 56 bis 70, in Kaltenegg-Berg von 71 bis 73, in Zoppl=Berg von 74 bis 87, in Süb oder Walteggberg von 88 bis 94, in Kadriatsch=Berg von 95 bis 97, in Ober Sulz Berg von 98 bis 113, in Unter Sulz=Berg von 114 bis 139, in Mitern Sulz=Berg von 140 bis 148, in Ratschbach Berg von 149 bis 170, in Witscheinberg von 171 bis 185, in Hundsberg von 186 bis 207, in Tottersdorferberg von 208 bis 239, in Dexenberg von 240 bis 243, in Pitzaberg von 244 bis 254 und in Streißelberg von 255 bis 257.

 

 

1770: Anlegung des ersten Grundbuches der Herrschaft Witschein

Wie viele andere Grundherrschaften legte auch die Herrschaft Witschein aufgrund kaiserlicher Verordnung im Jahre 1768 zwei Jahre später das erste Grundbuch über sämtliche untertänige Liegenschaften an. Dieses Grundbuch wird heute im Pokrajinski Arhiv Maribor (Regionalarchiv Marburg) verwahrt. Darin finden sich nach aufsteigenden Urbarnummern geordnet sämtliche Besitzungen. In einem eigens 1772 angelegten Grundbuch der Bergholden sind sämtliche Weingartenbesitzungen verzeichnet. Ein Exemplar dieses Grundbuches liegt ebenso im Pokrajinski Arhiv Maribor, ein weiteres im Steiermärkischen Landesarchiv. In diesen Grundbüchern treffen wir auf die Besitzer für den Zeitraum um 1770 bis um 1800.

Neben diesen Grundbüchern wurden auch Urkundenbücher geführt, worin sämtliche Verträge (Kaufverträge, Inventare, Heiratsverträge) zu finden sind. Die von 1750 bis 1799 geführten Protokollbücher der Herrschaft Witschein sind heute im Steiermärkischen Landesarchiv verwahrt, die Protokollbücher von 1800 bis 1850 im Pokrajinski Arhiv Maribor.

Um das Jahr 1800 wurde ein weiteres Grundbuch angelegt, das bis 1882 geführt wurde. Auch dieses Grundbuch liegt heute im

Pokrajinski Arhiv Maribor.

1787: Josephinischer Kataster

 

Über den tatsächlichen Ertragswert sämtlicher bäuerlicher Liegenschaften sowie deren einzelner Grundstücke informiert erstmals der sogenannte „Josephinische Kataster“, der für alle 1784 geschaffenen Steuergemeinden angelegt wurde.

Dieser, benannt nach dem damaligen Kaiser Joseph II. (1780-1790) angelegte Kataster, sollte für die (später, bald nach Tod des Kaisers, zurückgezogene) Steuerreform zur Ertragsermittlung dienen. Den Bauern sollte etwa 70% des Ertrages bleiben, der Rest sollte als Abgabe bzw. Steuer an Grundherrschaft und Staat geleistet werden. So interessant diese genaue Aufschlüsselung für uns heute auch ist, zur Anwendung kam sie nie; der gute reformfreudige Kaiser starb bereits im Jahre 1790. Ein weiteres Manko dieses Katasters ist das Fehlen eines Kartenwerkes dazu, womit viele Grundstücke nur schwer zu identifizieren sind.

 

Für die Steuergemeinde (ab 1825 Katastralgemeinde) Sulz wurde dieser Josephinische Kataster im Jahre 1787 angelegt ; er gewährt uns erstmals näheren Einblick in den gesamten landwirtschaftlichen Besitz, sowie dessen Ausmaß und Ertrag. (1 Joch = 1600 Quadratklafter bzw. 0,57 ha, 1 Quadratklafter = 3,6 m²). Gemeinderichter von Sulz und Sulztal war damals Anton Jäkope; dieses Amt ist mit dem heutigen Bürgermeisteramt vergleichbar.

Damals wurden in der Steuergemeinde Sulz von der gesamten Anbaufläche 88 Joch 256 Quadratklafter dreijährig ohne Brache bebaut. Lediglich 1 Joch 622 Quadratklafter wurden nur ein Jahr bebaut und zwei Jahre brach zu liegen gepflogen.

Der Körnerertrag bezifferte sich innerhalb von drei Jahren mit 442 Metzen Weizen, 688 Metzen Korn, 639 Metzen Gerste und 895 Metzen Hafer. Dies entsprach einem Gesamtgeldwert von 3888 Gulden.

An Wiesenflächen verfügte man über 42 Joch 1396 Quadratklafter; davon konnte man einen Jahresertrag von 334 Zentner süßem Heu, 347 Zentner saurem Heu und 155 Zentner Krummet einfahren. Dies entsprach einem Gesamtgeldwert von 259 Gulden.

Die Gärten hatten eine Fläche von 863 Quadratklafter, wovon man jährlich 11 Zentner süßes Heu ernten konnte.

Die Hutweiden hatten eine Fläche von 51 Joch 1590 Quadratklafter; davon konnte man jährlich 6 Zentner süßes Heu sowie 161 Zentner saures Heu ernten. Dies entsprach einem Gesamtgeldwert von 19 Gulden.

Die Weingärten hatten eine Fläche von 100 Joch 939 Quadratklafter. Davon konnte man jährlich 1012 Eimer besseren Wein ernten sowie 614 Eimer schlechteren. Dies entsprach einem Gesamtgeldwert von 2580 Gulden. Ein Eimer besserer Wein kostete 1 Gulden 48 Kreuzer, ein Eimer schlechterer Wein 1 Gulden 24 Kreuzer.

Die Waldungen hatten eine Fläche von 26 Joch 985 Quadratklafter. Davon konnte man jährlich rund 22 Klafter Holz ernten. Dies entsprach einem Gesamtgeldwert von 30 Gulden.

Auch für die Steuergemeinde Sulztal wurde dieser Josephinische Kataster im Jahre 1787 angelegt .

Damals wurden von der gesamten Anbaufläche 120 Joch 403 Quadratklafter dreijährig ohne Brache bebaut. Lediglich 3 Joch 202 Quadratklafter wurden nach drei Baujahren vier Jahre gebracht, 1 Joch 492 Quadratklafter wurden nach zwei Baujahren drei Jahre gebracht und 1 Joch 520 Quadratklafter wurden nach einem Baujahr drei Jahre gebracht.

Der Körnerertrag bezifferte sich innerhalb von drei Jahren mit 138 Metzen Weizen, 877 Metzen Korn, 706 Metzen Gerste und 1662 Metzen Hafer. Dies entsprach einem Gesamtgeldwert von 4412 Gulden.

An Wiesenflächen verfügte man über 58 Joch 1274 Quadratklafter; davon konnte man einen Jahresertrag von 446 Zentner süßem Heu, 704 Zentner saurem Heu und 231 Zentner Krummet einfahren. Dies entsprach einem Gesamtgeldwert von 412 Gulden.

Die Gärten hatten eine Fläche von 1 Joch 41 Quadratklafter, wovon man jährlich 26 Zentner süßes Heu ernten konnte.

Die Hutweiden hatten eine Fläche von 177 Joch 214 Quadratklafter; davon konnte man jährlich 97 Zentner süßes Heu sowie 398 Zentner saures Heu ernten. Dies entsprach einem Gesamtgeldwert von 56 Gulden.

Die Weingärten hatten eine Fläche von 49 Joch 1114 Quadratklafter. Davon konnte man jährlich 329 Eimer besseren Wein ernten sowie 416 Eimer schlechteren. Dies entsprach einem Gesamtgeldwert von 1174 Gulden.

Die Waldungen hatten eine Fläche von 186 Joch 824 Quadratklafter. Davon konnte man jährlich rund 192 Klafter Holz ernten. Dies entsprach einem Gesamtgeldwert von 210 Gulden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1825:

Der Franziszeische Kataster

als Basis der heutigen Bau- und Grundparzellen

 

Zwischen den Jahren 1817 bis 1830 erfolgte erstmalig eine Neuvermessung aller damaligen Landesteile für den Franziszeischen Kataster, der nach dem damaligen Kaiser Franz I. benannt wurde. Dieser Kataster, der für die damals neu angelegten Katastralgemeinden Sulz und Sulztal im Jahre 1825 angelegt wurde , ist noch heute die Grundlage für unseren „Stabilen Kataster”; die damals vergebenen Grund- und Bauparzellennummern sind mit nur wenigen Änderungen (z. B. spätere Grundstücksteilungen oder Verkäufe, Abbruch von Gebäuden etc.) noch heute gültig.

 

Siehe dazu die Planausschnitte zu diesem Kataster.

Rot = gemauerte Gebäude, gelb = gezimmerte Gebäude, rosa = Weingärten, hellgrün = Wiesen, dunkelgrün = Obstgärten, beige = Äcker, grau = Wald, braun = Straßen.

 

Nach dem provisorischen Gemeindegesetz von 1849 wurde die Katastralgemeinde Sulz mit den Ortschaften Koderjatsch, Ober- und Untersulz und Zoppelberg mit der Katastralgemeinde Sulztal, zu der Frauenhof, Sulztal und Teile des Zoppelberges gehörten, zur Ortsgemeinde Sulztal verbunden. Damit war die Gemeinde Sulztal geschaffen.

 

1882: Anlegung des neuen Grundbuches für die Katastralgemeinden Sulz und Sulztal bzw. eine Grundbuchs-Odyssee

 

Als Folge der Grundherrschaftsaufhebung 1848 wurden in den Jahren 1870/80er Jahren auch im gesamten Land Steiermark seitens der jeweiligen Bezirksgerichte für jede Katastralgemeinde neue Grundbücher angelegt. Nach Einlagezahlen geordnet wurden sämtliche zu einem Hof bzw. Anwesen gehörige Bau- und Grundparzellen vermerkt. Jede Grundbuchseinlage besteht aus drei Teilen bzw. „Blättern“:

Am Titelblatt jeder Einlage, dem A-Blatt, sind neben der Einlagezahl, noch der Vulgoname des Hofes und sämtliche zum Anwesen gehörige Bau- und Grundparzellen angeführt. Etwaige Änderungen bzw. Abverkäufe von Grundparzellen in diesem “Gutsbestandblatt“ sind durch rote Unterstreichnugen gekennzeichnet; somit sind sämtliche rote Unterstreichnugen als Löschungen zu verstehen. Das B-Blatt gibt über die jeweiligen Besitzer des Hofes (etwa seit der Anlegung des Grundbuches) Auskunft, nennt nicht nur deren Namen, sondern auch die jeweiligen Verträge (Kaufvertrag, Übergabsvertrag, Ehevertrag, Tauschvertrag, Einantwortungsurkunde...) und deren Aktenzahl; so können diese Verträge in der Urkundensammlung des jeweiligen Bezirksgerichtes eingesehen werden. Sämtliche Verträge vor dem Jahr 1920 sind nunmehr im Steiermärkischen Landesarchiv. Schließlich finden sich im C-Blatt sämtliche Belastungen, Erbansprüche, Kredite, Löschungen etc.

Dies ist der Regelfall.

Doch die Grundbücher des Bezirksgerichtes Leibnitz gingen leider andere Wege.

Die Höfe der beiden Katastralgemeiden Sulz und Sulztal gehörten ursprünglich zum Bereich des Bezirksgerichtes Marburg. Als das heutige Slowenien nach dem Ersten Weltkrieg im Jahre 1919 an Jugoslawien fiel, wurden die 1882 angelegten Grundbücher der Katastralgemeinden Sulz und Sulztal noch bis 1926 fortgeführt.

Diese 1882 angelegten Grundbücher werden heute am Bezirksgericht Marburg verwahrt.

 

1926 wurde anstelle der alten 1882 eingeführten Einlagezahlen von Liegenschaften in der heutigen Steiermark provisorische Einlagezahlen vergeben und sämtliche Liegenschaften an das Bezirksgericht Leibnitz übertragen.

1929 wurden die österreichischen („Teil Österreich“) bzw. Österreich zugesprochenen Grundbücher des Bezirksgerichtes Marburg an das Bezirksgericht Leibnitz übergeben. Da die Liegenschaften dieser „grenzüberschreitenden-Katastralgemeinden“ nicht zur Gänze in einem Land verblieben, kam es zu Unterteilungen dieser Katastralgemeinden. Teile davon fielen an Jugoslawien, Teile blieben „steirisch“, einige der Liegenschaften in der Katastralgemeinde Speisenegg fielen sogar an die Katastralgemeinde Sulztal.

Für die Liegenschaften der beiden Katastralgemeinden Sulz und Sulztal wurden im neu angelegten Grundbuch wiederum neue Einlagezahlen vergeben. Diese 1929er Einlagezahlen sind bis dato aktuell.

 

Soweit schien im Jahre 1929 alles gut, doch wieder zog ein Krieg ins Land.

Infolge Kriegseinwirkung sollten sämtliche Grundbücher des gesamten Bezirksgerichtes Leibnitz (und auch der Bezirksgerichte Arnfels und Wildon) in Sicherheit gebracht werden. Auf dem Weg in Richtung Obersteiermark wurden diese Grundbücher infolge eines Bombentreffers am Grazer Hauptbahnhof im Jahre 1945 vernichtet; 1953 wurde für jede der betroffenen Katastralgemeinden ein neues Grundbuch angelegt.

Diese 1953 „neuangelegten“ Grundbücher, die heute im Steiermärkischen Landesarchiv verwahrt werden, wurden in den 1980er Jahren landesweit auf EDV umgestellt; das Bezirksgericht Leibnitz tat dies im Jahre 1987.

Das obenangeführte „Tohuwabohu“ an Einlagezahlen der Jahre 1882, 1926 und 1929 bereitet dem heutigen Forscher naturgemäß große Schwierigkeiten, zumal das 1929 angelegte Grundbuch vernichtet wurde. In diesem waren noch die Urbarnummern vermerkt, die im neuen Grundbuch bereits fehlen. Damit ist der heutigen Forschung ein schwerer Riegel vorgetan.

 

 

 

 

 

1919/1927

: Grenzziehung nach dem Ersten Weltkrieg und Neubildung der Gemeinde Sulztal

 

Nach dem Zerfall der Habsburgermonarchie im Jahre 1918 und den Friedensverträgen von St. Germain und Trianon im Jahre 1919 wurden die Katastralgemeinden Sulz und Sulztal zerschnitten, große Gebiete fielen an den neuen Staat Jugoslawien.

Als neue Staatsgrenze wurde die Bezirksgrenze zwischen Leibnitz und Marburg – gleichzeitig auch Wasserscheide von Mur und Drau – festgesetzt.

 

Bei einer Verhandlung am 27. April 1926 in Ratsch wurde festgestellt, daß der übereinstimmende Wille der Bewohner der Gebiete Sulz, Sulztal und Speisenegg auf eine Vereinigung dieses Gebietes und Konstitutionierung einer selbständigen Gemeinde abzielt, gegen welches Projekt weder von der Bezirksvertretung Leibnitz, noch von den Gemeinden Glanz und Ratsch, in deren provisorischer Verwaltung diese Gebiete dermalen stehen, Einwände erhoben wurden.

Das neue Gemeindegebiet hatte demzufolge eine Fläche von 228 ha und rund 50 Hausnummern; im Jahre 1900 umfaßte die Gemeinde Sulztal noch eine Fläche von 576 ha.

Die Bewohner der drei Gebiete erklärten, daß die Gebiete als selbständige Gemeinde konstituiert werden sollen und behaupten, daß diese neue Gemeinde auch in finanzieller Hinsicht lebensfähig sein werde. Gegen ekinen Anschluß an eine Nachbargemeinde sprechen sie sich übereinstimmend entschieden ablehnend aus.

Wenn auch zugegeben werden muss, dass im vorliegenden Falle eine sehr kleine Gemeinde geschaffen wird und der Bildung allzu kleiner Verwaltungsgebiete im allgemeinen wohl nicht das Wort gesprochen werden kann, muss doch mit Rücksicht auf die Sachlage die Vereinigung der drei Teilstücke zu einer neuen selbständigen Gemeinde beantragt werden.

Basierend auf dem Gesetz vom 7. August 1925 wurden in der Verordnung der steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1927 die neuen Grenzen festgelegt. Darin wurde bestimmt, dass die bei Österreich verbliebenen Teilstücke der Katastralgemeinde Sulz und Sulztal der ehemaligen österreichischen Ortsgemeinde Sulzthal und das bei Österreich verbliebene Teilstück der ehemaligen österreichischen Ortsgemeinde Speisenegg, alle im Gerichtsbezirk Marburg, …zu einer selbständigen neuen Ortsgemeinde mit dem Namen Sulztal vereinigt werden.

Als erster Bürgermeister wurde von 1927 bis 1942 Franz Knaus gewählt.

 

 

 

 

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die alten Verkehrswege durch Jugoslawien geschlossen und zerstört. Viele Hofstellen hatten dadurch keine Zufahrt mehr und die landwirtschaftlichen Produkte konnten dadurch nur schwer verkauft werden. Eine starke Abwanderung aus der Region war die Folge.

Von 1951 bis 1955 übernahm Robert Knaus als Obmann der Wegbau Genossenschaft Rebenhof-Kästenburg, folglich Südsteirische Weinstraße, die Verantwortung zum Bau der Grenzstraße.

 

1972 wurde die Gemeinde in Sulztal an der Weinstraße umbenannt.

 

Mit Wirkung vom 1. Mai 1998 erfolgte die Verleihung des Gemeindewappens.

Die Blasonierung (Wappenbeschreibung) lautet:

„Ein silberner Wellenpfahl im roten Schild, aus dessen Seitenrändern je ein silberner Weinstock mit je drei Blättern und zwei Trauben hereinbricht.“

 

Seit 1. Jänner

2015

ist die Gemeinde Sulztal an der Weinstraße im Rahmen der Gemeindestrukturreform in der Steiermark mit der Gemeinde Gamlitz zusammengeschlossen, die neue Gemeinde führt den Namen Gamlitz weiter.

Thomas Hohler (SPÖ) war bis zur Gemeindefusion Bürgermeister vomn Sulztal.

2015 hatte die Katastralgemeinde Sulz eine Fläche von 97,42 ha, die Katastralgemeinde Sulztal 131,80 ha.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einwohner und Häuser: Zur Statistik der ehemaligen Gemeinde Sulztal

 

Im Laufe des Mittelalters und der frühen Neuzeit stoßen wir zwar immer wieder auf Urkunden, worin ein oder mehrere Bauerngüter von Sulz und Sulztal genannt werden, doch über die Gesamtbevölkerung erfahren wir leider nichts.

Über erste verlässliche Bevölkerungszahlen verfügen wir aber erst seit der Mitte des 19. Jahrhunderts. Aus nachfolgender Aufstellung ist die Bevölkerungsbewegung der Gemeinde Sulztal seit 1846 nachvollziehbar:

 

1846

Sulz 56 Häuser, 260 Einwohner

Sulztal 39 Häuser, 218 Einwohner.

 

1869

Sulz: 57 Häuser, 276 Einwohner, davon 138 männlich und 138 weiblich;

Sulztal: 37 Häuser, 223 Einwohner, davon 114 männlich und 109 weiblich;.

 

1880

Sulz: 56 Häuser, 267 Einwohner, davon 131 männlich und 136 weiblich.

Umgangssprache der einheimischen Bevölkerung 169 slowenisch und 73 deutsch.

Sulztal: 36 Häuser, 204 Einwohner, davon 102 männlich und 102 weiblich.

Umgangssprache der einheimischen Bevölkerung 180 slowenisch und 24 deutsch.

 

1890: Gesamtfläche 566 ha.

Sulz: 53 Häuser, 237 Einwohner, davon 112 männlich und 125 weiblich.

Im Weiler Koderjac 3 Häuser, 8 Einwohner, davon 3 männlich und 5 weiblich.

Umgangssprache der einheimischen Bevölkerung 169 slowenisch und 73 deutsch.

Sulztal: 27 Häuser, 172 Einwohner, davon 84 männlich und 88 weiblich.

In Zopelberg 9 Häuser, 46 Einwohner, davon 21 männlich und 25 weiblich.

Umgangssprache der einheimischen Bevölkerung 188 slowenisch und 29 deutsch.

 

 

1900: Gesamtfläche 576 ha.

Sulz: 56 Häuser, 273 Einwohner, davon 143 männlich und 130 weiblich.

Umgangssprache der einheimischen Bevölkerung 246 slowenisch und 21 deutsch.

Sulztal: 39 Häuser, 229 Einwohner, davon 120 männlich und 109 weiblich.

Umgangssprache der einheimischen Bevölkerung 202 slowenisch und 22 deutsch.

 

 

1923: 254 Personen

 

1934: 313 Personen

 

1939: 295 Personen

 

1951:

Gemeindefläche: 2,28 km² // Häuser 57, Haushalte 68 // Wohnbevölkerung: männlich 174, weiblich 175, zusammen 349, darunter 127 Ausländer. Altersgruppen: bis unter 14: 132, 14 bis unter 18: 25, 18 bis unter 65: 166, 65 und mehr: 26 // Familienstand: ledig 215, verheiratet 112, verwitwet/geschieden 22. Religionsbekenntnis: röm. kathol. 312, evangelisch 24, keines 13.

Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Land- und Forstwirtschaft 292, Industrie und Gewerbe 21, Öffentlicher Dienst 15, Selbständig-Berufslose-unbekannt 21.

 

1961: 249 Personen

 

1971: 187 Personen,

davon 93 männlich und 94 weiblich.

Nach dem Alter, unter 5: 27, 5 – 10: 25, 10 – 15: 22, 15 – 20: 12, 20 – 25: 12, 25 – 30: 10, 30 – 35: 8, 35 – 40: 20, 40 – 45: 8; 45 - 50: 8, 50 – 55: 9, 55 – 60: 6, 60 – 65: 8, 65 – 70: 6, 70 – 75: 3, 75 und mehr: 3.

 

1981: 158 Personen

 

1991: 158 Personen

 

2001: 152 Personen

 

2009: 140 Personen

 

2014: 126 Personen

 

2018: 114 Personen

 

 

 

 

 

 

Alte Maße, Gewichte und Währungseinheiten

 

Maße:

 

1 Joch = 0,5754642 ha = 1600 Quadratklafter

 

1 Klafter = 1,896484 m

 

1 Quadratklafter = 3,596652 m²

 

 

Gewichte und Hohlmaße:

 

1 Achtel = ca. 40 l

 

1 Eimer = ca. 58 l

 

1 Görz = ca. 33 l

 

1 Maßl = ca. 3 l

 

1 Metzen = ca. 60 l

 

1 Pfund (lb) = 0,56 kg

 

1 Schaff = 39,36 l

 

1 Startin = 566 l

 

1 Vierling = 96,76 l

 

1 Viertel = ca. 80 l

 

1 Zentner = 56 kg

 

 

Währungseinheiten:

 

1 Pfund Pfennige = 240 Pfennige

 

1 Gulden (fl) = 8 Schillinge (ß) = 240 Pfennige (den)

 

1 fl = 60 Kreuzer (kr), (ab 1867: 100 Kreuzer)

 

1 Krone (K), ab 1892 = 100 Heller.

 

Vom Geldwert

 

Beim Lesen von alten Schriften stoßen wir naturgemäß immer wieder auf die verschiedensten Angaben von Währungen; so hören wir von Gulden, Schilling, Pfennigen usw. Der Schilling selbst wurde früher (ca. 1600 bis 1780) nur als Recheneinheit gebraucht, in Münzform gab es diesen ja erst ab 1925; ein Schilling entsprach früher immer 30 Pfennigen. Die Umrechnung dieser Währungen in die heutige Zeit ist nicht ganz so einfach, meist bedient man sich hier der Verhältnisrechnung: Wenn z. B. ein Ochse um 1750 ganze 30 Gulden wert war und eine Kuh 17 Gulden nimmt man den Wert eines Ochsen und einer Kuh in der heutigen Zeit und weiß so, wieviel etwa ein Gulden von damals heute wert wäre.

Für die Zeit ab dem Jahr 1820 veranschaulicht die folgende Tabelle, wie man die jeweiligen Währungen auf den Euro umrechnen kann:

 

Währung Jahr Euro

1 Gulden 1820 14,58

1 Gulden 1830 16,17

1 Gulden 1840 15,97

1 Gulden 1850 13,34

1 Gulden 1860 10,30

1 Gulden 1870 9,58

1 Gulden 1880 9,28

1 Gulden 1890 10,14

1 Krone 1900 5,18

1 Krone 1905 4,87

1 Krone 1910 4,37

1 Krone 1915 2,48

10 Kronen 1920 0,75

10 Kronen 1921 0,25

10 Kronen 1922 0,01

1000 Kronen 1923 0,36

1000 Kronen 1924 0,30

1 Schilling 1925 2,77

1 Schilling 1930 2,57

1 Schilling 1935 2,75

1 Schilling 1936 2,75

1 Schilling 1937 2,75

1 Reichsmark 1938 4,16

1 Reichsmark 1939 4,20

1 Reichsmark 1940 4,12

1 Reichsmark 1945 3,72

1 Schilling 1950 0,60

1 Schilling 1960 0,36

1 Schilling 1970 0,25

1 Schilling 1980 0,14

1 Schilling 1990 0,10

1 Schilling 2000

0,08

 

 

Abkürzungen und Fachausdrücke

 

Viele Ausdrücke unserer Vorfahren sind im Laufe der Zeit abgekommen; deren Bedeutung ist heute zumeist schon unbekannt oder hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Die folgende Sammlung derartiger Ausdrücke soll als Nachschlagekatalog dienen.

 

 

Abfahrtgeld Gebühr bei Abwanderung eines Untertanen zu einer anderen Grundherrschaft

Abstiftung Entfernung eines Untertanen vom Hof durch Entzug der Freistift

Amt Verwaltungseinheit einer Grundherrschaft

Amtmann von der Grundherrschaft eingesetzter Verwalter aus dem Bauernstand

Anlait Gebühr bei Übernahme eines untertänigen Besitzes

Assach hölzernes Gefäß, Gebinde

Ausstand Abgabenrückstand

Bauernbefreiung Grundentlastung, Aufhebung der Grundherrschaft 1848

Bestand Pacht

CM Conventionsmünze: Währung ab 1748/53 bis 1858

den Pfennig

Dienst Zins, Abgabe

Egartwirtschaft mehrjähriger Wechsel zwischen Anbau und Brache

Ehewirt Ehemann

Ehewirtin Ehefrau

Ehrung Ehrengabe der Untertanen an den Grundherren

Einantwortung Gerichtsbescheid über ererbtes Besitzrecht

Einlagezahl (EZ) laufende Nummer der Liegenschaftseintragungen in dem um 1880 angelegten Grundbuch

Elle Längenmaß; 1 Elle = 0,77 m

Erbgut vererbbares bäuerliches Gut

Erbrecht vererbbares bäuerliches Nutzungsrecht

Fahrnis bewegliches Vermögen

fexnen ernten

fl Gulden (1 fl = 8 Schillinge = 240 Pfennige)

Fleischkreuzer Steuer auf Fleisch

Freistift jährlich aufkündbares bäuerliches Nutzungsrecht

Frischling Schaf

Frondienst Herrendienst, Robot

Fu(e)der 1 Fueder Heu = 1000 Pfund bzw. 408 kg

Fuhrrobot Robot mit Zugtieren

Fuß Schuh, Längenmaß; 1 Fuß = 0,316 m

Gast Inwohner

Gasthaus Häuschen in der Nähe des Bauernhofes, das der frühere Besitzer nach Übergabe der Wirtschaft durch Kauf oder Abtretung bewohnt oder vermietet

Gehag leichter Zaun ohne Stecken und Bänder

Gerhab Vormund

Gmein gemeinschaftlich genutztes Gemeindeland

Grundzins Abgabe von Untertansgründen

Gültschätzung Schätzung des bäuerlichen Grundbesitzes und Viehstandes 1542/1543

Haar Flachs

Handrobot manuelle Robot

Hausfrau Ehefrau

Heimfall Rückfall eines grunduntertänigen Besitzes an den Grundherren bei erblosem Tod

Heller ab 1892/1900: 100 Heller = 1 Krone

Herrschaft Grundherrschaft

Hofstatt kleine bäuerliche Besitzeinheit (lateinisch ”area”)

Holden Grunduntertanen

Hörige an Grund und Boden gebundene, unfreie Bauern

Hube Bauernlehen, häufigste bäuerliche Besitzeinheit

Hutweide Gemeindeweide

Interesse Zinsen

Inventar Verzeichnis der Liegenschaften und Fahrnisse bei Tod oder Übergabe

Joch Flächenmaß; 1 Joch = 0,57 ha

Josephinischer Kataster Bodenaufnahme um 1788

Franziszeischer Kataster Bodenaufnahme ab 1825

K Krone

kr Kreuzer

Kalbitze Kalbin

Kaufbrief (Schirmbrief) Urkunde, mit der die Grundherrschaft an Untertanen das lebenslängliche und vererbbare Nutzungsrecht verleiht

Kaufrecht lebenslanges und vererbbares Nutzungsrecht der untertänigen Bauern an Liegenschaften

KG Katastralgemeinde

Klafter Längenmaß, 1 Klafter = 1,78 m = 6 Fuß

Korn Roggen

Kreuzer (kr) Währungseinheit; 1 Kreuzer = 4 Pfennige

Krone Währungseinheit seit 1892/1900; 1 Krone = 100 Heller.

Laudemium Abgabe an den Grundherrn bei Besitzwechsel, meist 30% oder 10% des Liegenschaftswertes

Leibeigenschaft Unfreiheit, persönliche Abhängigkeit vom Grundherren

Leibsteuer Kopfsteuer

Leikauf Handgeld, Aufgeld bei Vertragsabschluß

Lizitation Versteigerung

Maß Hohlmaß unterschiedlicher Größe, zumeist 4 Seidel bzw. ¼ Liter

Maßl Hohlmaß; 1 Maßl = 3,86 Liter

Metzen Hohlmaß; 1 Grazer Metzen = 61 Liter; 1 Metzen = 6 Görz

Morgengabe am Hochzeitsmorgen vom Bräutigam der Braut übergebenes Gut zu deren wirtschaftlichen Sicherstellung im Fall seines Todes

Mortuarium Sterbrecht

Nachbarschaft Gesamtheit der Teilhaber an einer Gmein

Pfennig (den) kleine Silbermünze, 240 Pfennige = 1 Gulden bzw. 1 Pfund

Pfund Gewichtseinheit; 1 Pfund = ca. 0,57 kg. Gewicht von 240 Pfennigen

Quadratklafter Flächenmaß; 1 Quadratklafter = 3,597 m²

Raumrecht bäuerliches Waldnutzungsrecht, besonders zur Brandwirtschaft

Reisten Maß für Flachs

Robot kostenlose Fronarbeit der Untertanen im Dienst des Grundherrn

Rupfen grobe Sorte von Leinwand

Rustikal dem Untertan gehöriger Grund

ß Schilling, Zählwert für Geld (1 ß = 30 Pfennige) und anderes, z. B. Kraut (30 Stück)

Schmer Fett, Schmalz, Talg

Schuh Längenmaß = siehe unter Fuß

servit lateinisch ”er dient”, zahlt

Servitut grundbücherlich verankertes Nutzungsrecht an fremdem Gut

Startin Weinmaß = 10 Eimer = ca. 525 Liter

Sterbfall Abgabe beim Tod eines untertänigen Bauern

Stift 1. jährliche Bestätigung der Grundleihe, 2. Zinstermin

Stiftregister von der Grundherrschaft jährlich geführte Verzeichnisse über Zinse und Steuern der Untertanen

Stockrecht bestimmte Holzschlägerungsrechte

Terz Ochs, der als dreijähriger verschnitten worden ist; Stierkalb, das noch nicht ins Joch gekommen ist

Untertan einer Grundherrschaft angehörende Person

Urbar Verzeichnis der Untertanen, Erträgnisse und Rechte einer Grundherrschaft und der darauf haftenden Lasten

Urbarnummer Nummer der im Urbar verzeichneten Güter, geordnet nach Herrschaften und Ämter, Vorläufer der Einlagezahl

Viertel Hohlmaß; 1 Viertel = ca. 80 Liter

Vogt weltlicher Schutzherr von Kirchen und Kirchenuntertanen

Vogtrecht Vogteidienst, Einkünfte aus dem Titel der Vogtei

Vulgonamen Hausnamen (von lateinisch ”vulgo” = im Volk üblich)

Weinfuhr Abgabe des Untertan an den Grundherrn anstatt des Weintransportes

Weisat ursprüngliche Ehrengabe an den Grundherrn

Widerlage der Braut oder Ehefrau verschriebener Gegenwert der Mitgift

WW Wiener Währung: stabilisierte Papiergeldwährung nach 1811, 100 Gulden WW = 42 Gulden Conventionsmünze

Zechling Maß für Flachsbündel, 1 Zechling = ca. 1 Pfund

Zehent Abgabe an die Kirche: 10% der Feldfrüchte

Zins Abgabe des bäuerlichen Untertanen an die Grundherrschaft

Zugrobot Robot mit Zugtieren.

 

 


Von Grundherrschaft und Untertanenwesen

Von Grundherrschaft und Untertanenwesen

 

Adelsleute und Bauern

Schon sehr lange bestehen in der Umgebung von Sulz und Sulztal einige Schlösser und Stifte, denen die Bauerngüter bis 1848 grunduntertänig waren; dadurch ergaben sich naturgemäß auch ständisch-gesellschaftliche Unterschiede in der Bevölkerung: Das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis ließ aber darüber leicht hinwegschauen, jeder war an seinem Platz wichtig für den anderen. Doch bevor wir uns mit den Grundherren und Untertanen näher befassen, wollen wir uns über die rechtlichen und sozialen Lebensmöglichkeiten der ländlichen Bevölkerung vom Mittelalter bis zur Bauernbefreiung des Jahres 1848 auseinandersetzen und die Grundstrukturen nachzuzeichnen versuchen. Die folgenden Kapitel sind auch notwendig, um alles das, was bei der Darstellung der einzelnen Hofgeschichten vor 1848 gesagt und beschrieben wird, besser verstehen zu können.

 

 

Die Grundherren prägen bis 1848 das rechtlich-soziale Leben

Wenn wir die Lebensbedingungen der Menschen früherer Jahrhunderte verstehen wollen, müssen wir uns zuallererst mit deren rechtlichen und sozialen Vorbedingungen vertraut machen, und diese waren von jenen nach 1848 grundverschieden. Es ist dies das sogenannte "feudale" Gesellschaftssystem, das auf der einen Seite von den Grundherren als Eigentümer von Grund und Boden und Herren über das Leben der Untertanen in wechselnder Form, auf der anderen Seite von der Unfreiheit oder Minderfreiheit der ländlichen Bevölkerung, die an ihren Gehöften nur ein Nutzungsrecht hatte, und durch deren Abhängigkeit von ihrer Grundherrschaft geprägt war.

Bis zum Jahr 1848 müssen wir außerhalb der Städte und Märkte zwischen Eigentum und Besitz unterscheiden: Eigentümer der meisten Bauerngüter, Keuschen und Grundstücke am Land waren die jeweiligen Grundherren. Bewirtschaftet und "besessen" im Sinne von dort "sitzen", also auf diesem Gehöft wohnen, wurden diese Liegenschaften von den ursprünglich leibeigenen, seit dem Hochmittelalter minderfreien, grunduntertänigen Bauern bzw. Keuschlern.

In sozialer Hinsicht setzte sich die Bevölkerung bis zur Bauernbefreiung des Jahres 1848 aus zwei Gruppen zusammen: Aus den dem Adelsstand angehörigen Herren, die persönlich frei waren und eine Minderheit bildeten, und den un- bzw. minderfreien Bauern, die den größten Teil der Bewohner ausmachten. Seit dem Spätmittelalter gliederte sich der landständige Adel in die zwei Gruppen der Herren und Ritter, wogegen die einstigen Hochfreien bereits im Laufe des 12. Jahrhunderts bis auf einige wenige Ausnahmen ausgestorben bzw. in den Ministerialenstand eingegliedert worden sind.

Für das Verständnis der sozialen und rechtlichen Lebensverhältnisse vor 1848 ist es notwendig, die damals geltenden Strukturen der feudalen Gesellschaftsordnung sowie die Auswirkungen des Systems von Untertänigkeit und Grundherrschaft zu beschreiben sowie anhand von Einzelbeispielen zu illustrieren.

 

Die Untertanen von größeren Grundherrschaften wurden in sogenannte "Ämter" unterteilt. Meistens umfassten diese Ämter Bauerngüter und Keuschen, die örtlich benachbart waren. Die Grundherrschaft hat besonders tüchtige und angesehene Bauern innerhalb eines Amtes mit der Funktion des Amtmannes betraut. Dieser Amtmann war sozusagen der verlängerte Arm der Grundherrschaft. Er hatte innerhalb seines Amtes nach dem Rechten zu sehen, Anweisungen und Befehle der Grundherrschaft an die Bauern seines Amtes weiterzugeben, Vorkommnisse dem Grundherrn zu melden, bei Rechtshandlungen wie Inventaraufnahme, Todfallsabhandlungen, Besitzübergaben und Kommissionen anwesend zu sein und führend mitzuwirken. Tauchte innerhalb seines Amtsbereiches ein Verbrecher, ein "schädlicher Mensch" auf, so hatte er unter Mithilfe von Untertanen für dessen Festnahme und Auslieferung an das Landgericht zu sorgen.

Für seine Tätigkeiten im Dienste der Grundherrschaft erhielt der Amtmann eine Entschädigung, so beispielsweise im Rahmen von Verlassenschaftsabhandlungen nach verstorbenen Besitzern eine Amtmannsgebühr. Amtmann wurde meistens ein angesehener, mitunter auch etwas wohlhabenderer Bauer. Vor allem aber musste er Autorität bei den Untertanen und das Vertrauen seines Grundherrn haben. Für seine Mühewaltung wurde ihm mitunter ein Zinsnachlass zugestanden; jedenfalls aber war er an den Gebühren für Herrschaftstätigkeiten, bei denen er mitwirkte, beteiligt. Zeitaufwendig waren vor allem die Inventuren beim Tod eines bäuerlichen Besitzers oder bei Hofübergabe. Amtmann zu sein war nicht immer leicht. Vor allem die Organisation der Robot brachte häufig Ärger und Streit mit den Bauern.

Auch die Untertanen der Herrschaft Witschein waren in mehrere Ämter unterteilt. Neben dem Amt Sulz gab es u.a. noch die Ämter Glanz, Speisenegg und das Amt Witschein ob und unter der Kirchen.

 

Unfreiheit und Grunduntertänigkeit

Bis zum Jahr 1848 prägte fast ausschließlich die feudale, grundherrschaftliche Sozialstruktur das Leben der Bevölkerung außerhalb der Städte und Märkte und gab seit der Besiedlungszeit den Rahmen für die Lebensbedingungen und Entfaltungsmöglichkeiten, aber auch für die Beschränkungen und Verhinderungen.

Der Grundherr war bis 1848 Eigentümer von Grund und Boden, Haus und Hof. Die Bauern dagegen hatten nur ein unterschiedlich günstiges Nutzungsrecht an den von ihnen bewirtschafteten Gehöften. Für die Überlassung des Nutzungsrechtes mussten sie gewisse Gegenleistungen bringen; vor allem waren sie zur Zahlung der jährlichen Grundzinse sowie zur Abdienung der Robot verpflichtet.

Diejenigen Leute, die von einem Grundherrn eine Liegenschaft gegen die Verpflichtung der Zinsreichung und Robotleistung zur Bewirtschaftung übernahmen, wurden auch in persönlicher Hinsicht von ihrem Herrn abhängig, sie wurden dessen minderfreie Untertanen. In der Frühzeit der Besiedlung unseres Landes scheinen diese Bauern sogar Leibeigene ihres Herrn gewesen zu sein, womit sie ähnlich einem Sklaven mit Leib und Gut ihrem Herrn ausgeliefert waren. Seit dem 12. Jahrhundert und damit am Höhepunkt der Besiedlung unseres Landes besserte sich die rechtliche Lage der Bauern vom Leibeigenen zum minderfreien Untertanen. Dieser Untertan war zwar in seiner persönlichen Freiheit weitgehend eingeschränkt, jedoch nicht der Willkür des Grundherrn ausgeliefert, denn auch das Verhältnis zwischen Grundherrn und Untertanen war durch das Gewohnheitsrecht geregelt, und daran hatten sich beide Seiten zu halten.

Im Spätmittelalter wurden die minderfreien, grunduntertänigen Bauern meistens als "Holden" oder als "Rücksassen" bezeichnet, weil sie von der Huld ihres Herrn abhängig waren bzw. "mit eigenem Rücken", in eigener Person, dort wohnten. Den größten Einfluss über seine Untertanen hatte der Grundherr, weil er zugleich Richter seiner Bauern war, und zwar in allen Zivilrechtsfällen sowie in allen niederen Kriminalsachen, die nicht an Leib und Leben, sondern meistens mit Geldbeträgen bestraft wurden. Wie sich nun diese Erbuntertänigkeit auf das konkrete Alltagsleben der ländlichen Bevölkerung ausgewirkt hat, soll in den folgenden Kapiteln beschrieben werden.

Die Minderfreiheit des Untertanenstandes wirkte sich in fast allen Lebensbereich da hingehend aus, dass wichtige Lebensentscheidungen nicht ohne Wissen und Willen, nicht ohne Zustimmung der Grundherrschaft geschehen durften, auch wenn es sich um sehr persönliche Dinge wie Berufswahl oder Verheiratung handelte. Diese minder- oder halbfreien Holden oder Rücksassen durften zum Beispiel den Bereich ihrer Grundherrschaft nicht ohne Erlaubnis verlassen. Mit diesem Auswanderungsverbot sollte verhindert werden, dass gegebenenfalls innerhalb der eigenen Grundherrschaft zu wenige Bauern bzw. Arbeitskräfte zur Besetzung und Bewirtschaftung der Gehöfte vorhanden wären. Nur wenn die Grundherrschaft genug Leute hatte, wurde eine Auswanderungserlaubnis erteilt. Einen neuen Dienstplatz durften die Bauernkinder nur mit Erlaubnis der Eltern antreten, die also dafür zu sorgen hatten, dass sie sich nicht außerhalb der Grundherrschaft verdingten. Auch Verehelichungen waren an die Zustimmung der Grundherrschaft gebunden.

Bis zum Jahr 1848 unterschied man im Bereich des Untertanenstandes außerhalb der Städte und Märkte sehr genau zwischen Besitz und Eigentum: Eigentümer fast aller Höfe, Huben, Keuschen und Grundstücke war der jeweilige Grundherr (Landesfürst, Adelige, Bischöfe, Klöster, Kirchen, Pfarrer etc.). Diese haben die Bewirtschaftung dieser Anwesen Bauern übertragen, die in der Art ähnlich einer Pacht verschiedener Rechtsqualität das betreffende Haus bewohnt haben, dort "gesessen" sind, es "besessen" haben und somit dessen Besitzer waren. Haus, Hof und Grundstücke waren Eigentum des Grundherrn, die Fahrnisse dagegen (Vieh, Geräte, Möbel) gehörten den Untertanen als deren Eigentum.

Die unterschiedliche Rechtsqualität von Besitz und Eigentum ist gerade bei Vererbung und den damit verbundenen Abgaben und Gebühren bemerkbar geworden. Die von der Grundherrschaft verlangten Übernahmegebühren wurden nur von der Liegenschaft, dem Besitz berechnet, wogegen die Erbteile der Kinder von der Gesamtsumme des Besitzes und der Fahrnisse berechnet wurden.

Auch wenn der Bauer nicht leibeigen war, so war er doch von seinem Grundherrn weitgehend abhängig, denn dieser übte über ihn Gerichtsrechte aus und hatte in den meisten Lebensbelangen ein weitgehendes Mitspracherecht. Wie sich diese sozialrechtlichen Verhältnisse konkret auf das Leben der Untertanen ausgewirkt haben, soll in den folgenden Abschnitten erläutert werden.

 

Besitz in Form von Freistift und Kaufrecht

Von der ersten Zeit der Besiedlung unseres Gemeindegebietes im Hochmittelalter bis zum Jahr 1848 waren die Bauern mit wenigen Ausnahmen nicht Eigentümer der von ihnen bewohnten und bewirtschafteten Gehöfte. Sie hatten daran nur ein Nutzungssrecht, das je nach Zeit und Rechtslage mehr oder minder günstig war und entweder nur für ein Jahr oder auf Lebenszeit galt, jederzeit kündbar oder aber vererbbar und verkaufbar war. Erst seit dem Grundentlastungsgesetz des Jahres 1848, das als "Bauernbefreiung" besser bekannt ist, wurden die bisherigen bäuerlichen Besitzer Eigentümer ihrer Gehöfte.

In der Frühzeit der Besiedlung unserer Heimat, also während der ersten Jahrhunderte des Bestehens unserer Bauernhöfe, hatten die Bauern nur ein kurzfristiges, auf ein Jahr beschränktes Nutzungsrecht. Der Grundherr hatte das Recht, seinem Untertanen das Nutzungsrecht nach Ablauf eines Jahres zu entziehen und es einem anderen zu verleihen. Das war für die Bauern sehr unangenehm, denn sie hatten keinen Rechtsanspruch darauf, ihr Gehöft auf Lebenszeit bewirtschaften und dann den Kindern weitergeben zu können. Auch wenn die meisten Bauern bleiben durften, so hatten sie doch kein Anrecht darauf. Weil der Grundherr das Recht hatte, weil es ihm frei stand, seinem Untertanen das Nutzungsrecht jedes Jahr zu entziehen, ihn abzustiften, oder ihn zu behalten, ihn wiederum zu stiften, bezeichnete man diese ungünstige Besitzform als "Freistift" oder "Freidienst".

Verständlicherweise trachteten unsere Bauern, an Stelle des auf ein Jahr beschränkten Freistiftes ein längerfristiges Nutzungsrecht zu erlangen. Es ging ihnen dabei um die Garantie und die rechtliche Zusage, das ganze Leben am Hof bleiben und das Nutzungsrecht den Kindern vererben zu dürfen. Weil dieses lebenslange und vererbliche Nutzungsrecht, das sich seit dem 14. Jahrhundert weitgehend durchsetzte, mit Geld erkauft werden musste, bezeichnete man es als "Kaufrecht".

Das Kaufrecht brachte den Bauern eine größere Rechtssicherheit, bedeutete aber auch eine sehr große finanzielle Belastung: Das vererbbare Nutzungsrecht mußte bei jedem Erbgang bzw. Verkauf neu bezahlt werden. Das heißt, dass der Übernehmer oder Käufer ein Drittel bzw. ein Zehntel vom Schätzwert der Liegenschaft als Kaufrechts- oder Übernahmegebühr ("Laudemium") an den Grundherrn zu zahlen hatte. Das war für jeden angehenden Besitzer eine große Belastung. Für die Höfe in Sulz und Sulztal galt das Zehntelkaufrecht.

Bis zur Grundentlastung ("Bauernbefreiung") des Jahres 1848 waren also auch die Bewohner unseres Dorfes nicht Eigentümer ihrer Gehöfte, Häuser und Grundstücke, sondern lediglich Besitzer im Sinne von erblichen Nutzungsrechten. War das von ihnen bewirtschaftete Anwesen zugleich ihr Hauptwohnsitz, so wurden sie damit auch persönliche Untertanen der jeweiligen Grundherrschaft. Erst im Jahr 1848 wurde dieses grundherrschaftliche Feudalsystem endgültig aufgegeben; nun wurden diese Besitzer erstmals zu freien Eigentümern und auch in persönlicher Hinsicht zu freien Staatsbürgern.

Laudemium und Sterbochse bei Besitzübergabe und Tod

Das Zugeständnis des erblichen Kaufrechtes an einem Gehöft kostete also Geld, und nicht alle, die Kaufrechtsbauern werden wollten, konnten es sich auch leisten. Die Kaufrechtsgebühren bedeuteten für den Grundherrn eine sichere Einnahme, für den untertänigen Übernehmer eine finanzielle Belastung. Das sogenannte Laudemium (Kaufrechtsgebühr) musste nicht nur bei Todfall, sondern auch bei Übergabe zu Lebzeiten oder bei Verkauf des Nutzungsrechtes erlegt werden. Bei der Herrschaft Witschein machte die Kaufrechtsgebühr durchschnittlich ein Zehntel des Liegenschaftswertes aus, bei den Weingartenliegenschaften oft nur ein Zwanzigstel.

Das Laudemium war jedoch nicht die einzige Zahlungs- bzw. Abgabeverpflichtung der Untertanen an die Grundherrschaft bei Todfall oder Besitzübergabe. Möglicherweise noch aus der Zeit des Freistiftrechtes ist das sogenannte "Sterbrecht" beibehalten worden: Der Grundherr konnte beim Tod eines ihm untertänigen Bauern je nach Besitzgröße ein oder zwei Stück der besten Rinder, meistens Ochsen, aus dem Stall nehmen. Dieses grundherrschaftliche Recht des "Mortuars" (Sterbrechtes) ist deshalb auch als "Besthaupt" oder "Sterbochse" bezeichnet worden. Diese Verpflichtung findet sich jedoch nur bei Bauernhuben und größeren Hofstätten. Die Verpflichtung zur Ablieferung dieses Sterbochsen ist auch nach Einführung des Kaufrechtes beibehalten worden und erhöhte die Einnahmen der Grundherren, ist jedoch vielfach in Geld abgelöst worden. Während es bei vielen obersteirischen Grundherrschaften mit 5 % vom Liegenschaftswert berechnet wurde, begnügten sich mehrere mittelsteirische Grundherrschaften mit weniger.

 

Der Kauf- oder Schirmbrief als Besitzbestätigung

Den Kaufrechtsbauern wurde bei Besitzübernahme das erbliche Nutzungsrecht durch Ausstellung eines Kauf- oder Schirmbriefes bestätigt. Diese wichtigsten bäuerlichen Besitzdokumente während der Zeit der Feudalherrschaft (bis 1848) wurden bis ins 18. Jahrhundert durchwegs auf Pergament geschrieben und durch das daran angehängte Grundherrschaftssiegel bestätigt. Vor der Ausstellung eines solchen Kaufbriefes musste der alte Kaufbrief des Vorbesitzers abgeliefert werden. Auch Untertanen der Herrschaft Witschein erhielten von ihrer Grundherrschaft solche Kauf- oder Schirmbriefe, sobald sie die Übernahmegebühr (Laudemium oder Kaufrechtsgebühr) und den Sterbochsen bezahlt hatten.

Die Kaufrechtsbriefe sind nach einem gewissen Schema abgefasst worden und umreißen in ihren Formulierungen sehr anschaulich die rechtlichen Verhältnisse des bäuerlichen Holden: Der Kaufrechtsbesitzer ist verpflichtet, das Gehöft mit seinen Grundstücken stiftlich, also unter Wahrung der eisernen Grundausstattung, peulich, das heißt durch pflegliche Instandhaltung der Gebäude, und ungeergert innezuhaben und zu besitzen. Mit ungeergert ist gemeint, dass die zum Besitz gehörigen Grundstücke ungeschmälert und in der Substanz ungemindert erhalten bleiben mussten, damit der Grundbesitz nicht ärger, also geringer werde.

 

Die Gegenleistung an die Grundherrschaft für die Gewährung des Nutzungsrechtes war in erster Linie die Zahlung des im Urbar und Grundbuch niedergeschriebenen Grundzinses, der am Stifttag abzuliefern war. Zu dieser vorher jeweils durch den Amtmann angekündigten "Stift" musste der untertänige Bauer persönlich erscheinen, also zum Sitz der Grundherrschaft kommen.

Über die Verpflichtung zur Zinszahlung hinaus hatte der untertänige Besitzer der Grundherrschaft in jeder Hinsicht getreu und gehorsam zu sein, sich also den grundherrschaftlichen Rechten und Ansprüchen sowie der Gerichtsbarkeit nicht zu entziehen. Und schließlich ist mit der Untertanenpflicht des Mitleidig-Seins gemeint, dass er dem Grundherrn und dem Landesfürsten in jeder Not zur Hilfe verpflichtet sei. Diese Pflicht des Mitleidens im wörtlichen Sinne umfasste nicht nur die Zahlung der Steuer, sondern auch Hilfe in Form von kostenlosen Robotleistungen und bis in das 16. Jahrhundert auch die Verpflichtung zum allgemeinen Landesaufgebot bei Feindeinfällen und im Kriegsfall. Noch im 16. Jahrhundert wurde je nach Notwendigkeit jeder 5., 10. oder 30. Bauer zur Kriegsdienstleistung ausgemustert.

Der Verkäufer oder Käufer musste also an die Grundherrschaft ein Gesuch, einen „Petzetl“, richten, mit dem er um die Ausstellung eines Kaufbriefes ersuchte („peten“ = bitten). Dafür waren wiederum Taxen zu bezahlen: Das Briefgeld. Der Kauf- oder Schirmbrief als Bestätigung des vererbbaren Nutzungsrechtes ist das wichtigste Rechtsdokument der bäuerlichen Bevölkerung.

 

Von Erbschaft und Besitzübernahme in früheren Jahrhunderten

Ein Erbrecht stand den minderfreien, grunduntertänigen Bauern nicht am Eigentum, sondern lediglich am Nutzungsrecht zu, auf das sie im Rahmen des Kaufrechtes einen rechtlichen Erbanspruch hatten. Nur die Fahrnisse (Vieh, Werkzeug, Möbel, Kleider etc.) waren Eigentum des Bauern und konnten deshalb auch frei vererbt werden.

Während beim Adel die männlichen Nachkommen bei der Erbfolge bevorzugt wurden und Töchter nur beim Aussterben des Mannesstammes zum Zuge kamen, waren bei den unteren Bevölkerungsschichten "eheleibliche" Söhne und Töchter grundsätzlich gleich erbberechtigt. Nach der Mutter waren sogar auch die außerehelichen Kinder erbberechtigt. Dieses gemeinsame Erbrecht führte verständlicherweise auch zu vielen Zwistigkeiten. Im Mittelalter suchte man in manchen Gegenden auch in bäuerlichen Kreisen durch Teilung des Gehöftes einen Ausweg; auf diese Weise entstanden Halb- und Viertelhöfe

So weit wir darüber Aufzeichnungen haben, gab es hierorts auch keine Bevorzugung des Ältesten oder Jüngsten bei der Erbfolge. Starb ein Bauer oder übergab er bei Lebzeiten, musste deshalb der ganze Besitz, sowohl die untertänige Liegenschaft mit Haus, Hof und Grundstücken als auch die dem Bauern gehörigen Fahrnisse geschätzt werden; nach Abzug der zu begleichenden Schulden sowie der mit der Besitzübernahme verbundenen Taxen und Gebühren wurde das reine Verlaßvermögen durch die Anzahl der erbberechtigten Kinder dividiert und so deren Erbteil berechnet. Wer den Besitz übernahm, war vollkommen offen. Er oder sie musste dazu geistig und körperlich in der Lage sein und sich vor allem die Auszahlung der Erbteile sowie die Besitzwechselgebühren an die Grundherrschaft zutrauen. Wenn Kinder noch minderjährig waren oder sich keines von ihnen die Besitzübernahme zutraute, ließen sie sich lieber ihre Erbansprüche mit Geld ablösen und gaben den Besitz etwa dem Stiefvater oder einem Schwager frei.

Soweit uns urkundliche Dokumente zur Verfügung stehen, waren auch bei den Untertanen der Herrschaft Witschein alle ehelichen und leiblichen Kinder des Besitzerehepaares zu gleichen Teilen erbberechtigt. Dieses gleiche Erbrecht hatte zur Folge, dass nicht etwa nur der älteste oder jüngste Sohn für die Besitzübernahme bestimmt war, sondern dass die Erbfolge am Hof grundsätzlich jedem Kind offenstand, auch den Töchtern. Deshalb kam es auch immer wieder vor, dass beispielsweise eine Tochter mit ihrem Ehemann übernahm, wenn keiner der Söhne dafür geeignet war, oder aber wenn diese bereits auf anderen Bauernhöfen eingeheiratet hatten und somit versorgt waren. Oft war eine solche Besitzübernahme durch die Tochter bzw. einen Schwiegersohn auch aus wirtschaftlichen Rücksichten ratsam, wenn nämlich am Hof große Schulden lasteten und diese nur durch die Mitgift des Schwiegersohnes kurzfristig beglichen werden konnten.

Sowohl die Bauern als auch die Grundherrschaft waren bestrebt, den bäuerlichen Besitz möglichst unvermindert und ungeschmälert beisammenzuhalten und einem verantwortungsbewußten Besitzer zu übertragen. Da meistens erst nach dem Tod des Altbauern übernommen werden konnte, war der Übernehmer bzw. die Übernehmerin mitunter schon in vorgerückten Jahren und konnte erst mit dem Besitzantritt heiraten. Das erklärt auch, warum gerade die Frauen meistens früh verwitwet waren und nicht selten mehrere Ehen eingingen.

Wir haben gehört, dass grundsätzlich alle Kinder gleich erbberechtigt waren. Es war natürlich nur selten möglich, dass vor allem bei einer größeren Geschwisterzahl sofort mit dem Besitzantritt alle Erbteile ausbezahlt werden konnten. Minderjährige Kinder mussten meistens ohnedies bis zu ihrer Großjährigkeit mit 24 Jahren warten, und bereits ausgeheiratete Geschwister hatten häufig von ihrem Vater bereits eine Vorhilfe erhalten. Vielfach hat nach dem Tod eines Besitzers dessen Witwe wieder geheiratet und den Besitz übernommen, vor allem dann, wenn die Kinder noch minderjährig waren.

Schon einige Male wurde darauf verwiesen, dass es die Pflicht des Übernehmers war, für etwaige noch vorhandene minderjährige Geschwister bis zur deren Großjährigkeit zu sorgen und ihnen dann auch ihr Erbteil auszubezahlen. Für minderjährige Kinder wurde ein oder mehrere Gerhaben (Vormund) bestellt, falls sich die Witwe nicht wieder sofort verehelicht hat. Mitunter hat die Wirtschaftsführung bis zur Großjährigkeit der erbberechtigten Kinder ein Vorhauser, meistens ein naher Verwandter, übernommen.

Die Lebenserwartung war früher nicht so hoch wie heute, und so kam es immer wieder vor, dass der Bauer und Vater frühzeitig gestorben ist und lauter minderjährige Kinder hinterlassen hat. Es wurde schon mehrmals darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen meistens die Witwe und Mutter wieder geheiratet und mit ihrem zweiten Mann entweder auf Lebenszeit oder bis zur Erreichung der Großjährigkeit eines ihrer Kinder den Besitz übernommen bzw. die Wirtschaft geführt hat. Meistens wurde daran die Bedingung geknüpft, dass nicht Kinder aus dieser zweiten Ehe, sondern eines aus der ersten Ehe im Besitz nachfolgen sollten. Das Erbrecht von Kindern umfasste auch das Erbe der verstorbenen Mutter, so diese noch nicht entschädigt worden ist.

 

Inventur und Verlaßabhandlung

Nachweislich seit dem 16. Jahrhundert war es bei den meisten steirischen Grundherrschaften Recht und Sitte, bei Übergabe zu Lebzeiten oder bei Todesfall eines bäuerlichen Besitzers eine schriftliche Inventierung der Liegenschaft und der Fahrnisse vorzunehmen und eine geregelte Verlaßabhandlung durchzuführen. Die Verlassenschaftsabhandlung bestand aus drei Teilen: 1. Inventur als ein Verzeichnis der Hinterlassenschaft an Liegenschaften und Fahrnissen mit deren Geldbewertung, 2. Verzeichnis der Erbberechtigten, 3. Erbschaftsteilungsvertrag und Besitzeinantwortung.

Zur Inventur kam eine von der Grundherrschaft ernannte Kommission, bestehend aus dem Herrschaftsschreiber, dem Amtmann und bäuerlichen Schätzleuten auf den Hof, diese erhoben den Schätzwert der Liegenschaft und der Fahrnisse, hielten vorhandenes Bargeld, Darlehen und Schulden fest, berechneten davon die an die Grundherrschaft fällige Kaufrechtsgebühr (vom Liegenschaftswert), legten den der Witwe aus dem Heiratsvertrag zustehenden Betrag fest und berechneten aus dem reinen Verlaßvermögen (Liegenschaft und Fahrnisse) die Erbteile der weichenden Erben.

Während an der Liegenschaft den Bauern nur ein Nutzungs- und Besitzrecht zustand, waren die Fahrnisse ausschließliches Eigentum der untertänigen Bevölkerung. Deshalb wurden beide auch getrennt bewertet und geschätzt, wenn ein Inventar aufzunehmen war.

Im Zuge der weiteren Verlaßabhandlung wurden alle hinterlassenen Schulden sowie die noch vorzuschreibenden Abgaben, Taxen und Gebühren summiert und vom Verlaßvermögen abgezogen. Die größeren noch zu zahlenden Beträge waren die Abfertigung der Witwe aus dem Heiratsgut und dem Anteil an den Fahrnissen sowie das von der Braut mit in die Ehe gebrachte Heiratsgut. Die Kosten für die Inventierung eines Bauerngutes musste der jeweilige Besitzübernehmer begleichen.

Die frühesten Verlassenschaftsinventare für die Höfe in Sulz und Sulztal finden sich in den Veränderungsprotokollen der Herrschaft Witschein ab den 1750er Jahren und werden im Steiermärkischen Landesarchiv verwahrt. Die durch die Grundherrschaft vorgenommene Verlaßabhandlung, Erbschaftsregelung und Besitzübergabe war von den Erben genau einzuhalten, was auch in den Schlußtexten von solchen Verlaßinventaren mehrmals festgehalten ist. Auf Nichteinhaltung oder Übertretung waren hohe Geldstrafen gesetzt. Von dem in zweifacher Ausfertigung angelegten Inventar wurde ein Exemplar der Witwe bzw. dem Übernehmer eingehändigt.

 

 

 

Heiratsbrief und Mitbesitz für die Hauswirtin

Die sozialrechtliche Stellung der Frau war im Zeitalter der Feudalherrschaft, als die Grundherrschaften das Leben ihrer Untertanen fast ausschließlich prägten und bestimmten, keineswegs so schlecht, wie dies meistens geglaubt wird, zumindest nicht wesentlich schlechter als die des Ehemannes. Sie war in vielen rechtlichen Belangen gegenüber ihrem Ehemann und den Kindern durchaus abgesichert, wenn nicht gar der Gleichwertigkeit angenähert. Seit dem 14. Jahrhundert gibt es Dokumente, die uns beweisen, dass innerhalb des bäuerlichen Untertanenstandes die Besitz- und Erbschaftsrechte der Ehegatten vor oder nach der Hochzeit durch schriftliche Heiratsbriefe bzw. -kontrakte vereinbart und bestätigt wurden.

Je mehr Besitz und Eigentum jemand hat, von umso größerer Bedeutung sind bei Heirat und Tod die besitz- und erbrechtlichen Regelungen. Der Tod des Vaters oder der Mutter hat auch in sozialen Unterschichten den weiteren Lebensweg und das Schicksal der Kinder entscheidend beeinflusst. Davon erfahren wir allerdings selten etwas, wohl aber über den Vermögensfluss durch Heirat oder Erbschaft; darüber gibt es auch für unser Gemeindegebiet reiches Quellenmaterial, auch für die bäuerliche Bevölkerung.

Vornehmlicher Anlass für die Abfassung von Heiratsbriefen und schriftlichen Verlassenschaftsabhandlungen war das Interesse der Grundherrschaft an den dabei anfallenden Abgaben, denn mit der Heirat änderte sich der Besitzer und damit der Abgabepflichtige. In den Heiratsbriefen wurde zunächst der Ehewille der Vertragspartner festgehalten, die sich von diesem Zeitpunkt an als Verlobte betrachteten. Wichtiger aber war die finanzielle Seite: Die Eltern oder - nach deren Ableben - deren Besitznachfolger waren verpflichtet, bei Ausheiratung einer Tochter zwei finanzielle Leistungen zu erbringen: die Heiratsausstattung und die Mitgift. Die Heiratsausstattung sollte für die Braut eine Hilfe bei der Hausstandsgründung sein, weshalb sie vor allem aus Bett- und Tischwäsche und vielfach aus einem mit in die Ehe gebrachten Bett bestand.

Bedeutender als die Aussteuer war die Mitgift, deren Höhe sich nach dem Vermögen der Brauteltern richtete und bei noch am Leben bzw. Besitz befindlichen Eltern eine Vorleistung auf die zu erwartende Erbschaft war. Als Gegenleistung für die Mitgift hatte der Bräutigam eine "Widerlage" zu geben, deren Wert dem der Mitgift entsprechen sollte. Diese Widerlage wurde auch als Morgengabe bezeichnet, da es ursprünglich Brauch war, sie am Morgen nach der Hochzeitsnacht zu übergeben. Mitgift und Widerlage wurden bis zum Tod eines Ehepartners meistens vom Ehemann verwaltet, durften aber nicht ohne Wissen und Zustimmung der Ehefrau angetastet werden. Starb der Ehemann, fielen Mitgift und Widerlage an die Witwe. Damit hatte die Witwe eine Lebensversorgung oder als Mitgift die Voraussetzung für eine weitere Eheschließung.

Die Morgengabe oder Widerlage bestand in bäuerlichen Kreisen häufig nicht nur in Geld, sondern es wurden dafür vielfach der Besitz oder die Fahrnisse eingesetzt. Damit bestand aber eine Besitz- und Erbschaftsgemeinschaft zwischen den bäuerlichen Ehepartnern. Auch alles, was sie während der Ehe erwerben sollten, wurde gemeinsamer Besitz der Ehepartner. Auch wenn sich die Ehepartner im Heiratsvertrag Liebe und Treue versprachen, so stand bis ins vorige Jahrhundert der finanzielle Aspekt bei Eheschließungen im Vordergrund, denn die Mitgift ermöglichte vielfach überhaupt erst die Bezahlung der Übernahmegebühren und der Erbteile. Die "Liebesheirat" wurde erst seit dem Zeitalter der Romantik als das erstrebenswerte Ideal in den Vordergrund gerückt. Lediglich die Witwe hatte eher die Möglichkeit, ihren nächsten Ehepartner selbst zu wählen, denn sie war finanziell unabhängig von familiären Bindungen. Eine Eheschließung ohne materielle Basis erlaubten die Grundherrschaften nicht, da nur so eine finanzielle Grundlage für die Erziehung der Kinder gegeben war und sie nicht der Allgemeinheit zur Last fallen würden. Dienstboten und Handwerksgesellen sollten aus diesem Grund nicht heiraten. Mägde wären außerdem durch eine Schwangerschaft in ihrer Dienstleistung beeinträchtigt. Zahlreiche uneheliche Geburten waren die Folge.

Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts sind auch für die Höfe in Sulz und Sulztal bäuerliche Verlaßinventare erhalten, in denen unter der Überschrift "Briefliche Urkunden" die im Haus des Verstorbenen oder Übergebers vorgefundenen Besitz- und Rechtsdokumente verzeichnet sind. Darunter finden sich häufig auch "Heiratsbriefe". In solchen vor der Verehelichung oder nicht selten auch erst später abgefassten Ehekontrakten wurde das gegenseitig zugebrachte Heiratsgut (Mitgift, Morgengabe, Widerlage) bestätigt, aber auch die Erbschaft beim Tod eines Ehegatten geregelt.

Im Bereich unserer Gemeinde waren die Ehefrauen also durchwegs Mitbesitzerinnen zur Hälfte und zwar mit vollem Recht der Erbnachfolge. Dafür lassen sich aus dem 17. und 18. Jahrhundert zahlreiche Beispiele anführen, die zeigen, dass vor allem bei frühzeitigem Tod des Besitzers häufig die Witwe den Besitz übernahm, von dem ihr ohnedies die Hälfte gehörte, sich wieder verehelichte und ihrem nächsten Ehemann den halben Besitz einräumte. In Heiratsbriefen wurde den Ehefrauen dieses umfangreiche Besitzrecht bestätigt.

Aufgrund des mit in die Ehe gebrachten Heiratsgutes der Braut, das vom Bräutigam mit der Morgengabe widerlegt und somit um diesen Betrag vergrößert wurde, war die Witwe eines Bauern auch für den Fall, dass sie nicht die Besitznachfolge antrat, finanziell recht gut abgesichert. Außerdem stand ihr meistens auch noch ein Drittel der Fahrnisse zu. Alle diese Beträge mussten vom Übernehmer des Gehöftes der Witwe gezahlt werden. Das dürfte wohl oft auch mit ein Grund dafür gewesen sein, dass Witwen den Besitz übernommen haben, auch wenn dafür geeignete Kinder vorhanden gewesen wären, weil sie finanziell am Anwesen so stark beteiligt waren, dass bei schlechter Finanzlage der in Frage kommende Übernehmer keine Möglichkeit sah, diese Beträge zusätzlich zu den Erbteilen der Geschwister aufzubringen.

Übergabe bei Lebzeiten kamen in unserem Bereich bis ins 18. Jahrhundert ebenfalls vor. In diesem Fall musste für die Altersversorgung des Übergebers und seiner Ehefrau im Rahmen des sogenannten "Ausgedinges" oder des "Auszuges" vorgesorgt werden. In einigen Übergabeverträgen wird besonders Wert darauf gelegt, dass die Auszügler ihr Essen am Tisch der Bauersleute bekommen. Das Zusammenleben zweier Generationen war auch schon in früheren Jahrhunderten nicht immer problemlos. Dessen war man sich auch bei manchen Übergabe- und Ausgedingeverträgen bewusst, in denen für den Fall der Unverträglichkeit zwischen Jung und Alt vorgesorgt wurde, indem der "Auszug" finanziell abgegolten werden sollte.

 

 

Der Grundzins gehört dem Grundherrn

Der Grundherr war Eigentümer der Bauerngüter, der Äcker, Wiesen und Wälder, wogegen die Bauern nur ein Pacht- oder Nutzungsrecht daran hatten; sie "saßen" auf dem Bauerngut, waren also dessen "Besitzer", nicht aber Eigentümer. Von dieser wichtigen rechtlichen Differenzierung war schon mehrmals die Rede. Der Grundherr verlangte verständlicherweise für die Überlassung der Bewirtschaftung Gegenleistungen, die zu erfüllen sich die untertänigen Bauern mit der Übernahme eines Gehöftes verpflichten mussten. Es war in erster Linie der Grundzins, der alljährlich an die Grundherrschaft zu zahlen war. Wurde der Grundzins nicht in rechter Form geleistet und gewährte der Grundherr keine Nachsicht, so zog dieses Versäumnis den Verlust des Nutzungsrechtes nach sich, ebenso beim Freistift wie beim Kaufrecht.

In der Frühzeit der Besiedlung wurden ausschließlich Naturalien als Zinse gegeben, was eben am Hof geerntet oder erwirtschaftet wurde: Getreide, Käse, Hühner, Eier, Lämmer und Weinmost, also unvergorener Wein. Der von der Grundherrschaft einmal festgelegte Grundzins konnte vor allem bei den erbberechtigten Kaufrechtsbesitzern nicht ohne weiteres verändert werden, blieb also im Wesentlichen immer gleich hoch und bei Ableistung in Naturalien auch stets gleichwertig. Das waren die vorherrschenden Zinsverhältnisse zur Zeit der noch dominierenden Naturalwirtschaft.

Seit ab dem 13. Jahrhundert mehr und mehr Geld in Umlauf kam und somit die Naturalwirtschaft mehr und mehr durch das Geld zurückgedrängt wurde, trachteten auch die Bauern, ihren Zins wenigstens teilweise in Geld abzulösen. Das war für sie ein Vorteil, denn der einmal festgelegte Geldzins war ebenfalls unveränderlich und verlor dank der ständigen Geldentwertung zunehmend an Belastung. So ist es verständlich, dass die Bauern den Geldzins bevorzugten. Für die Grundherren hatte der Geldzins bei zunehmender Geldwirtschaft seit dem 14. Jahrhundert den Vorteil, dass sie sofort Bargeld hatten und nicht erst den Verkauf der Naturalzinse am Markt vornehmen mussten.

Der einmal festgelegte Zins blieb normalerweise oft durch Jahrhunderte unverändert und konnte nicht willkürlich erhöht werden. Wohl aber kam es immer wieder vor, dass der Grundherr den Zins senkte, wenn es den Bauern schlecht ging, wenn Agrarkrisen Einkommensverluste für die bäuerlichen Untertanen mit sich brachten, der Ertrag aufgrund einer Klimaverschlechterung, wie sie um 1400 nachweisbar ist, zurückging oder Natur- und Brandkatastrophen die wirtschaftliche Leistungsfähigigkeit der Bauern schwer beeinträchtigten.

Die untertänigen Bauern mussten ihre Grundzinse zu bestimmten Terminen, den sogenannten "Stifttagen", dem Grundherrn bringen. Manche Bauern hatten einen, andere zwei oder mehrere Zinstermine einzuhalten. Vielfach waren es die Festtage von besonders beliebten Heiligen oder Kirchenpatronen. Beliebte Zins- oder Stifttermine waren an den Festen hl. Georg (24. April), hl. Ägidius (l. September), hl. Martin oder Mertentag (11. November) sowie Weihnachten, Fasching und Ostern.

Neben dem allgemeinen Grundzins gab es noch geringere Abgabeverpflichtungen, die zum Teil noch aus der Zeit des Freistiftrechtes beibehalten worden waren. Dazu gehört beispielsweise auch die "Ehrung". Das war ursprünglich ein freiwilliges, geringes Ehrengeschenk des Untertanen an den Grundherrn anlässlich der Zinszahlung am Stifttag.

 

Robot - Kostenlose Fronarbeit für den Grundherrn

Jeder Grundherr konnte von seinen Untertanen die Ableistung der Robot verlangen. Damit sind jene Arbeiten gemeint, die die Untertanen ohne Entgelt im Dienste ihres Herrn ableisten mussten. Die Robotarbeiter wurden zum Teil vom Grundherrn verköstigt, doch gab es auch Frondienste ohne Verköstigung. Bis ins Spätmittelalter war die Robotverpflichtung auf einige Tage, höchstens ein bis zwei Wochen im Jahr beschränkt. Seit jedoch vor allem in der West- und Oststeiermark ab dem 16. Jahrhundert die grundherrschaftlichen Eigenwirtschaften in der Form der Meiereien forciert und vergrößert worden sind, benötigte man mehr Arbeiter zu deren Bewirtschaftung; deshalb wurden die Robotverpflichtungen drastisch angehoben, so dass viele Bauern in diesen Gebieten zur täglichen Robot verpflichtet waren. Dass diese nur schwer verkraftbare Steigerung der Roboten bei den Bauern auf Widerstand stieß und auch zu Aufständen führte, wissen wir aus der leidvollen Geschichte der steirischen Bauernaufstände.

 

 

Die Steuer für den Landesfürsten

 

Die untertänigen Bauern mussten nicht nur ihrem Grundherrn Zins und Robot leisten, sondern waren auch verpflichtet, dem Landesfürsten, also dem Markgrafen, dem Herzog bzw. dem Kaiser die Steuer zu zahlen. Ursprünglich wurde diese Steuer nur im Bedarfsfall eingehoben, beispielsweise zur Finanzierung von Kriegszügen oder für die Abwehr von Feinden. Seit der Zeit um 1500 wurde diese Steuer jedoch eine ständige Einrichtung, eine jedes Jahr verlangte Abgabe. Bemessungsgrundlage für diese Steuer war bis in die Zeit um 1800 der Grundzins; gegen Ende des Mittelalters war diese landesfürstliche Steuer gleich hoch wie der Grundzins, stieg dann im Jahr 1532 auf das Doppelte des Zinses, 1634 auf das Vierfache und schließlich unter Kaiserin Maria Theresia im Jahr 1753 auf das 10 3/4fache.

Bald fand der Landesherr mit dieser allgemeinen Steuer nicht mehr das Auslangen, vor allem, seit die Abwehr der Türkengefahr im 16. Jahrhundert immer höhere Geldmittel verschlang. Deshalb wurden immer öfter Sondersteuern ausgeschrieben, die zusätzlich zur allgemeinen Steuer eingehoben wurden.

Eine der frühesten Sondersteuern, die die grunduntertänigen Bauern des Landes leisten mussten, ist die Leibsteuer des Jahres 1527, die der Landesfürst vor allem zur Finanzierung der aufwendigen Türkenabwehr benötigte. Diese Kopfsteuer wurde von allen Personen im Alter ab zwölf Jahren eingehoben, auch von Dienstboten und Inwohnern. Wie alle übrigen landesfürstlichen Steuern wurde auch diese Leibsteuer des Jahres 1527 durch die Grundherrschaft eingehoben und von dieser gemeinsam mit einem Register der eingehobenen Beträge an die landesfürstliche Finanzverwaltung abgeliefert. Von den Bauersleuten und deren am Hof lebenden Kindern wurden je fünf Kreuzer, von Dienstboten acht und von Tagwerkern, Herbergern und Inwohnern, die bei den Bauern wohnten, dreizehn Kreuzer eingehoben. Im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts wurden immer neue Sondersteuern erfunden und mehrere Sondersteuern auch zugleich eingehoben: Außer verschiedenen Leibsteuern waren unter anderem noch Rauchfanggeld, Soldatengeld, Rüstgeld Hausgulden, Landrobotgeld, Mühllaufergeld, Fleischkreuzer usw. zu bezahlen. Beim Erfinden neuer Sondersteuern waren die Finanzbeamten recht einfallsreich! Die landesfürstlichen Steuern belasteten die Bauern weit stärker als der Grundzins.

Kaiser Joseph II. (1780 bis 1790) nahm eine grundlegende Steuerreform in Angriff; sie sollte eine echte Grundsteuer werden, deren Bemessungsgrundlage der Wert von Grund und Boden und nicht der durch vielfache Veränderungen äußerst ungleichmäßige Grundzins sein sollte. Die Vorarbeiten dazu liegen im sogenannten "Josephinischen Kataster" des Jahres 1786 vor. Seitens der Landstände gab es dagegen erheblichen Widerstand, und als der Kaiser frühzeitig starb, wurden auch seine Steuerreformpläne wieder zu Grabe getragen. Erst einige Jahrzehnte später machte man mit der Grundsteuer ernst, und zwar auf der Grundlage des 1817 von Kaiser Franz I. in Auftrag gegebenen Franziszeischen Katasters.

 

 

Zehentrechte

Der Zehent war ursprünglich keine Abgabeverpflichtung an adelige oder kirchliche Grundherren, sondern eine reine Kirchenabgabe. Von allem Getreide und mitunter auch vom Kleinvieh musste ein Zehntel als Kirchenbeitrag abgeliefert werden, weshalb diese Abgabe als "Zehent" bezeichnet wurde. Von diesem Zehent gehörten ursprünglich zwei Drittel dem Erzbischof von Salzburg als zuständigem Landesbischof und ein Drittel dem Ortspfarrer. Im Laufe der Zeit sind allerdings Teile des erzbischöflichen Zweidrittelzehents auch in weltliche Hände von Grundherren gelangt. Deshalb wird der Zehent häufig mit dem Grundzins verwechselt.

 

 


Chronik der historischen Häuser und Höfe der ehemaligen Kg Sulz

Chronik der historischen Häuser und Höfe der ehemaligen Gemeinde Sulztal

 

Jedes Haus birgt seine eigene Geschichte. Manches weiß man noch vom Hörensagen der Eltern oder Großeltern; wenn die alte Bausubstanz nicht durch einen Neubau ersetzt worden ist, sieht man noch manche Spuren der Vorbesitzer in Form von Einkerbungen der Jahreszahlen und den Anfangsbuchstaben ihrer Namen. Altes, längst nicht mehr benötigtes Arbeitsgerät lässt die Mühsal der einstigen Wirtschaftsformen noch erahnen. Doch wer waren diese unsere Vorbesitzer bzw. Vorfahren, wie lebten sie, wie betrieben sie ihre Wirtschaft, welches Schicksal erfuhren sie? Ein Ziel der folgenden Abhandlung ist es, Antworten auf diese und ähnliche Fragen so weit als möglich zu geben; natürlich lässt sich in dieser gebotenen Kürze nicht alles gefundene Material unterbringen, da ansonst der Rahmen dieses Buches bei weitem überschritten worden wäre. Zum anderen aber ist das meiste für uns heute so Interessante gar nie aufgeschrieben worden oder wie auch immer verloren gegangen. So kann das Denken und Fühlen unserer Ahnen auch nur aus diesen verhältnismäßig gering erhaltenen Bruchstücken erahnt werden.

Die nachfolgenden Häuser- und Höfechroniken dokumentieren die Besitzerreihen der heute noch bestehenden historischen Liegenschaften der ehemaligen Gemeinde Sulztal mit den beiden Katastralgemeinden Sulz und Sulztal; die einzelnen Objekte sind nach Einlagezahlen in ansteigender Reihenfolge geordnet.

Als Überschrift zu jeder einzelnen Chronik findet sich der im jüngsten Grundbuch vermerkte, meist aber über viele Jahrhunderte stabile Vulgoname (von lateinisch ”in vulgo” = im Volk üblich), der sich oft von der Lage des Gehöftes herleitet, aber auch von so manchem Besitzernamen des Hofes stammt.

Hierauf wird die jeweilige Urbarnummer (Urbarnummer = Nummer der im Urbar verzeichneten Güter, geordnet nach Herrschaften und Ämtern, Vorläufer der Einlagezahl; das Urbar verzeichnet nicht nur die Untertanen einer Grundherrschaft, sondern auch deren jährlich abzuliefernde Steuern bzw. Dienste) der Grundherrschaft ausgewiesen, wozu der Hof bis 1848 grunduntertänig war.

Mit der Bauparzellennummer bzw. Baufläche und der Hausnummer ist der einleitende Kopfteil der Einlagezahl abgeschlossen.

Besonderes Augenmerk muss auf die hier ebenso ausgewiesenen grundbücherlichen „Zu- und Abschreibungen“ von Bauparzellen gelegt werden: So ist bei gelöschten Bauparzellen immer auf die jeweilige Zuschreibung bzw. die „neue“ Einlagezahl zu achten!, wenn z. B. die Besitzerreihe um 1900 plötzlich abbricht und bei der zugeschriebenen Realität weitergeht.

Die Besitzerreihen beginnen stets mit der ältest überlieferten urkundlichen Nennung.

Fundament und Ausgangspunkt zu jeder einzelnen ”Haus- und Hofgeschichte” bilden die für die beiden Katastralgemeinden Sulz und Sulztal im Jahre 1882 angelegten Grundbücher des Bezirksgerichtes Marburg sowie die im Jahre 1953 neuangelegten Grundbücher des Bezirksgerichtes Leibnitz. Während die 1882 angelegten Grundbücher noch gegenwärtig am Bezirksgericht Marburg verwahrt eingesehen werden müssen, befinden sich die 1953 neuangelegten Grundbücher des Bezirksgerichtes Leibnitz seit 2001 im Steiermärkischen Landesarchiv.

In den 1882er-Grundbüchern finden sich die Daten meist um die Jahre 1870/80 beginnend, in den 1953er-Grundbüchern bis zur Umstellung des Grundbuches des Bezirksgerichtes Leibnitz auf EDV im Jahre 1987. Die Besitzerreihen wurden bis zu diesem Datum erhoben.

Auch für die weitere Forschung sind diese Grundbücher unentbehrlich: Die Angaben über die bis 1848 zuständige Grundherrschaft und die Urbarnummer (ähnlich der heutigen Einlagezahl) ermöglichen erst eine weitere Rekonstruktion unserer Haus- bzw. Hofgeschichten durch die Einsicht in die von den Grundherrschaften selbst geführten Grundbüchern der sogenannten „Alten und Neuen Reihe” (=Grundbuch I und II), die heute im Pokrajinski Arhiv Maribor (Regionalarchiv Marburg) und im Bezirksgericht Marburg, teilweise auch im Steiermärkischen Landesarchiv verwahrt werden.

Mit diesem Schritt können die Besitzer des jeweiligen Gehöftes bis ins Jahr 1770 zurückverfolgt werden; doch nun liegt es einzig und allein daran, ob das Archiv der jeweiligen Herrschaft, welcher der Hof bis 1848 untertänig war, erhalten blieb, und wenn dies der Fall ist, wie umfangreich und ergiebig dieses ist.

Bis zum Jahr 1848 hatte im ehemaligen Gemeindegebiet von Sulztal lediglich die Herrschaft Witschein Besitzrechte, denen die Bauern, Winzer und Keuschler in Sulztal grunduntertänig waren. Um die weitere Besitzgeschichte der einzelnen Liegenschaften zu erforschen, wurden die alten Grundbücher sowie die Urkundenprotokolle dieser Grundherrschaften eingesehen.

Mit Abgabenverzeichnissen wie Urbaren und Steuerschätzungen konnten manche Besitzerreihen sogar über fünf Jahrhunderte zurückverfolgt werden. Die Auswertung mehrerer Inventare, die bei jedem Besitzwechsel minuziösen Einblick in die Familien- und Wirtschaftsstrukturen des ”ganzen Hauses” geben, runden dieses statistische Bild ab; so erfahren wird den Viehstand, Auszüge aus der bäuerlichen Gerätschaft und den Wert des ”Grundstückes”, den Liegenschaftswert also.

Auf wissenschaftliche Fußnoten, die den Quellennachweis erbringen, wurde hier verzichtet; die verwendeten Archivalien stammen ausschließlich aus dem Steiermärkischen Landesarchiv und dem Pokrajinski Arhiv Maribor.

Zum Formalen der einzelnen Texte muss hier angemerkt werden, dass die Vor- und Zunamen der jeweiligen Besitzer sowie auch die Vulgonamen nicht normalisiert, sondern originalgetreu aus den Quellen geschöpft wurden, wodurch sich nicht nur die verschiedensten Schreibvarianten eines Namens ergaben, sondern auch Einblick in die damalige Sprache gewonnen werden kann. Das Ausmaß der Eigentumsrechte mehrerer Besitzer wurde in neuerer Zeit mit Bruchzahlen für die jeweiligen Besitz-Anteile gekennzeichnet. Es versteht sich von selbst, dass bei einem Ehevertrag oder einer Einantwortung nur das halbe Besitzrecht für den Ehepartner bzw. für die durch Todfall erledigte Besitzhälfte angesprochen ist.

Dieses Kapitel ist keinesfalls ein Lesebuch, worin man seine Haus- bzw. Hofgeschichte schnell und leicht herunterlesen kann. Es ist vielmehr eine Anregung, sich mit seiner eigenen Geschichte und seinen Vorfahren zu befassen. Vor dem Studium des Häuserbuches empfiehlt sich das genaue Lesen des Kapitels über „Grundherrschaft und Untertanenwesen“. Man weiß dann nicht nur von der Bedeutung eines Kaufbriefes oder eines Inventares, sondern versteht auch manches Handeln unserer Vorfahren besser.

 

 

 

 

Katastralgemeinde Sulz

 

 

EZ 2 Skapetz

Diese Liegenschaft bestand ursprünglich aus zwei Besitzeinheiten:

Die Bauparzelle 24 (Winzerhaus Nr. 2 mit Presse, Keller und Stallgebäude), ein Berggrund in der unteren Sulz, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 132. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 3 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 2 der KG Sulz.

Die Bauparzelle 25 (Wohnhaus Nr. 4), ein behauster Berggrund in der unteren Sulz, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 136. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 41 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 2 der KG Sulz.

1970 wurde die Bauparzelle 25 der EZ 43 KG Sulz zugeschrieben.

 

Bauparzelle 24, Hausnummer 2:

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Philipp Pichler jährlich einen Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Laut dem Urbar von 1753 diente Philipp Püchler von seinem Bergrecht einen Kübel Weinmost in natura und 2 Pfennige Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld.

Laut einem Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte Philipp Püchler 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

Joseph Pachernigg erwarb 1769 von Christina, der Witwe nach Philipp Pichler in Ehrenhausen, den ein Viertl Weingarten in der Unteren Sulz um 300 Gulden.

Versteigerung 1797 Franz Xaver Zechner

Kauf 1807 Johann Tscherne (auch Szerny), vulgo Skapetz

Erbschaft 1856 Johann Tscherne jun.

Kauf 1859 Josef und Maria Elschnig

Erbschaft 1890 Josef Elsnig

Erbschaft 1905 Georg und Maria Elschnig

Übergabe 1937 Adolf Dietrich und Josefa Tolicic

Erbschaft 1942 Adolf Dietrich

Übergabe 1967 Adolf (geb. 1935) und Sieglinde Dietrich

Übergabe 1970 Adolf Dietrich (geb. 1935)

 

Bauparzelle 25, Hausnummer 4:

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Hanß Markho jährlich zwei Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Erbschaft 1731 Leopold Lopitsch nach seinem Vater Andreas Lopitsch, vulgo Lopitsch

Laut dem Urbar von 1753 diente Leopold Lopitsch von seinem Bergrecht zwei Kübel Weinmost in natura und 1 Kreuzer Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld.

Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte Leopold Lopitsch einen Eimer Naturalbergrecht abzuführen.

1779 Herr Franz Zechner und Theres von der Witwe Maria Lopitschin

Erbschaft 1789 Franz Zechner

1795 erbte Franz Zechner nach dem Tod seines Vaters Franz, der Bürger in Ehrenhausen war. Der zwei Viertl Loppitsch-Weingarten wurde mit 900 Gulden bewertet, Haus, Keller und Presse mit 80 Gulden sowie die Fahrnisse mit 20 Gulden.

Kauf 1806 Vinzenz und Josepha Zechner

Kauf 1821 Franz und Elisabeth Heigel von Vinzenz Zechner

Erbschaft 1862 Franz Heigel, vulgo Altenbacher in Ehrenhausen

Erbschaft 1876 Stefan Brugger in Dillach

Kauf 1913 Franz und Barbara Hribernigg

Besitznachfolger Georg und Maria Elschnig

Weitere Besitzerfolge siehe oben.

Übergabe 1970 Sieglinde Dietrich

Kauf 1978 Ferdinand und Waltraud Potzinger

Erbschaft 1982 (1/2 von Waltraud) Ferdinand Potzinger (1/3), Alexandra, Martina und Maria Potzinger (je 2/9).

 

EZ 3 Schkapetz

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 29 (Wohnhaus Nr. 7, Wirtschaftsgebäude, Schweinestall, Stallgebäude, Holzhütte und Wagenhütte) war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Urbarnummer 68 des Amtes Sulz.

 

In der Gültschätzung des Stiftes Seckau von 1542 begegnen wir Pärtl Khlepiz als den ersten urkundlich überlieferten Bewirtschafter dieses Hofes. Hier erfahren wir auch erstmals von der ursprünglichen Größe des heutigen Hofes: Der Grundstückswert (Haus und Hof, Grund und Boden; ohne Vieh und Fahrnisse, also Gerätschaft) des hier als „Zymer“ bezeichneten Anwesens betrug 5 Pfund Pfennige (=1200 Pfennige) und spricht für einen kleinbäuerlichen Betrieb. Unter diesem „Zymer“ ist ein kleines Wohngebäude gemeint. Daneben gehörte zum Hof ein Weingarten, der mit der 10 Pfund Pfennigen bewertet wurde. Auch der damalige Viehstand ist überliefert: 1 Kuh, 4 Kälber und 8 Schweine. Die Schätzung des Viehs ergab 6 Pfund Pfennige, wovon ein Sechstel, also 1 Pfund Pfennige, abgezogen wurde und schließlich 80 Pfennige als Anlage bzw. Steuer berechnet wurde.

Im Urbar von 1543 wird Bärtl Khlepiz als Besitzer der Kärrne Huben genannt. Bärtl musste für seinen Hof an das Stift Seckau jährlich zwei Mark Pfennige bzw. umgerechnet 10 Schilling 20 Pfennige an Grundsteuer bezahlen; darüberhinaus waren an Naturalien 5 Viertl Hafer nach dem Leibnitzer Maß, 9 Hühner, 10 Eier und 9 Brotlaibe abzuliefern.

1572 war von der Khlepiz Hueben eine Rauchsteuer von 20 Kreuzern zu entrichten.

Im Stiftregister der Seckauischen Herrschaft Witschein von 1609 findet sich Gregor Marco als Besitzer, ebenso in den Stiftregistern von 1622 und 1637.

1664 treffen wir auf Blasy Märckho, der wohl ein Sohn des obigen Gregor war. Neben der Grundsteuer von 1 Gulden 2 Schilling 20 Pfennigen hatte Blasy noch folgenden Abgaben nachzukommen: 4fache Steuer 7 Gulden 24 Pfennige, 3 1/4facher Zinsgulden 5 Gulden 6 Schilling 4 ½ Pfennige, Landrobot 3 Schilling 16 ½ Pfennige, Leibsteuer 5 Schilling, 5 Viertl Hafer 5 Gulden, Stiftpfennig 12 Pfennige, in Summe 20 Gulden 2 Schilling 17 Pfennige.

Laut dem Stiftregister von 1683 hatte Blasy Märckho von der Khärr Hueben eine Grundsteuer von 1 Gulden 2 Schilling 20 Pfennigen abzuführen; anstatt der Naturaldienste konnte Blasy nun Bargeld entrichten, für die fünf Viertl Hafer 2 Schilling Pfennige, für die neun Hühner 18 Pfennige, für die zehn Eier einen Pfennig und für die neun Laib Brot 27 Pfennige.

Im Kopfsteuerregister von 1691 werden neben Blasy Märcko und seinem Weib noch vier Söhne und drei Töchter angeführt. Die Kopfsteuer betrug 39 Kreuzer.

Laut Kaufbrief vom 18. Detzember 1732 wurde Adam Trinkaus Besitzer dieser Hube in der Sulz.

Nach dem Tod von Adam Trinkaus folgte 1775 sein Sohn Johann, der im selben Jahr mit seiner Gattin Anna einen Heiratsvertrag abschloss. Demzufolge wurde Anna an den halben Besitz geschrieben.

Nach dem Tod seiner Gattin Anna ehelichte der Witwer Johann 1785 seine zweite Gattin Anna.

Nach dem Tod von Anna Trinkaus wurde 1784 ein ausführliches Inventar über ihr Vermögen angelegt. Neben dem Witwer Johann werden die vier minderjährigen Kinder Jakob (8 Jahre), Anna (6), Anton (4) und Andreas (1) als Erben angeführt.

Die Hube samt Gehäus, Wiesen und Äcker wurden mit 530 Gulden bewertet, Wein und Essig mit 290 Gulden, das Vieh mit 162 Gulden 30 Kreuzer, die Ansaat mit 13 Gulden, das Getreide am Kasten mit 124 Gulden 38 Kreuzer, die Hausfahrnisse mit 161 Gulden 31 Kreuzer. Das Vermögen kam auf 1333 Gulden 19 Kreuzer, die Schulden auf 708 Gulden 7 Kreuzer. Der Witwer erbte 312 Gulden 36 Kreuzer, die Kinder je 78 Gulden 9 Kreuzer. Besitznachfolger wurde Johann Tscherne, der die Trinkaus-Tochter Anna ehelichte. Johann Trinkaus hatte sich aber die Wirtschaftsführung vorbehalten.

1798 starb der Altbauer Johann Trinkaus. Seine Verlassenschaft wurde sehr ausführlich inventiert. Die 9 1/2 Startin 1798er wurden mit 285 Gulden bewertet, ein Paar Ochsen mit 101 Gulden, 2 Kühe mit 22 und 9 Gulden, 4 Schafe mit 8 Gulden, 4 Mastschweine mit 44 Gulden und 11 Nöhrschweine (Zuchtschweine) mit 33 Gulden. An Lebensmittelvorrat verfügte man über 1 ½ Zentner Speck, 6 Pfund Schmeer, 5 Maß Schweineschmalz, 7 Maß Milchschmalz, 1 Viertl Bauweizen, 4 ½ Viertl Korn, ein halbes Viertl Gerste, 5 ½ Viertl Feldbohnen, 7 Viertl Fisolen, 3 Viertl Hirse, 9 ½ Viertl Haiden, 5 Viertl Hafer, 12 Viertl türkischer Weizen, 4 Viertl Nüsse, 2 Viertl Zwetschken. Weiters verfügte man u.a. über 1 ½ Startin Weinfässer, 4 Karsthauen, 6 Weingartkrampen, 4 Pottung, 2 Putten, 1 Speiskasten 1 Gewandkasten, 1 Branntweinkessel, 6 hölzerne Teller und 1 Wanduhr, Das Vermögen kam auf 1463 Gulden, die Schulden auf 1041 Gulden. Die acht Kinder erbten je 52 Gulden 41 Kreuzer.

Erbschaft 1846 Johann Tscherne

Erbschaft 1856 Johann Tscherne jun.

Kauf 1859 Josef und Maria Elschnig(+1888)

Erbschaft 1890 Georg Elsnig (Elschnigg)

Ehepakt 1890 Maria Elsnig, geb. Weiss

Kauf 1926 Josef und Karoline Baumann

Erbschaft 1948 Josef Baumann

Erbschaft 1961 Josef Baumann (geb. 1925)

Ehepakt 1967 Rosa Baumann

Übergabe 1984 Gerhard Baumann

Schenkung 1987 Theresia Baumann

 

 

EZ 4

Zu dieser Liegenschaft gehörte ursprünglich nur die Bauparzelle 45 samt einigen Grundstücken. 1953 wurden die Bauparzellen 46 und 47 von EZ 6 hier zugeschrieben.

Die Bauparzelle 45 (Winzerhaus Nr. 18 samt Wirtschaftsgebäude), ein behauster Berggrund in der oberen Sulz, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 106. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 7 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 4 der KG Sulz.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Marx Mulz jährlich drei Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Laut dem Urbar von 1753 diente Magdalena Mulzin von ihrem Bergrecht vier Kübel Weinmost in natura und 9 Kreuzer Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld.

Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte Magdalena Mulz 1 Eimer 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

Inventar 18. November 1771: Nach dem Tod von Magdalena Mulz folgte deren Sohn Andre Mulz, vulgo Ratschermulz. Die je zwei Viertl Bergrecht Weingärten in der oberen Sulz wurden damals mit 400 Gulden und 300 Gulden bewertet, das Gehäus und Keller mit 60 Gulden; 4 Startin 1769er und 1770er Wein mit 152 Gulden, die 2 ½ Startin 1771er Wein mit 90 Gulden; weiters verfügte man u.a. über 1 Startin altes Weinassach (Gebinde), 1 Sechter und 1 Bindmesser.

Nach dem Tod von Andre Mulz ersteigern 1824 Andre und Eva Kremauz den Weingarten um 320 Gulden und die Weinzerlei um 80 Gulden.

Erbschaft 1831 Eva Kremauz

Erbschaft 1832 Maria Kremauz nach dem Tod ihrer Mutter Eva

Kauf 1846 Maria Ledinegg

Ehevertrag 1856 Franz Ferlinz

Erbschaft 1881 Maria Ferlinz

Übergabe 1884 Johann und Johanna Ferlinz

Kauf 1895 Johann und Josefa Werschneg

Erbschaft 1918 (Anteil von Johann Werschneg) Josefa Werschneg

Übergabe 1918 Franz und Maria Gruber

Erbschaft 1950 Franz Gruber (1/2), Maria Gruber (1/4), Emerentia Lois (1/4)

Kauf 1952 Johann und Maria Fruhmann

Kauf 1975 Meinrad Marchler

Kauf 1986 Johann und Maria Fruhmann

 

 

EZ 6 Müller

Zu dieser Liegenschaft gehörten ursprünglich die Bauparzellen 43, 46, 47 und 75 samt dazugehörigen Grundstücken. 1953 wurden die Bauparzellen 46 und 47 zur EZ 4 abgeschrieben.

Die Bauparzelle 43 (Winzerhaus Nr. 16, früher Nr. 39) war ein Trennstück der Jakopeehube in Sulz und wurde mit den Grundparzellen 422, 423, 424, 425a/b, 426 im Jahre 1875 hier zugeschrieben. Für diese Liegenschaft wurde die Urbarnummer 73A der Herrschaft Witschein vergeben. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 20 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 6 der KG Sulz.

Die Bauparzelle 46 (Baufläche, früher Winzerhaus Nr. 42), ein behauster Berggrund in der oberen Sulz, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 112. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 10 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 6 der KG Sulz.

Die Bauparzelle 47 (Wohnhaus Nr. 19, früher Winzerei Nr. 43), ein behauster Berggrund in der oberen Sulz, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 108. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 21 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 6 der KG Sulz.

Die Bauparzelle 75 (Wohnhaus Nr. 54 bzw. 57) entstand im Jahre 1892 infolge eines Neubaues auf Parzelle 423. Diese Liegenschaft erhielt im alten Grundbuch die Einlagezahl 20 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 6 der KG Sulz.

 

Bauparzelle 43, Winzerei Nr. 39:

1875 erwarb Magdalena Jost einige Grundstücke von Jakob und Elisabeth Jakope, vulgo Jakope.

Ehepakt 1877 Georg Amschl

Erbschaft 1912 Georg Amschl

Übergabe 1912 Karl und Maria Sommer

Erbschaft 1953 Maria Sommer

Übergabe 1954 Herbert und Maria Felgitscher

Kauf 1957 Rudolf Baumann

Übergabe 1968 Dorothea Prettner

 

Bauparzelle 46 (Baufläche, 1952 unbehaust, früher Winzerhaus Nr. 42):

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Michael Khoinz jährlich drei Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Erbschaft 1746 nach dem Tod von Anna, Gattin des Simon Supan, und deren Schwester Maria Kainzin, die gemeinsam diesen drei Viertl Weingarten mit Bergrecht besassen. Der Grundstückswert betrug 225 Gulden.

Laut dem Urbar von 1753 dienten Maria und Anna Supanin von ihrem Berggrund drei Kübel Weinmost in natura und 10 Kreuzer Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld.

Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatten Maria und Anna Copaunin 1 Eimer 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

Laut Kaufnotl vom Jahre 1760 erwarben Johann Hollerer und Theresia, geb. Supan, von Johann Supan, ihrem Bruder bzw. Schwager, dessen halben Anteil.

Nach dem Tod ihres Gatten Johann ehelichte die Witwe Theresia Joseph Fürbas.

Nach Theresia´s Tod erbte der Witwer Joseph Fürbas im Jahre 1769 die Hälfte des Weingartens und des Winzerhauses.

1789 erbte Joseph Fürpas, vulgo Hirschman, diesen drei Viertl Bergrecht Weingarten in der obern Sulz nach dem Tod seines Vaters Joseph; der Weingarten wurde mit 350 Gulden bewertet, Haus, Keller und Presse mit 60 Gulden, 4 Startin Wein mit 144 Gulden, 2 ½ Startin Assach (Gebinde, Fässer) und 2 Krampen mit 4 Gulden. Joseph hatte für den 1788er Wein einen Weinaufschlag (Steuer) von 7 Gulden 25 Kreuzer zu bezahlen.

Kauf 1807 Fabian Herneth vulgo Kreinigg

Erbschaft 1842 Georg und Simon Herneth

Übergabe 1844 Simon Herneth (halben Anteil von seinem Bruder Simon)

Erbschaft 1879 Franz Herneth

Aufsandurkunde 1882 Aloisia Herneth

Kauf 1884 Josef und Josefa Veit

Kauf 1886 Josef Leber

Erbschaft 1907 Maria Leber

Übergabe 1911 Rupert und Hedwig Leber

Kauf 1911 Karl und Maria Sommer

Übergabe 1918 Franz und Maria Gruber

Weitere Besitzerfolge siehe unter EZ 4.

 

 

 

 

Bauparzelle 47 (Wohnhaus Nr. 19, früher Winzerei Nr. 43):

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Lorenz Koch jährlich zwei Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern. Besitznachfolger wurde Joseph Lämpl.

1746 Erbschaft nach dem Tod von Joseph Lämpl; der zwei Viertl Bergrecht Weingarten wurde mit 350 Gulden bewertet. Neuer Besitzer wurde sein sohn Mathias.

Laut dem Urbar von 1753 diente Mathias Lampl von seinem Berggrund zwei Kübel Weinmost in natura und 1 Kreuzer Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld.

Laut dem Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte Mathias Lämpl 1 Eimer Naturalbergrecht abzuliefern.

Erbschaft 1757 Andree Strauß nach dem Tod seiner Gattin Maria.

Erbschaft 1784 Mathias Strauß nach dem Tod seines Vaters Andree.

Kauf 1792 Andre und Eva Kromauz, vulgo Stiendl in der Sulz (Untertanen des Pfarrhofes Witschein), erwarben von Mathias Strauß zwei Viertl Bergrecht Weingarten in der oberen Sulz. Der Kaufpreis betrug 500 Gulden, Haus und Keller wurden mit 35 Gulden bewertet.

Erbschaft 1831 Eva Kromauz

Erbschaft 1832 Maria Kremauz nach Tod ihrer Mutter Eva

Kauf 1831 Georg und Ursula Lielegg

Kauf 1856 Mathias Postemer

Kauf 1870 Sebastian Jost

Ehevertrag 1878 Johanna Jost

Erbschaft 1889 Sebastian Jost

Erbschaft 1895 Magdalena Amschl geb. Jost

Erbschaft 1912 Georg Amschl

Übergabe 1912 Karl und Maria Sommer

Übergabe 1918 Franz und Maria Gruber

Weitere Besitzerfolge siehe unter EZ 4.

 

 

EZ 7

Diese Liegenschaft bestand ursprünglich aus zwei Besitzeinheiten:

Die Bauparzelle 32 (Winzerhaus Nr. 11, früher Nr. 31), ein behauster Berggrund in der mitteren Sulz, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 144. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 14 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 7 der KG Sulz.

1957 wurde die Bauparzelle 32 der EZ 33 zugeschrieben.

Die Bauparzellen 36 (Stallgebäude, früher Winzerhaus Nr. 32), 37 (Wohnhaus Nr. 12 und Wirtschaftsgebäude, früher Herrenhaus Nr. 33) und 38 (früher Winzerei Nr. 29) ein behauster Berggrund in der mitteren Sulz, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 142A. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 13 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 7 der KG Sulz.

 

Bauparzelle 32, Hausnummer 11:

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Marx Mulz jährlich drei Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

1735 erwarb Johann Pernes diese Liegenschaft und bezahlte ein Laudemium von 59 Gulden.

Am 19. Oktober 1742 erwarb Andre Mulz in Ratsch von Johann Pernes einen drei Viertl Weingarten in der Mittern Sulz. Pernes war mit Marianna Mulz verehelicht gewesen. Der Kaufpreis des Weingartens betrug 500 Gulden, das Gehäuß nebst weniger Fahrnussen (Gerätschaft) wurde mit 100 Gulden bewertet.

Laut dem Urbar von 1753 diente Andre Mulz von seinem Berggrund drei Kübel Weinmost in natura und 1 Kreuzer 2 Pfennige Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld.

Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte Andre Mulz 1 Eimer 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

1781 erwarb der in Ehrenhausen ansässige Matheus Jakoppe diese Liegenschaft von den Mulzischen Erben für seinen Sohn Anton.

Nach dem Tod von Matheus Jakoppe wurde am 4. Februar 1794 ein Schätznotl über sein Vermögen aufgenommen. Der drei Viertl Weingarten in der Mittern Sulz, den er bereits im Jahre 1781 seinem Sohn Anton verschrieben hatte, wurde mit 800 Gulden bewertet, das Gehauß mit 100 Gulden, die 6 Startin 1783er Wein mit 192 Gulden; ein Startin wurde mit 32 Gulden angeschlagen. Die 20 Schöber Laub Puschen wurden in Summe mit 3 Gulden 20 Kreuzer bewertet, ein Puschen mit 10 Kreuzer.

Erbschaft 1808 Maria Jakopee nach dem Tod ihres Gatten Anton

Kauf 1822 Jakob Prinz von Maria Wonjakka

Erbschaft 1849 Elise Müllner, Johanna Dietl, Gustav, Amalia, Maria, Carolina Prinz u. Josef Streintz

Kauf 1852 Gustav Prinz

Kauf 1861 Matthäus und Ottilie Kotzmuth

Kauf 1871 Josef und Ottilie Anthony Ritter von Stegerfeld

Kauf 1873 Franz und Hedwig Gartner

Erbschaft 1875 Hedwig Gartner

Kauf 1913 Gottlieb Diener

Übergabe 1937 Hermann und Emma Diener

Erbschaft 1957 (Anteil von Hermann Diener) Hildegard Friedl (verehelichte Tuscher)

Übergabe 1957 (Anteil von Emma Diener) Hildegard Tuscher

1957 wurde die Bauparzelle 32 der EZ 33 zugeschrieben und das Eigentumsrecht für Charlotte Knaus einverleibt.

 

 

 

Bauparzelle 37, Hausnummer 12:

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Herr Sebastian Haubt jährlich 14 1/2 Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Laut Urbar von 1753 diente Marianna Syrckin von ihrem Berggrund 14 1/2 Kübel Weinmost in natura und 29 Kreuzer 3 Pfennige Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut dem Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte Joseph Carl Haratinger 7 Eimer 10 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

Nach dem Tod der Wohl Edl Gestrengen Frauen Marianna des wohl Edl gebohrnen und gestrengen Herrn Antoni Gottfridt Syrkho, Herr des Guts Obergamlitz, Frauen Ehegemahlin wurde 1757ein Schätznotl über ihr Vermögen angelegt. Die 14 ½ Viertl Weingarten in Sulzberg wurden mit 2800 Gulden bewertet. Der herrschaftliche Stokh (gemauertes Gebäude) samt Presse und Keller mit 450 Gulden, die 14 Startin 1756er Wein mit 196 Gulden und die zwei Weinzedleyen mit 140 Gulden. An Inventar fanden sich u.a. 1 Tisch, 1 kleinerer, 1 Speiskastl, 6 Lehnstühle, 4 Betten, 6 Stänglleuchter und 5 Lichtputzer, 10 gerahmte Bilder, 16 kleine Bilder ohne Rahmen, 3 Startin Weinfässer und 6 Schüttfässer. An Vieh hielt man 2 Kühe und 1 Kalb. Das Vermögen kam auf 3622 Gulden 46 Kreuzer. Besitznachfolger wurde ihr Sohn Franz von Azula zu Gamlitz.

Kauf 1785 Franz Xaver Diezl von Angerburg

Kauf 1791 Anton und Maria Jakoppe

Kauf 1819 Konstanzia Tavasanis

Kauf 1822 Jakob Prinz

Erbschaft 1849 Elise Müllner, Johanna Dietl, Gustav, Amalia, Maria, Carolina Prinz u. Josef Streintz

Kauf 1852 Gustav Prinz

Kauf 1861 Matthäus und Ottilie Kotzmuth

Kauf 1871 Josef und Ottilie Anthony Ritter von Stegerfeld

Kauf 1873 Franz und Hedwig Gartner

Erbschaft 1875 Hedwig Gartner

Kauf 1913 Gottlieb Diener

Weitere Besitzerfolge siehe oben.

 

 

 

 

 

EZ 8

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 31/1 (Wohnhaus Nr. 8, Wirtschaftsgebäude und Hütte) war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Urbarnummer 69 des Amtes Sulz.

Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 12 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1926 die provisorische Einlagezahl 8 und schließlich 1929 die Einlagezahl 8 der KG Sulz.

 

Im Leibsteuerverzeichnis des Stiftes Seckau vom Jahre 1527 begegnen wir Khobalnigk als den ersten urkundlich überlieferten Bewirtschafter dieses Hofes. Dieser Name, der alte Vulgoname des Hofes, dürfte sich vom slowenischen „Kopalnik“ herleiten, das „Badeplatz“ bedeutet, was wiederum zur wasserreichen Umgebung des Hofes passen würde. In Betracht ziehen könnte man auch noch das Wort Kobula, der Hollunder. Vielleicht steckt aber auch ein Familienname eines früheren Hofbesitzers in diesem Namen. Der Bauer hatte damals für sich und sein Weib eine Leibsteuer von 40 Pfennigen zu entrichten.

In der Gültschätzung des Stiftes Seckau von 1542 wird Trinkhaus als Hofbesitzer überliefert. Der Grundstückswert des hier als „Zymer“ bezeichneten Anwesens betrug 8 Pfund Pfennige (=1920 Pfennige). Unter diesem „Zymer“ ist ein kleines Holzgebäude bzw. eine Keusche gemeint. Daneben gehörte zum Hof ein Weingarten samt Presse, Keller und Winzerhäusl, der mit der hohen Summe von 100 Pfund Pfennigen bewertet wurde. Auch der damalige Viehstand ist überliefert; neben 5 Ochsen und 1 Stier verfügte man noch über 6 Kühe, 1 Pferd und 18 Schweine. Die Schätzung des Viehs ergab 43 Pfund Pfennige, wovon ein Sechstel, also 7 Pfund 40 Pfennige, abgezogen wurde und schließlich 2 Pfund 3 Schilling 6 Pfennige als Anlage bzw. Steuer berechnet wurde.

Der 1542 nur mit dem Namen Trinckhaus bezeichnete Hofbesitzer wird im Urbar des Stiftes Seckau vom Jahre 1543 als Clement Trinckhaus bezeichnet. Zudem wird hier wiederum der Vulgoname dieses Hofes, „Khobollnickh-Hube“, überliefert. Clement musste für seinen Hof an das Stift Seckau jährlich ein Mark Pfennige bzw. umgerechnet 5 Schilling 10 Pfennige bezahlen; darüberhinaus waren an Naturalien 9 Görz Hafer (1 Görz fasste ca. 30 Liter) nach dem Leibnitzer Maß, 4 Hühner, 10 Eier und 4 Brotlaibe abzuliefern. Clement besaß damals auch noch die Nachbarliegenschaft mit dem heutigen Vulgonamen Trinkaus als Zulehen.

Im Mostzehenturbar des Bischof von Seckau vom Jahre 1591 lernen wir Bärtlme (Bartholomäus) Trinckhaus als Hofbesitzer kennen. Dieser wird wohl ein naher Verwandter des 1543 genannten Clement Trinckhaus gewesen sein, wahrscheinlich sein Sohn, vielleicht aber auch schon sein Enkelssohn.

Im Stiftregister der Seckauischen Herrschaft Witschein von 1609 findet sich wiederum Bartlme Trinckhaus als Besitzer. Auch den jährlichen Grundzins des Hofes mit 5 Schilling 10 Pfennigen kennen wir bereits seit dem Jahre 1543. Diesmal wurde er allerdings auf 2 Gulden 5 Schilling 10 Pfennige erhöht. Anstatt der Naturaldienste konnte Bartlme nun Bargeld entrichten, für die vier Viertl Hafer 1 Gulden 1 Schilling 18 Pfennige, für die vier Hühner 24 Pfennige, für doe zehn Eier 3 Pfennige und für die vier Laib Brot 1 Schilling 18 Pfennige.

Im Stiftregister von 1622 wird Blasy Crainer erstmals aktenkundig, weiters wird er im Stiftregister von 1637 als Besitzer angeführt.

Im nächsterhaltenen Stiftregister vom Jahre 1664 treffen wir mit Florian Stassl wieder auf einen neuen Besitzer.

Als nächster Besitzer begegnet uns im Kuchlausstandsregister von 1680 Gregor Zechner. Dieser war Besitzer der Schreihube und besaß damals die Khobollnickh-Hube, die hier erstmals auch als Kobolaushube bezeichnet wurde, als Zulehen.

Für das Jahr 1711 liegt über die Untertanen der Herrschaft Witschein ein Auszahlungs-Register auf die Dörr, Gail (Gülle) und Schäb, auch Lesser, Prösser, Puttentrager und Hieterlohn vor und berichtet über diese Robotdienste. Hier findet sich Thomas Liellach als Hofbesitzer.

1722/24 hatte Thomas Liellach für die Hasentreiber-Robot jährlich eine Gebühr von einem Gulden zu entrichten.

Laut Kaufbrief vom 8. Mai 1743 erwarben Thomas und Ursula Liellach den Hof.

Am 26. Jänner 1789 übergaben Thomas und Urscha (Ursula) Lielegg den Hof alters- und mühseligkeitshalber an ihren Sohn Mathias. Mathias hat im Zuge dieser Übernahme nur den Grund übernommen, nicht aber das Inventar des Hofes; dieses gebührte ihm erst nach dem Tod seiner Eltern und sollte dann genau inventiert werden.

Bereits kurze Zeit nach dieser Übergabe starb der Altbauer Thomas Liellach im Jänner 1790. Neben der Witwe Ursula werden fünf Kinder als Erben angeführt. Von den drei Söhnen hießen zwei Mathias, die ältere Tochter Ursula war verehelicht, Agnes hingegen noch ledig. Im Stall standen zwei Paar Ochsen, eine Kuh und zehn Schweine. Unter der vielfältigen Gerätschaft fanden sich u.a. vier Weingartkrampen, eine Weinpeer Buten, eine Ölpresse, ein Branntweinkessel, zwei hölzerne Teller, zwei Paar Messer und Gabel, ein Bett, ein Gewandkasten und 1000 Weingartstecken. Das Vermögen kam auf 1106 Gulden, die Schulden auf 57 Gulden. Mathias Lillegg ehelichte anfangs Jänner 1792 die Witwe Maria Wruß.

Neun Jahre nach dem Tod ihres Gatten Thomas starb die Witwe Ursula Liellach zu Jahresbeginn 1799.

Am 5. Dezember 1816 übergaben Mathias und Maria Liellegg den Hof ihrem Sohn Augustin. Mitübergeben wurden auch 1 ½ Startin Wein (300 Gulden) und ½ Startin Essig (40 Gulden). Vom Übergabsschilling über 3808 Gulden 27 Kreuzer wurde dem Übernehmer in Anbetracht der elenden Zeiten (Franzosenkriege, Staatsbankrott 1811 und Hungerjahre 1815/16) 600 Gulden nachgelassen; 1825 wurden ihm weitere 700 Gulden nachgelassen.

Augustin Lielegg, der frischgebackene Hofbesitzer, ehelichte im Dezember 1817 Maria Kooß.

Augustin Lielegg starb 55jährig am 23. September 1852 in Sulz 26. Neben der Witwe Maria werden sechs Kinder als Erben angeführt. Das Wohnhaus bestand damals aus einer Rauchstube, einem Zimmer, einer Vorlaube, einem ungewölbten Keller, ist theils gemauert theils gezimmert und mit Stroh eingedekt. Das hiezu gehörige Wirthschaftsgebäude ist untermauert, hat einen Hornviehstall für circa 6 Stück, eine Laubhütte, einen ungewölbten Keller für 8 Startin in Halbgebinde, ist mit Stroh eingedekt, der gezimmerte Schweinstall besteht in 3 Abtheilungen, ist ebenfals mit Stroh eingedekt.

Aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 7. Juli 1853 wurde die Witwe Maria Lielegg Alleinbesitzerin des Hofes.

Erbschaft 1857 Jakob Lielegg

Übergabe 1877 Johann und Anna Koppitsch

Versteigerung 1881 Hedwig Gartner

Kauf 1913 Franz Knaus

Ehevertrag 1914 Maria Knaus

Erbschaft 1951 Robert Knaus

 

 

EZ 9 Rechbauerkeusche

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 30 (Wohnhaus Nr. 3, früher Nr. 26), ein behaustes Berggut in der mitteren Sulz, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 141. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 16 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 9 der KG Sulz.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Hanß Greiner jährlich 1 1/2 Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Laut Urbar von 1753 diente Hanns Greiner von seinem Berggrund 1 1/2 Kübel Weinmost in natura und 8 Kreuzer 1 Pfennig Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte er 30 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

Nach dem Tod von Hans Greiner wurde sein Vermögen am 24. Oktober 1757 inventiert; der Weingarten wurde mit 290 Gulden bewertet, das Gehäuß (Weingartenhaus) mit 50 Gulden, die vier Startin Weinmost mit 52 Gulden, 1 Startin 1755er und 1756er Wein mit 13 Gulden, 2 Startin Weinassach (Weinfässer) mit 2 Gulden, 2 Weingartkrampen mit 30 Kreuzer, 1 Bett mit 2 Gulden, 1 Tisch mit 30 Kreuzer, 1 Stanglleichter mit 5 Kreuzer und ein Gießschaff mit 8 Kreuzer. Besitznachfolger wurde sein Sohn Simon Greiner. Simon bewirtschaftete diesen Weingarten neben seinem Bauernhof in Lind, der wiederum der Herrschaft Obermureck grunduntertänig war.

1771 erbte Hans Greiner vulgo Kristibauer diesen Eineinhalb Viertl Bergrecht Weingarten in Mitter Sulz, der mit 280 Gulden bewertet wurde.

Kauf 1799 Simon und Maria Lang

Kauf 1808 Mathias und Maria Lieleg

Kauf/Erbschaft 1830 Augustin und Maria Liellegg, nach dem Tod der Mutter Maria durch Übergabe vom Vater Mathias Liellegg

Erbschaft 1854 Maria Lielegg

Erbschaft 1857 Jakob Lillegg

Kauf 1867 Mathias und Anna Lilleg

Erbschaft 1876 Anna Lileg

Kauf 1877 Anton und Theresia Koss

Kauf 1888 Franz Kaschowitz

Kauf 1893 Karl Rechbauer

Erbschaft 1918 Michael Rechbauer

Ehevertrag 1917 Maria Rechbauer

Besitznachfolger Franz und Anna Krampl

Kauf 1936 Maria Jauschnig

Kauf 1956 Friederike Matzer

 

 

 

 

EZ 10 Jakope

Diese Liegenschaft mit den Bauparzellen 52/2 (Winzerhaus Nr. 25), 54 (Keller und Presse), 55 (Wohnhaus Nr. 15, Wirtschaftsgebäude und Schweinestall) und 58 (Baufläche, 1953 unbehaust, ursprünglich Mühle) war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Urbarnummer 73 des Amtes Sulz.

Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 17 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 die neue Einlagezahl 10 der KG Sulz.

 

In der Gültschätzung des Stiftes Seckau von 1542 wird das „Zymer“ von Jacobee mit 4 Pfund Pfennige (=960 Pfennige) bewertet. Unter diesem „Zymer“ ist ein kleines Holzgebäude bzw. ein Weingartenhaus gemeint. Dazu gehörte ein Weingarten, der mit 35 Pfund Pfennigen bewertet wurde. Auch der damalige Viehstand ist überliefert: 2 Ochsen, 3 Kühe, 2 Kalbinnen, 1 Kalb und 5 Schweine. Die Schätzung des Viehs ergab 18 Pfund 6 Schilling Pfennige, wovon ein Sechstel, also 3 Pfund 1 Schilling Pfennige, abgezogen wurde und schließlich 7 Schilling 9 Pfennige als Anlage bzw. Steuer berechnet wurde.

Im Urbar von 1543 wird Simon Jacoppe als Besitzer der Kuntscheckh Hueben genannt. Simon musste für seinen Hof an das Stift Seckau jährlich zwei Mark Pfennige bzw. umgerechnet 10 Schilling 20 Pfennige an Grundsteuer bezahlen; darüberhinaus waren an Naturalien 5 Viertl Hafer (nach dem Leibnitzer Maß), 9 Hühner, 10 Eier und 9 Brotlaibe abzuliefern.

1572 war von der Jacobbe Hueben eine Rauchsteuer von 20 Kreuzern zu entrichten.

Im Mostzehenturbar des Bischofs von Seckau vom Jahre 1591 lernen wir Florian Jacope als Hofbesitzer kennen. Auch das Stiftregister von 1609 nennt ihn als Hofbesitzer.

Im Stiftregister von 1622 wird Mathes Jacopee als Besitzer angeführt.

Im nächsterhaltenen Stiftregister vom Jahre 1664 treffen wir auf die Witwe des Mattheß Jacope als Besitzerin. Neben der Grundsteuer von 1 Gulden 2 Schilling 20 Pfennigen waren vom Hof folgende Abgaben zu leisten: Vierfache Steuer 7 Gulden 24 Pfennige, 3 1/4facher Zinsgulden 5 Gulden 6 Schilling 4 1/2 Pfennige, Landrobotgeld 3 Schilling 16 ½ Pfennige, Leibsteuer 5 Schilling Pfennige, anstatt der 5 Viertl Hafer 5 Gulden Bargeld und 12 Stiftpfennige, alles in allem 20 Gulden 2 Schilling 17 Pfennige.

Laut dem Stiftregister von 1683 hatte Sebastian Jacope von der Kundtschekh Hueben eine Grundsteuer von einem Gulden 2 Schilling 20 Pfennigen zu entrichten; weiters hatte er anstatt der fünf Viertl Hafer 2 Schilling Pfennige Bargeld zu abzuführen, anstatt der neun Hühner 18 Pfennige, anstatt der zehn Eier 1 Pfennig und anstatt der neun Laib Brot 27 Pfennige. Für diese Naturalien hatte er also einen Gesamtbetrag von 3 Schilling 16 Pfennigen zu bezahlen.

Das Urbar von 1753 nennt Mathias Jakoppe als Besitzer.

1783 übernahmen sein Sohn Anton und dessen Gattin Margareth den Hof.

Inventar 7. Jänner 1788 nach dem Tod von Margareth Jakoppein, Amtmannin in der Sulz. Demzufolge bekleidete ihr Gatte Anton das Amt eines Amtmannes der Herrschaft Witschein innerhalb des Amtes Sulz. Neben dem Witwer Anton werden die zwei Kinder Maria (2 Jahre) und Anna (3/4 Jahre) als Erben angeführt. Die Hube (also der Bauernhof selbst) wurde mit 800 Gulden bewertet, die zwei Viertl Weingarten in der obern Sulz mit 400 Gulden, weitere zwei Viertl Weingarten und Acker in der obern Sulz mit 420 Gulden, sechseinhalb Viertl Weingarten in der obern Sulz mit 730 Gulden, Haus und Keller mit 200 Gulden, ein Viertl Weingarten ohne Haus nächst an obigen mit 110 Gulden, drei Viertl Weingarten in der obern Sulz mit 1030 Gulden, Haus, Keller und Presse mit 200 Gulden; ein Viertl Weingarten in der oberen Sulz der Lubische genannt mit 320 Gulden, das dazugehörige Haus mit 80 Gulden; zwei Viertl Weingarten in Kadriatsch mit 900 Gulden, Haus und Keller mit 160 Gulden; drei Viertl Weingarten in der oberen Sulz der Permus genannt mit 700 Gulden samt Haus und Keller mit 114 Gulden. Der Wein im Keller wurde mit 197 Gulden 30 Kreuzer bewertet, die Ansaat mit 58 Gulden, das Getreide am Kasten mit 304 Gulden, das Vieh mit 454 Gulden 45 Kreuzer, die Hausfahrnisse mit 399 fl 4 Kreuzer und schließlich fand sich noch eine Barschaft über 300 Gulden. Das Vermögen kam auf 7880 Gulden 3 Pfennige, die Schulden auf 7779 Gulden 41 Kreuzer 3 Pfennige. Unter den Schulden finden sich auch die 800 Gulden, die dem Vater Mathias als Übergabsschilling vom Jahre 1783 gebührten. Nach Abzug der Schulden blieb einVermögen von 100 Gulden 19 Kreuzer übrig; davon gebührte die Hälfte dem Witwer, die er aber seinen zwei Kindern überließ. Somit erbten die beiden Kinder je 50 Gulden 9 Kreuzer 2 Pfennige.

Inventar 1808 Maria Jakopee

Kauf 1822 Jakob und Maria Jakopee von der Mutter Maria

Erbschaft 1841 Maria Jakopee

Erbschaft 1847 Jacob Jakopee von seiner Mutter

Ehevertrag 1849 Elisabeth Leber

Erbschaft 1885 (Anteil von Elisabeth) Maria, Franz und Jakob (je 1/3)

Kauf 1885 Filip und Maria Peitler, geb. Jakope

Erbschaft 1886 Maria Peitler

Ehepakt 1886 Franz Skerbinek

Erbschaft 1933 Jakob Skerbinek und seine Schwester Stefanie Regele

Teilung 1936 (Anteil von Stefanie) Jakob Skerbinek

Erbschaft 1953 Charlotte Skerbinek (verehelichte Lambauer)

Ehepakt 1953 Josef Lambauer

 

Zu diesem Hof gehört noch die Bauparzelle 48 (Winzerhaus Nr. 20 samt Stall, früher Nr. 44), ein behauster Weingarten in der oberen Sulz. Dieser war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 110. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 31 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 10.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Marx Terzer jährlich drei Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Am 11. Jänner 1745 kaufte Georg Rapelusch von Franz Fary und dessen Gattin Maria, einer geborenen Lopitsch, deren drei Viertl Bergrecht Weingarten in der Sulz um 700 Gulden; weillen aber die Freundt (Verwandte) der Verkaufferin, alwo dieser Weingarten her stambt, den Rapellusch nicht wollen zuekommen lassen, alß hat er Rapelusch gegen 10 Species Thaller vor seine Bemühung obbesagten Weingarten Herrn Johann Adam Klinger, Bader in Ehrenhausen, und Anna Maria dessen Gattin käuflich überlassen in eben jene Kauffschilling benantlichen 700 Gulden. Klinger hatte an die Herrschaft Witschein den 10ten Pfennig, also 70 Gulden, an Kaufrecht bzw. Laudemium zu entrichten.

Laut Urbar von 1753 diente Johann Adam Klinger von seinem Berggrund drei Kübel Weinmost in natura und 1 Kreuzer 2 Pfennige Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte er 1 Eimer 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

1769 erbte Maria Valentin nach dem Tod ihrer Mutter Maria Klingerin, vulgo Bader, dieses drei Viertl Bergrecht in der obern Sulz, das mit 740 Gulden bewertet wurde.

Schätznotel 1. Juli 1795 nach Ableben von Herrn Franz Ernst Valentin, Inhaber des Gutes Hochjahring; der drei Viertl Weingarten in der obern Sulz wurde mit 1000 Gulden bewertet, das Gehäus mit 80 Gulden, die anhoffende 1795ste Fechsung (Ernte) mit 100 Gulden; weiters fanden sich u.a. 1 Speiskasten, 1 Bett, 3 Krampen, 1 Bratspieß, 7 Startin alte Wein Fässer, 2 Messerbestecke und 5 hilzene Deller.

1795 ersteigerte Ignatz Liellach diese Liegenschaft.

Erbschaft 1809 Maria Lielegg, vulgo Bader in Gruschenberg, nach dem Tod ihres Gatten Ignatz

Erbschaft 1827 Mathias Lielegg nach seiner Mutter Maria

Erbschaft 1848 Michael Lielegg nach seinem Vater Mathias

Ehevertrag 1849 Maria Lielegg

Erbschaft 1875 Maria Lielegg

Erbschaft 1885 Aloisia Lielegg

Ehevertrag 1884 Johann Wressner

Erbschaft 1921 Johann Wressner

Erbschaft 1931 Jakob und Aloisia Skerbinek

Vergleich 1936 (Anteil von Aloisia) Jakob Skerbinek

Weitere Besitzerfolger siehe oben.

 

 

EZ 11 Trinkhaus

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 39/1 (Wohnhaus Nr. 9 samt Wirtschaftsgebäude u. Presse) war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Urbarnummer 72 des Amtes Sulz.

Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 19 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 die neue Einlagezahl 11 der KG Sulz.

1966 wurde die Bauparzelle 39/1 der EZ 38 zugeschrieben.

 

Die erste urkundliche Nennung dieses Hofes findet sich im Urbar (Besitzverzeichnis) des Stiftes Seckau von 1543; damals war Clement Trinckhaus nicht nur im Besitz der Khobollnickh Hueben (heute Otto Knaus), sondern auch von einer weiteren Hueben, die Ime zu Zulehen gelassen. Dieses Zulehen ist die Trinkhaus-Liegenschaft.

Von diesem Zulehen (Zuhube), der nachmaligen Trinkhaus-Realität, hatte Clement eine jährliche Grundsteuer von einem Pfund Pfennigen (bzw. einem Gulden) zu entrichten; weiters an Naturalien 3 Görz Hafer, 3 Hühner, 5 Eier und 3 Laib Brot.

Im Mostzehenturbar des Bischof von Seckau vom Jahre 1591 lernen wir Lucas Trinckhaus als Hofbesitzer kennen. Dieser wird wohl ein naher Verwandter des 1543 genannten Clement Trinckhaus gewesen sein, wahrscheinlich sein Sohn, vielleicht aber auch schon sein Enkelsohn.

1572 hatte Lucas Trinckhaus von der Hube (=Khobollnickh Hueben) eine Rauchsteuer von 20 Kreuzern zu entrichten, von der halben Hube (=Trinkhaus) hingegen 10 Kreuzer.

In den Stiftregistern von 1609 und 1637 wird Lucas Trinckhaus als Besitzer genannt.

Im nächsterhaltenen Stiftregister vom Jahre 1664 treffen wir mit Michael Trinkhauß wieder auf einen neuen Besitzer.

Laut dem Stiftregister von 1683 hatte Gregor Trinkhauß neben seiner Grundsteuer von einem Gulden anstatt der drei Görz Hafer 18 Pfennige Bargeld zu entrichten, anstatt der drei Hühner 6 Pfennige, anstatt der fünf Eier ½ Pfennig und anstatt der drei Laib Brot 9 Pfennige. Für diese Naturalien hatte er also einen Gesamtbetrag von 1 Schilling 3 ½ Pfennigen zu entrichten.

1720 folgte Andre Liellach, der noch 1753 als Besitzer ausgewiesen wird.

Um 1770 werden Andre und Katharina Liellach als Besitzer ausgewiesen.

Erbschaft 1777 Anton Liellach nach seinem Vater Andre

Anton Lielleck ehelichte 1783 in Gamlitz Anna Herneth.

Erbschaft 1826 Georg Lieleg nach dem Tod seines Vaters Anton

Ehevertrag 1827 Ursula Lieleg

Erbschaft 1862 Georg Lieleg

Kauf 1869 Andreas Lieleg

Ehevertrag 1870 Franziska Lieleg, geb. Ferk (Mitbesitzerin)

Erbschaft 1907 Franziska Lieleg

Übergabe 1906 Georg Lielegg

Kauf 1907 Franz Kerngast

Kauf 1908 Andreas und Luzia Kozel

Kauf 1919 Josef und Antonia Muster

Erbschaft 1922 Josef Muster

Ehevertrag 1921 Maria Muster

Kauf 1926 Josef und Karoline Baumann

Erbschaft 1948 Josef Baumann

Erbschaft 1961 Karoline Dietrich

Schenkung 1969 Karl und Gertrude Donik

 

 

Die zum Hof gehörige Winzerei mit der Bauparzelle 40 wurde 1906 der alten Einlagezahl 53 KG Sulztal zugeschrieben. Bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 erhielt diese Liegenschaft die neue Einlagezahl 29 der KG Sulz. Siehe dazu die weiteren Ausführungen unter dieser Einlagezahl.

 

 

 

 

EZ 13

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 42 (Wohnhaus Nr. 13, früher Nr. 34), ein Weingarten in der mitteren Sulz, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 145. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 22 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 13 der KG Sulz.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Michael Pausch jährlich einen Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Laut Urbar von 1753 diente Jacob Muhr von seinem Berggrund einen Kübel Weinmost in natura und 2 Pfennige Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte er 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

Schätznotl 8. März 1768 nach dem Tod von Jacob Muhr; der ein Viertl Weingarten in der mittern Sulz wurde mit 145 Gulden bewertet. Hievon ist der gnädigen Bergobrigkeit der 10ten Pfennig (10% von 145 Gulden) zu bezahlen, so die nachfolgende Wittib Anna als wordene Eigenthümerin entricht mit 14 Gulden 30 Kreuzer. Für den Kaufbrief samt Stempel waren 5 Gulden 15 Kreuzer zu entrichten, für Kanzlei-Tax samt Schätztaler 2 Gulden 57 Kreuzer, für die Schätznotl 45 Kreuzer, für Schreib- und Protokollgeld 15 Kreuzer und für Amtmannsgebühr 1 Gulden 30 Kreuzer. Die Witwe Anna wurde folglich Alleinbesitzerin.

1785 erwarb Joseph Hüttler, vulgo Jungbauer, diesen ein Viertl Bergrecht Weingarten um 160 Gulden von Elisabeth Murin und ihrem dermaligen Ehewürth Georg Hödl.

Erbschaft 1808 Franz Hüttler nach dem Tod seines Vaters Joseph Hüttler

Kauf 1831 Maria List durch Kauf ihres Vaters Michael (vulgo Bäcker in Leutschach)

Erbschaft 1852 Johann List in Straß

Kauf 1852 Johann Reppnig in Steinbach

Erbschaft 1862 Josefa Gollob, geb. Reppnig

Kauf 1864 Johanna Rottmann

Ehevertrag 1878 Sebastian Jost

Erbschaft 1889 Sebastian Jost

Erbschaft 1895 Ludwig und Anna Weber

Erbschaft 1922 Anna Weber

Übergabe 1938 Franz und Veronika Weber

Erbschaft 1956 (Anteil von Franz) Anton Weber

Übergabe 1970 (Anteil von Veronika) Anton Weber

 

 

EZ 15

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 62 (Winzerhaus Nr. 26, früher Nr. 49), ein behauster Berggrund in Kadriansch bzw. Süb oder Walteggberg war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 88. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 24 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 15 der KG Sulz.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Herr Egidi Khoschuch jährlich zwei Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Laut Urbar von 1753 diente Philipp Koschuch von seinem Berggrund zwei Kübel Weinmost in natura und 1 Kreuzer Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte er 1 Eimer Naturalbergrecht abzuführen.

Laut Schätznotl vom 9. Juni 1772 nach dem Tod von Herrn Simon Koschuch wurde der zwei Viertl Weingarten in Süb oder Waldegg mit 450 Gulden bewertet, die Weinzierlei, Presse und gemauerter Keller mit 35 Gulden, die bevorstehende Fechsung (Ernte) mit 1 Startin um 30 Gulden; weiters lagerten im Weinkeller 2 Startin 1770er Wein um 80 Gulden und 2 Startin 1771er Wein um 70 Gulden. An Inventar fanden sich u.a. 1 eiserner Blatt-Reif um 45 Kreuzer, 1 Gießschaff um 10 Kreuzer, 1 Kellerschaff um 4 Kreuzer, 1 1/4 Startin leeres Weinassach (Fässer) um 1 Gulden 15 Kreuzer, 1 Sechter um 12 Kreuzer, 1 Pottung um 45 Kreuzer sowie 2 Viertl Hafer um 3 Gulden. In Summe kam das Vermögen auf 671 Gulden 11 Kreuzer. Die Schulden kamen auf 63 Gulden 27 Kreuzer. Laut Schirmbrief vom 9. Juni 1772 wurde die Witwe Anna Maria Koschuch, folglich verehelichte Dänin, Alleinbesitzerin.

Nach dem Tod von Maria Dänin erbte 1810 ihre Tochter Katharina Ferkin.

Erbschaft 1827 Johann Ferk nach dem Tod seiner Gattin Katharina Ferk, vulgo Koschuh in Zirknitztal

Kauf 1833 Leopold und Maria Wonjavka

Erbschaft 1835 Leopold Wonjavka

Versteigerung 1882 Franz Rumpf, vulgo Scharmann in Eckberg

Ehevertrag 1884 Aloisia Rumpf, geb. Haas

Erbschaft 1911 Aloisia Rumpf

Kauf 1911 Ferdinand Walch

Kauf 1921 Ludwig Poschauko

Kauf 1926 Oswald und Magdalena Fastl

Folglich Magdalena Riegerbauer

Kauf 1933 Viktor und Maria Riedrich

Erbschaft 1962 Maria Riedrich

Übergabe 1962 Maria Röck

Kauf 1970 Rupert und Irma Altenbacher

 

 

EZ 16

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 60 (Wohnhaus Nr. 21, früher Nr. 56), ein behaustes Berggut in Kadriansch, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 95. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 25 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 16 der KG Sulz.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Dominicus Mulz jährlich zwei Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

1745 übernahm Mathias Jäkope diese Liegenschaft von seinen Eltern.

Laut Urbar von 1753 diente Mathias Jacopee von seinem Berggrund vier Kübel Weinmost in natura und 9 Kreuzer Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte er 2 Eimer Naturalbergrecht abzuführen.

1783 übernahm Antoni Jakoppe, vulgo Jakoppe in der Sulz, diese zwei Viertl Weingärten in Kadriatsch von seinem Vater Mathias; die beiden Weingärten wurden damals mit 900 und 400 Gulden bewertet.

Erbschaft 1808 Maria Wonjavka, verwitwet gewesene Jakopee, nach dem Tod ihres Gatten Anton Jakopee. Maria war mit Leopold Wonjavka, vulgo Suppan in Ehrenhausen, verehelicht.

Erbschaft 1835 Josef Jakopee, Kaplan in Gamlitz, nach dem Tod seiner Mutter Maria

Versteigerung 1882 Franz Rumpf

Ehevertrag 1884 Aloisia Rumpf, geb. Haas

Kauf 1907 Anton und Antonia Altenbacher

Erbschaft 1925 Anton Altenbacher

Übergabe 1938 Richard und Aloisia Altenbacher

Übergabe 1965 Rupert Altenbacher

Ehepakt 1965 Irma Altenbacher (1/4)

 

 

 

 

EZ 18

Diese Liegenschaft mit den Bauparzellen 66 (Winzerhaus Nr. 28, früher Nr. 55) und 68 (Herrenhaus Nr. 29), ein behauster Berggrund in Kadriansch bzw. Süb oder Walteggberg, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 89 1/2 bzw. 89B. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 32 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 18 der KG Sulz.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Ilgo Jäcoppe jährlich sechs Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern. Ein weiterer Weingarten von Ilgo Pischleritsch, von dem jährlich 1 1/2 Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern war, wurde folglich mit diesem Besitz vereint.

Nach dem Tod von Maria Jakopein fiel diese Liegenschaft 1745 an deren Tochter Maria und ihren Gatten Jacob Märko; die beiden zwei Viertl Weingärten in Süb oder Waldegg wurden mit 350 Gulden bzw. 250 Gulden bewertet.

Laut Urbar von 1753 diente Jacob Marckho von seinem Berggrund 7 1/2 Kübel Weinmost in natura und 30 Kreuzer Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte er 30 Maß Naturalbergrecht abzuführen, seine Gattin Maria darüberhinaus 3 Eimer Naturalbergrecht.

1786 übergab Maria Markin diese Weingärten in Süb oder Waldegg ihrem Sohn Anton Marko, vulgo Doni Marko in Eggberg; der Weingarten wurde damals mit 1000 Gulden bewertet.

Kauf 1829 Mathias Kundschak

Erbschaft 1860 Alois Pichler

Ehevertrag 1860 Juliana Pichler, geb. Schrott

Erbschaft 1885 Alois Pichler in Gamlitz

Erbschaft 1886 Josef und Aloisia Frisch in Gamlitz

Erbschaft 1900 Josef Frisch

Erbschaft 1909 Emil und Theresia Frisch

Erbschaft 1927 Theresia Frisch

Übergabe 1952 Friedrich Frisch

Kauf 1956 Josef und Anna Liebmann

Schenkung 1972/Sterbeurkunde 1983 (Anteil von Josef) Anna Liebmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EZ 19

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 74 (Winzerhaus Nr. 31, früher Nr. 53), ein behauster Berggrund in Kadriansch bzw. Süb oder Walteggberg, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 90 1/2 bzw. 90 B. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 34 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 19 der KG Sulz.

 

Am 20. Oktober 1744 verkauften Mathias und Maria Niggl aus Ratsch diesen in der Süb oder Waltegg liegenden Ein Viertl Bergrecht Weingarten um 180 Gulden an Jury Lauffer; davon hatte der Käufer den 10ten Pfennig (10% des Grundstückswertes) mit 18 Gulden an die Herrschaft Witschein zu bezahlen.

Nach dem Tod von Jury Lauffer wurde dessen Ein Viertl Weingarten in der Süb am 9. Mai 1748 mit 170 Gulden bewertet; weiters der von Mathias Niggl in Kadriätsch erkaufte Ein Viertl Weingarten mit 200 Gulden. Neue Besitzerin wurde die Witwe Maria, folglich verehelichte Kromauz.

1754 übergab Maria Kromauzin, vorhin verehelichte Laufferin, den Weingarten in Kadriätsch an ihren angehenden Ayden (Schwiegersohn) Peter Knab, alß welchen ihre Tochter Elisabeth Laufferin zur Ehe genohmmen.

Laut dem Urbar von 1753 dienten die Jury Lauffer Erben vom Berggrund zwei Kübel Weinmost in natura und 1 Kreuzer Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld.

Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatten sie einen Eimer Naturalbergrecht abzuführen.

1759 übergab Maria Kromauzin den Weingarten in der Süb an ihren Sohn Mathias Laufer.

Gera (Gertraud) Lauferin, vulgo Meßnerin zu St. Georg und Witwe, erbte diesen ein Viertl Bergrecht Weingarten in Süb oder Waldegg nach dem Tod ihres Gatten Mathias Laufer im Jahre 1790; der Weingarten wurde damals mit 170 Gulden bewertet.

Nach dem Tod von Gertraud Lauferin erbten ihre Tochter Anna Krofitsch und deren Gatte Johann.

Kauf 1815 Johann und Maria Vollstuben

Kauf 1817 Joseph und Maria Sabathi bzw. Gillich in Sernau; der Weingarten wurde mit 500 Gulden bewertet, die dabei befindliche Keusche mit 160 Gulden.

Erbschaft 1836 Maria Sabathi

Erbschaft 1859 Franz Sabathi nach dem Tod seiner Mutter Maria Sabathi

Erbschaft 1894 Johanna Pichler, Rosa, Maria Pichler (je 1/3)

Kauf 1906/Beschluss 1907 Johanna Pichler

Kauf 1907 Vinzenz und Maria Germuth

Versteigerung 1910 Alois Posch in Glanz

Ehevertrag 1911 Therese Posch, geb. Dobei

Kauf 1919 Vinzenz und Maria Germut

Vertrag 1925 Franz und Josefa Brolli

Übergabe 1929 (Anteil von Josefa Brolli) Amalia Brolli

Übergabe/Leibrente 1936 (Anteil von seinem Vater Franz Brolli) Franz Brolli

Erbschaft 1947 (Anteil von Franz) Franz Brolli und seine Schwester Amalia Brolli (geb. 1935), je 1/4

Übergabe 1950 (1/2 von Amalia Brolli, geb. 1904) Franz Brolli

Übergabe 1971 (1/4 von Amalia und Amalia) Gertrude Brolli

Schenkung 1977 Amalia Ledinek (geb. 1935)

 

 

 

EZ 24 Flucher (auch Flocher)

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 28 (Wohnhaus Nr. 6, früher Nr. 21) war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Urbarnummer 70 des Amtes Sulz. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 43 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 24.

 

In der Gültschätzung des Stiftes Seckau von 1542 begegnen wir Thomas Märgkho als den ersten urkundlich überlieferten Bewirtschafter dieses Hofes. Hier erfahren wir auch erstmals von der ursprünglichen Größe des heutigen Hofes: Der Grundstückswert (Haus und Hof, Grund und Boden; ohne Vieh und Fahrnisse, also Gerätschaft) des hier als „Zymer“ bezeichneten Anwesens betrug 20 Pfund Pfennige (=4800 Pfennige) und spricht für einen mittelgroßen bäuerlichen Betrieb. Unter diesem „Zymer“ ist ein kleines Holzgebäude bzw. ein Weingartenhaus gemeint. Daneben gehörte zum Hof ein Weingarten, der mit 100 Pfund Pfennigen bewertet wurde. Auch der damalige Viehstand ist überliefert: 5 Ochsen, 7 Kühe, 2 Stiere, 4 Kälber 20 Schafe und 16 Schweine. Die Schätzung des Viehs ergab 57 Pfund Pfennige, wovon ein Sechstel, also 9 Pfund 4 Schilling Pfennige, abgezogen wurde und schließlich 2 Pfund 6 Schilling 10 Pfennige als Anlage bzw. Steuer berechnet wurde.

Im Urbar von 1543 wird Thomas Märkho als Besitzer der Schrey Hueben genannt. Thomas musste für seinen Hof an das Stift Seckau für die ihm gewährte Grundleihe jährlich zwei Mark Pfennige bzw. umgerechnet 10 Schilling 20 Pfennige an Grundsteuer bezahlen; darüberhinaus waren an Naturalien 5 Viertl Hafer (nach dem Leibnitzer Maß), 9 Hühner, 10 Eier und 9 Brotlaibe abzuliefern.

Im Stiftregister der Seckauischen Herrschaft Witschein von 1664 treffen wir auf Gregor Zechner. Neben der Grundsteuer von 1 Gulden 2 Schilling 20 Pfennigen hatte Gregor noch folgenden Abgaben nachzukommen: 4fache Steuer 7 Gulden 24 Pfennige, 3 1/4facher Zinsgulden 5 Gulden 6 Schilling 4 ½ Pfennige, Landrobot 3 Schilling 16 ½ Pfennige, Leibsteuer 1 Gulden 2 Schilling, 5 Viertl Hafer 5 Gulden, Stiftpfennig 12 Pfennige, in Summe 20 Gulden 7 Schilling 17 Pfennige.

Im Stiftregister von 1683 wird Gregor Zechner als Besitzer der Schreyhueben angeführt; anstatt der Naturaldienste konnte Gregor nun Bargeld entrichten, für die fünf Viertl Hafer 2 Schilling Pfennige, für die neun Hühner 18 Pfennige, für die zehn Eier einen Pfennig und für die neun Laib Brot 27 Pfennige.

Gregor besaß damals auch die Khobolauß Hueben (heute Otto Knaus) als Zulehen.

Im Kopfsteuerregister von 1691 werden neben Gregor Zechner und seinem Weib noch zwei kleine Buben, eine Tochter, ein Knecht, zwei Dienstmenscher und eine Inwohnerin angeführt. Die Kopfsteuer betrug 1 Gulden 15 Kreuzer.

Laut Inventar von 1749 nach dem Tod von Andre Niggl wurde seine Hueben und Huebweingarten mit 250 Gulden bewertet, weiters sein Ein Viertl Bergrecht Weingarten mit 140 Gulden. Vom Huebgrund war an Kaufrecht der zehnte Pfennig (10 % vom Grundstückswert) mit 25 Gulden zu entrichten, weiters 11 Gulden Sterbrecht, vom Ein Viertl Weingarten der 20ste Pfennig mit 7 Gulden. Besitznachfolger wurde sein Sohn Bartlme (Arnee) Niggl.

Nach dem Tod von Bartlme Niggl wurde 1794 ein ausführliches Inventar über sein Vermögen angelegt; neben der Witwe Ursula werden die Kinder Hans (35 Jahre), Philipp (28), Maria (40), Theresia (27) und Urschä (37) als Erben angeführt. Die Hube samt Hubweingarten und Gehauß wurde mit 490 Gulden bewertet, der Ein Viertl Weingarten in der Sulz mit 250 Gulden, das Weingarthaus samt Keller mit 50 Gulden, der Ein Viertl bergrechtmäßige Weingarten in der untern Sulz mit 210 Gulden, das Weingarthaus samt Keller mit 10 Gulden. Im Keller lagerten 4 Eimer 1793er Wein im Wert von 12 Gulden und 1 Startin Essig um 10 Gulden. Die Weinfechsung (Ertnte) vom Hubweingarten und Bergrecht wurde mit 100 Gulden bewertet. Im Getreidekasten lagerten 1 1/2 Viertl Weizen, 11 Viertl türkischer Weizen (Mais), 6 Viertl Hafer, 2 1/2 Viertl Hirse, 1 Viertl Fisolen, 3 Viertl Nussen, 5 Viertl Zwespen, 2 Zentner Speck, 50 Pfund Schwefl, 50 Pfund Schmeer, 10 Pfund Schweineschmalz, 8 Maß Rinderschmalz. An Vieh hielt man 1 Paar Ochsen (85 Gulden), 3 junge Ochsen, 1 Kuh, 1 Kalbin, 12 Schweine und 6 Schafe. An Gerätschaft verfügte man u.a. über 2 Fuhrwägen, 1 Doppelpflug, 2 Schlitten, 4 Weingartkrampen, 7 Weingartmesser, 1 Ölpresse, 10 Holzteller, 14 Startin Fässer, 1 Taflbett, 1 Schusterstuhl, 3 Lehnstühle und 1 kupfernen Kessel. Das Vermögen kam auf 1720 Gulden 8 Kreuzer, die Schulden betrugen 1112 Gulden 26 Kreuzer. Somit stand den fünf Erben eine väterliche Erbschaft von je 121 Gulden 32 Kreuzern zu. Die Wittib Urschula will mit ihren Sohn Philipp die Würthschaft so lang sie lebet führen.

Erbschaft 1806 Maria Niggl nach dem Tod ihres Bruders Philipp.

Erbschaft 1838 Johann und Anna Gollob nach Anton (auch Augustin) Repolusk von Maria, geb. Niggl, verhelichte Repolusk

Erbschaft 1883 Anna Gollob

Ehevertrag 1884 Josef Baumann

Erbschaft 1885 Josef Baumann

Ehevertrag 1885 Katharina Baumann

Erbschaft 1886 Josef Baumann

Ehevertrag 1886 Maria Baumann, geb. Repolusk

Erbschaft 1912 Maria Baumann

Erbschaft 1913 Josef Baumann nach dem Tod seiner Mutter

Ehevertrag 1921 Karoline Baumann, geb. Elsnig

Erbschaft 1948 (Anteil von Karoline) Josef Baumann

Erbschaft 1961 Karoline Dietrich

Erbschaft 1971 Adolf Dietrich

Erbschaft 1971 (Anteil von Karoline) Hermann Dietrich

Erbschaft 1980 (Anteil von Adolf) Hermann Dietrich

 

Zu diesem Hof gehörte auch die Bauparzelle 27 (Winzerhaus Nr. 5, früher Nr. 23), ein behauster Berggrund in der unteren Sulz. Dieser war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 138.

1961 wurde diese Bauparzelle der EZ 35 zugeschrieben.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Andre Märkho jährlich einen Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern. Besitznachfolger wurde Andre Niggl.

1749 erbte sein Sohn Bartlme (Arne) Niggl den Weingarten.

Weitere Besitzerfolge siehe oben!

Kauf 1961 Hilde Painer

 

EZ 26

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 49 (Winzerhaus Nr. 22, früher Nr. 45), ein behauster Weingarten in Obersulzberg, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 109. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 45 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 26.

 

Diese Weingartenliegenschaft ist schon sehr lange im Besitz der Pfarrkirche Gamlitz. Im Pfarrarchiv Gamlitz finden sich zwei diesbezügliche Urkunden vom 4. Juli 1542.

In der einen Urkunde bestätigte der Seckauer Propst Liennhart der Kirche Gamlitz das Besitzrecht von zwei Viertl Weingärten an der obern Sullz. Die beiden Zechleute (Verwalter des Kirchenvermögens, Kirchenpröpste) der Gamlitzer Kirche Veit Kaiseritsch in der Sernau und Steffl Ratgeb hatten darum gebeten, da der alte Kaufbrief im Jahre 1532, als der Turgkh damals grausamlich durchgezogen, verloren gieng. Die Türken waren damals verwüstend durch unser Land gezogen. Dieser Weingarten, der bereits vor 1532 im Besitz der Kirche Gamlitz stand, grenzte an den Renner Weingarten und mit dem unteren Ort an die Hueben, darauf Jacoppe sitzt.

Die zweite Urkunde betrifft einen Kaufbrief. Demzufolge verkauften Mathes und Elspeth Kosuch ihren Ein Viertl Weingarten an der obern Sullz dem Gotteshaus Gamlitz. Dieser Weingarten grenzte an den obigen zwei Viertl Weingarten, weiters an Symon des Jury Son am Hof Weingarten und mit dem untern Ort an des Herrn von Eibiswald Wiese. Von diesem Weingarten hatte man dem Stift Witschein als Grundobrigkeit jährlich einen Bergkübel Most, einen Bergtaler und zwei Pfennige Zollrecht abzuführen.

Auch in der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich diese Liegenschaft; demzufolge hatten die Zechleith zu Gambliz von diesem drei Viertl Weingarten in Obersulz jährlich drei Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Laut Urbar von 1753 dienten die Zechleute von Gamlitz von ihrem Berggrund drei Kübel Weinmost in natura und 9 Kreuzer Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld.

Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein waren 1 Eimer 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

Im Erhebungsprotokoll zur Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 wird die römisch katholische Pfarrkirche in Gamlitz als Eigentümerin angeführt.

 

 

 

 

EZ 27

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 44 (Winzerhaus Nr. 17, früher Nr. 40), ein Berggrund in der oberen Sulz, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 103. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 46 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 27 der KG Sulz.

 

Nach dem Tod von Hans Mosche erbte seine Gattin Maria Mosche 1745 diesen Weingarten.

1746 übernahm Theresia Tischler, Gattin von Johann Tischler, eine geb. Moschin, diesen Zwei Viertl Weingarten in Obersulz um 250 Gulden.

Erbschaft 1788 Theresia Tischler nach dem Tod ihrer Mutter Theresia Summer

Erbschaft 1836 Barbara Peer nach Tod ihrer Mutter Theresia Tischler

Erbschaft 1873 Rosalia und Theresia Peer

Ehevertrag 1874 (auf Anteil von Rosalia) Anton Schandl

Versteigerung 1881 (Anteil von Anton und Rosalia Schandl) Theresia Peer

Versteigerung 1895 Anton Schandl

Erbschaft 1913 Rosalia Schandl

Kauf 1914 Maria Posch

Erbschaft 1948 Maria Ulz

Erbschaft /Tausch/Schenkung 1970 Helmtraut Frohnwieser

 

 

EZ 29

Diese Winzerei mit der Bauparzelle 40 (Wohnhaus Nr. 14, früher Nr. 35) gehörte ursprünglich zum Trinkhaus-Hof. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 19 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 11 der KG Sulz.

Die Geschichte dieser Liegenschaft ist eng mit dem Trinkhaus-Hof verbunden. Siehe daher die Ausführungen unter Einlagezahl 11.

 

Übergabe 1906 Georg Lielegg

Kauf 1907 Franz Kerngast

Kauf 1913 Johann und Maria Winterleitner

Kauf 1934 Konstanzia und Josef Halbwirth

Erbschaft 1952 Konstanzia Halbwirth

Ehevertrag 1955 (Anteil von Josef) Rosa Halbwirth (1/4)

Schenkung 1960 (Anteil von Konstanzia) Josef und Rosa Halbwirth (je 1/4)

EZ 31 Großbauerkeusche

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 63 (Wohnhaus Nr. 27, früher Nr. 50), ein behaustes Berggut in Kadriansch bzw. Süb oder Walteggberg, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 94. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 2 der KG Sulz, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 31 der KG Sulz.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Michael Melbinger jährlich vier Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Nach dem Tod von Michael Melbinger erbte dessen Witwe Caecilia 1736 diesen Weingarten.

Den 14. Februar 1745 kauft Johann Michael Loy, Bürger und Bäckermeister in Ehrenhausen, und seine Gattin Maria von Maria Caecilia Melbingerin vier Viertl Bergrecht Weingarten in Kadriasch liegend um 1260 Gulden; davon hatten sie an die Herrschaft Witschein den 10ten Pfennig mit 126 Gulden zu entrichten.

Nach dem Tod von Johann Michl Loy wurde dessen vier Viertl Bergrecht Weingarten samt lähren Grund in Süb oder Waltegg liegend im Jahre 1753 mit 1200 Gulden bewertet; die vier Viertl Bergrecht Weingarten im Ratschbach wurden ebenso mit 1200 Gulden bewertet. Neuer Besitzer wurde der Sohn Michael Loy.

Laut dem Urbar von 1753 diente Michael Loy von seinem Berggrund vier Kübel Weinmost in natura und 24 Kreuzer 2 Pfennige Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte dieser 2 Eimer 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

1770 erwarben Jakob und Maria Marko von Herrn Michael Loy Vier Viertl Weingarten in Süb oder Waldegg um 1800 Gulden, das Herrengehaus, die Presse, Weinzedley und den gemauerten Keller um 500 Gulden sowie die Fahrnisse (bewegliches Gut) um 200 Gulden.

Andre Marko, vulgo Scharmann, Untertan des Pfarrhofes Saldenhofen am Eckberg, erbte diesen Vier Viertl Weingarten in Süb oder Waldegg nach dem Tod seines Vaters Jakob im Jahre 1780. Der Weingarten wurde damals mit 1600 Gulden bewertet.

Erbschaft 1829 Johann und Elise Marko nach dem Tod seines Vaters Andreas; der Weingarten wurde mit 1000 Gulden bewertet, die dabei befindlichen zwei Behausungen mit 200 Gulden.

Erbschaft 1839 (Anteil von Elisabeth Marko) Johann und Josepha Petz

Erbschaft 1850 Johann Petz

Kauf 1849 Mathias Petritsch

Erbschaft 1872 Georg und Anna Petritsch

Vergleich 1873 Georg Petritsch

Kauf 1874 Josef und Maria Brunner, vulgo Stani in Eckberg

Erbschaft 1887 Josef Brunner

Besitznachfolger wurden Josef und Maria Neuwirth

Übergabe 1913 Anton und Maria Kunigunde Neuwirth

Erbschaft 1948 (Anteil von Anton Neuwirth) Anton, Johanna, Josef und Maria Neuwirth (je 1/4)

Erbschaft 1948 (Anteil von Maria Kunigunde Neuwirth) Anton, Johanna, Josef und Maria Neuwirth (je 1/4)

Ehevertrag 1949 Josefa Neuwirth

Beschluss 1950 (Anteile von Johanna und Josef Neuwirth) Anton und Maria Neuwirth

Schenkung 1971 (Anteil von Josefa Neuwirth) Johanna Reinprecht (1/8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Katastralgemeinde Sulztal

Katastralgemeinde Sulztal

 

EZ 1

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 39 (Wohnhaus Nr. 35, Wirtschaftsgebäude, Stallgebäude und Brennerei) war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Urbarnummer 61 des Amtes Sulz. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 3 der Katastralgemeinde Sulztal, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 1.

 

In der Gültschätzung des Stiftes Seckau von 1542 begegnen wir Caspar Repulugg als den ersten urkundlich überlieferten Bewirtschafter dieses Hofes. Der Grundstückswert des hier als „Zymer“ bezeichneten Anwesens betrug 10 Pfund Pfennige (=2400 Pfennige) und spricht für einen kleinbäuerlichen Betrieb. Unter diesem „Zymer“ ist ein kleines Holzgebäude bzw. eine Keusche gemeint. Daneben gehörte ein Weingarten zum damaligen Besitz, der mit 20 Pfund Pfennigen bewertet wurde. Auch der damalige Viehstand ist überliefert; neben einem Ochsen und einem Stier verfügte man über 2 Kühe, 2 Teikälber (noch säugende Kälber), 5 Ziegen und 5 Schweine. Die Schätzung des Viehs ergab 9 Pfund 6 Schilling Pfennige, wovon ein Sechstel, 1 Pfund 5 Schilling Pfennige, abgezogen wurde und schließlich 5 Schilling 3 Pfennige als Anlage bzw. Steuer berechnet wurde.

Im Urbar von 1543 wird Caspar Repuluskh als Besitzer einer Hofstat genannt. Caspar musste für seinen Hof an das Stift Seckau jährlich drei Eimer Most an Grundsteuer in natura abliefern; unter Most ist unvergorener Wein zu verstehen, 1 Eimer enthält ca. 58 Liter.

1572 hatte Pangraz Repulusch von seiner Hofstätte eine Rauchsteuer von 10 Kreuzern zu entrichten.

Laut dem Stift- und Steuerausstandverzeichnisse von 1597 hatte Mathes Repulus für das Jahr 1597 einen Steuerausstand von 6 Schilling Pfennigen (180 Pfennige) zu begleichen

Im Stiftregister der Seckauischen Herrschaft Witschein von 1609 findet sich Bartlme Repulus als Besitzer. Bartlme wird auch in den Stiftregistern von 1622 und 1637 als Besitzer angeführt.

Im nächsterhaltenen Stiftregister vom Jahre 1664 treffen wir auf Jury (=Georg) Repulusch, der wohl ein Sohn des obigen Bärtlme war.

Laut dem Stiftregister von 1683 hatte Jury Repälusch von zwei abgesonderten Hofstätten jährlich 6 Eimer Most als Grundzins abzuliefern.

Laut dem Kopfsteuerregister von 1691 hatte Jury Ruedl für sich, seine Gattin, seine drei Söhne, seine drei Töchter und den Halterbub eine Steuer von 39 Kreuzer zu bezahlen.

Für das Jahr 1711 liegt über die Untertanen der Herrschaft Witschein ein Auszahlungs-Register auf die Dörr, Gail (Gülle) und Schäb, auch Lesser, Prösser, Puttentrager und Hieterlohn vor und berichtet über diese Robotdienste. Demnach hatte Jury Ruedl anstatt des Flachsdörrens 1 Gulden 2 Schilling Pfennige zu bezahlen; unter „grueben“ verstand man das 2 bis 2 ½ Schuh tiefe Eingraben der sogenannten „Fächser“ in die Erde des Weingartens, um alte Weinstöcke zu verjüngen. Anstatt der 112 „Verjüngungen“ waren 3 Schilling 22 Pfennige zu bezahlen. Unter „Schäb“ waren besonders hochwertige Strohbündel zu verstehen, die man zum Eindecken von Dächern verwendete; in unserem Fall ist aber die Getreideernte gemeint, wozu Ruedl 3 Tage Schnittarbeit leisten musste; anstatt dieses „Schneidens“ mussten 1 Schilling 6 Pfennige bezahlt werden. Auch die vier Weinleser musste Ruedl nicht mehr in die herrschaftlichen Weingärten schicken, sondern hatte dafür 1 Schilling 10 Pfennige zu erlegen; schließlich waren an Mautgebühren für „Reisten“ (feingehecheltes Werg bzw. glatte, feine, gekämmte Flachsfäden) 12 Pfennige zu bezahlen; alles in allem 2 Gulden 20 Pfennige.

1722 wird Jury Ruedl als vulgo Peternell bezeichnet.

Nach dem Tod von Jury Ruedl folgten 1745 Urban und Maria Rapelusch.

Maria Rapelusch starb im Herbst 1766. Der Witwer Urban ehelichte im Februar 1767 Maria Trobass. Da Urban damals bereits schwer krank war, durfte der Gamlitzer Pfarrer mit Erlaubnis des zuständigen Pfarrers von Witschein die Trauung im Hause des Bräutigams vornehmen. Der schwerkranke Urban Rapelusch starb in den Märztagen des Jahres 1767. Die junge Witwe ehelichte folglich Gregor Rapelusch, einen Sohn von Georg und Gertraut Rapelusch, Bergholden in Zopl.

Nach dem Tod von Gregor Repalust ehelichte die Witwe 1780 Jacob Sgriner.

1794 verkauften Jakob und Maria Sgriner den Hof um 1020 Gulden an Georg und Barbara Brauchhard. Bereits wenige Monate nach Besitzantritt verstarb Georg Brauchhard. 1812 übergab die Witwe Barbara Brauchhard den Hof ihrem Sohn Johann.

1822 erwarb der Grazer Handelsmann Jakob Prinz den Peternelgrund. Von diesem Hofbesitzer leitet sich der heutige Vulgoname ab.

Nach dem Tod von Jakob Prinz, der am 25. Mai 1849 in Graz verstorben war, erbten seine Kinder Gustav Prinz, Johanna Dietl, Elise Müllner, Amalia Prinz, Maria Prinz, Caroline Prinz und Jakob Prinz (bzw. dessen Gläubiger Josef Streintz) den Hof.

1851 erwarben Josef Lerch, bürgerlicher Schlossermeister in Graz, und dessen Gattin Katharina die Liegenschaft um 11.000 Gulden.

Josef Lerch starb am 18. August 1887 im Alter von 89 Jahren. Folglich verkauften seine drei Brüder Ignaz, Erhard und Andreas den Hof an den Murecker Realitätenbesitzer Franz Weber.

1890 erwarb Josef Dreisiebner, vulgo Hirtingersohn aus Speisenegg, den Hof um 3000 Gulden. 1891 ehelichte Josef die aus Ratsch stammende Maria Elsnig.

Erbschaft 1937 (Anteil von Josef Dreisiebner) Josef Dreisiebner

Erbschaft 1951 (Anteil von Maria Dreisiebner) Josef Dreisiebner

Schenkung 1964 Franz Dreisiebner

Schenkung 1974 (Anteil von Josef Dreisiebner) Hermann und Werner Dreisiebner

Schenkung 1974 (Anteil von Franz Dreisiebner) Johann Dreisiebner

 

Zu diesem Hof gehörte auch die Bauparzelle 37 (Winzerhaus Nr. 33, früher), ein Bergrecht Weingarten in Zopplberg. Dieser war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 74.

Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 17 der KG Sulztal, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 1.

1960: Löschung der Bauparzelle 37 infolge Vereinigung mit der Grundparzelle 448.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Simon Länzl jährlich einen Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Laut dem Urbar von 1753 diente Simon Lanzl von seinem Berggrund einen Kübel Weinmost in natura und 2 Pfennige Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld.

Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte er 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

Maria Länzlin erbt diesen ein Viertl Bergrecht Weingarten in Zopplberg nach dem Tod ihres Gatten Jakob Länzl im Jahre 1769; dieser Weingarten wurde mit 160 Gulden bewertet.

1796 erbte Georg Lanzl, vulgo Windischbauer, nach dem Tod seines Vaters Jakob.

Erbschaft 1815 Franz und Maria Schrey nach dem Tod von Georg Lanzl durch Heirat

Erbschaft 1849 Maria Schrei

Übergabe 1851 Johann Schrey

Ehevertrag 1853 Theresia Schrey, geb. Zuser

Erbschaft 1892 Johann Schrey jun. nach dem Tod seines Vaters

Erbschaft 1897 Theresia Schrey

Kauf 1897 Josef und Maria Dreisiebner

Weitere Besitzerfolge siehe oben.

 

 

EZ 3

Diese Liegenschaft mit den Bauparzellen 28/1 (Wohnhaus Nr. 52), 28/2 (Stallgebäude), 29 (Meierhaus Nr. 50 und Herrenhaus Nr. 51), 30 (Winzerhaus Nr. 53, Wirtschaftsgebäude u. Schweinestall) und 49 (Winzerhaus Nr. 49) war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Urbarnummer 60 des Amtes Sulz. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 8 der Katastralgemeinde Sulztal, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 3.

Die Bauparzellen 28/1 und 28/2 wurden 1966 der EZ 35 zugeschrieben.

Die Bauparzellen 29 und 30 wurden 1974 der EZ 15 zugeschrieben.

Die Bauparzelle 49 wurde 1966 der EZ 34 zugeschrieben.

 

In der Gültschätzung des Stiftes Seckau von 1542 wird das „Zymer“ von Maucher mit 15 Pfund Pfennigen (=3600 Pfennige) bewertet. Unter diesem „Zymer“ ist ein kleines Holzgebäude bzw. ein Weingartenhaus gemeint. Dazu gehörte ein Weingarten, der mit 50 Pfund Pfennigen bewertet wurde. Auch der damalige Viehstand ist überliefert: 2 Ochsen, 2 Stiere, 1 Kuh, 2 Kalbinnen, 2 Kälber und 14 Schweine. Die Schätzung des Viehs ergab 18 Pfund 6 Schilling Pfennige, wovon ein Sechstel, also 3 Pfund 1 Schilling Pfennige, abgezogen wurde und schließlich 10 Schilling 23 Pfennige als Anlage bzw. Steuer berechnet wurde.

Im Urbar von 1543 wird des Maucher Hofstatt genannt. Anstatt einer Steuerleistung in Bargeld bzw. Naturalien hatte der Besitzer dieser Liegenschaft jährlich 16 Karren Mist in den Gnäser Weingarten der Herrschaft Witschein auszuführen. Weiters wurde hier vermerkt, dass der Maucher um diese Hofstätte einen Kaufbrief hatte.

1572 war von der Maucher Hoffstadt eine Rauchsteuer von 10 Kreuzern zu entrichten.

Im Stiftregister von 1609 lernen wir Mathes Weingerle als Hofbesitzer kennen.

Im Stiftregister von 1622 wird Florian Ertl als Besitzer angeführt, ebenso 1637.

Im nächsterhaltenen Stiftregister vom Jahre 1664 treffen wir auf Ulrich Ertl als Besitzer. Neben der Grundsteuer von 3 Schilling Pfennigen waren vom Hof folgende Abgaben zu leisten: Vierfache Steuer 3 Gulden 24 Pfennige, 3 1/4facher Zinsgulden 2 Gulden 4 Schilling 4 1/2 Pfennige, Landrobotgeld 1 Schilling 16 ½ Pfennige, Leibsteuer 2 Schilling Pfennige und 12 Stiftpfennige, alles in allem 6 Gulden 3 Schilling 27 Pfennige.

Laut dem Stiftregister von 1683 hatte Ulrich Ertl von der Maucher Hofstadt eine Grundsteuer von 3 Schilling Pfennigen zu entrichten; weiters hatte er als Robotleistung für die Herrschaft Witschein jährlich 16 Karren Gülle auszuführen bzw. anstatt dessen eine Geldsumme von 3 Schilling 6 Pfennigen zu erlegen.

Nach dem Tod von Martin Ertl ehelichte Mathias Pinitsch 1745 dessen Witwe Maria und wurde Hofbesitzer.

Nach dem Tod von Mathias Pinitsch wurde 1769 ein ausführliches Inventar über sein Vermögen angelegt. Pinitsch bekleidete bis zu seinem Tod das ehrenvolle Amt eines Amtmannes der Herrschaft Witschein im Verwaltungsamt Sulz. Neben der Witwe Maria werden die beiden Söhne Martin und Georg Pinitsch als Erben angeführt. Die Hofstatt samt denen Geheussen in Zoplberg wurde mit 350 Gulden bewertet, die acht Viertl Bergrecht Weingarten, so zumeist in lehre Grund (nicht kultiviert) bestehet in Zopelberg mit 600 Gulden, ein Viertl Bergrecht in Zopelberg mit 260 Gulden, das Gehaus dabei 10 Gulden, weiters ein Viertl Bergrecht in Zopl mit 245 Gulden. An Barschaft verfügte man damals über 6 ganze Dukaten, 4 Kremnitzer Dukaten, 1 Genueser Taler, 14 andere Taler, 1 ganzer franzescher Gulden, 20 Schuß 17ner und 7ner, 13 Schuß 17ner. An Vieh hielt man 4 Ochsen, 3 Kühe, 1 jähriges Ochsel, 1 jährige Kalbitzen, 9 Schafe, 2 Nährschweine, 8 kleinere detto und 8 kleine Fadel. Im Weinkeller lagerten 10 Startin 1768er Wein um 340 Gulden (der Startin zu 34 Gulden) sowie 3 Startin Öpflessig um 24 Gulden. Weiters verfügte man u.a. über 1 Hellebarde, 250 Pfund Speck, 1 Flinte, 5 Weingartmesser, 9 Weingartkrampen, 2 Butten, 1 steinerner Tisch, 2 Messingmörser mit 9 Pfund, 1 Branntweinkessel, 8 ¼ Pfund Zinn, 4 Majolika Teller, 2 Kästen, 2 Dutzend Teller, 14 Startin Weinassach (Fässer), 13 große Schüttfässer, 53 kleine, 2 Dutzend beinerne Löffel, 1 silberner Gürtel mit 15 Lot um 14 Gulden. Das Vermögen kam auf 2790 Gulden, die Schulden auf 1861 Gulden. Die Witwe wurde folglich Alleinbesitzerin.

1775 erbte Anton Ertl die vulgo Weingerl-Realität von seiner Stiefmutter Maria.

Inventar 1804 Anna Ertl, nun verehelichte Kos

Versteigerung 1826 Jakob Prinz aus dem Michael und Anna Kosischen Konkurs

Erbschaft 1849 Elise Müllner, Johanna Dietl, Gustav, Amalia, Maria, Carolina Prinz und Josef Streintz

Kauf 1852 (Anteile von Johanna Dietl, Josef Streinz und Amalia Prinz) Elise Müllner, Marie und Karoline Prinz

Kauf 1857 (Anteile von Maria und Carolina Prinz) Elise Müllner

Aufsandurkunde 1877 (Anteil von Gustav Prinz) Elise Müllner

Versteigerung 1880 Maria Franziska Althaller

Kauf 1890 Mathilde Höhn

Kauf 1895 Franz und Maria Barta (geb. 1851)

Erbschaft 1933 (Anteil von Franz Barta) Maria Barta (geb. 1884) 1 A 285/1933

Schenkung 1933/Sterbeurkunde 1953 (Maria Barta, +1945) Maria Barta

Erbschaft 1958 Helga Portele

 

 

EZ 4

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 35 (Wohnhaus Nr. 39), ein unbehauster Weingarten in Zoppelberg, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 81. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 9 der Katastralgemeinde Sulztal, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 4.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Gregor Schmody jährlich einen Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Laut dem Urbar von 1753 dient Bartlme Ruedl vor ihn und dessen Bruder von seinem Berggrund einen Kübel Weinmost in natura und 2 Pfennige Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte Ärne Ruedl 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

Nach dem Tod seiner Gattin Maria wurde Andree Ruedl 1762 Alleinbesitzer dieses ein Viertl Weingartens in Zoppelberg ohne Haus, der mit 120 Gulden bewertet wurde. Das dabeistehende kleine Kellerl wurde mit 15 Gulden angeschlagen, die darin befindlichen 2 ½ Startin 1762er Wein mit 35 Gulden.

Erbschaft 1779 Simon Ruedl nach dem Tod seines Vaters Andreas mit Einwilligung seiner Mutter Theres.

Besitznachfolger wurden Simon Tauscher und Maria Mayer.

Erbschaft 1832 Joseph Mayer nach dem Tod von Maria Mayer

Mitbesitz Magdalena Mayer, geb. Nickl

Erbschaft 1836 Magdalena Mayer, nun verehelichte Mickitsch

Erbschaft 1856 Johann Mikitsch in Straß

Kauf 1872 Georg Trunk

Erbschaft 1894 Maria Trunk

Ehepakt 1894 Andreas Tschertsche

Übergabe 1925 Florian und Antonia Narat

Besitznachfolger Andreas Cerce

Kauf 1931 Alois und Josefa Menhardt

Erbschaft 1940 Josefa Menhardt

Übergabe 1948, Ehevertrag 1951 Karl und Stefanie Fekonja

Erbschaft 1960 (Anteil von Karl) Karl Fekonja (geb. 1939)

Erbschaft 1962 (Anteil von Stefanie) Karl Fekonja

 

 

EZ 5

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 38 (Wohnhaus Nr. 45), ein behaustes Berggut in Zopplberg, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 80. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 10 der Katastralgemeinde Sulztal, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 5.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Michael Topiß jährlich einen halben Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Besitznachfolger wurden Jacob und Maria Länzl.

Den 16. Marty 1744 wurde nach dem Tod von Maria, des Jacob Länzl Ehegattin, deroselben aigenthumblichen in Zopelberg ligende 1/2 Viertl Weingarten mit 150 Gulden bewertet. Alda aber der Überleber (Jacob) Mitkauffer (Mitbesitzer), ist also nur zubezallen die Helffte des 20ten Pfennigs mit 3 Gulden 45 Kreuzer.

Laut Urbar von 1753 diente Jacob Lanzl von seinem Berggrund einen halben Kübel Weinmost in natura und 1 Pfennig Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte er 10 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

1756 übernahm Jacob Länzl von seinem Vater Simon.

1780 übernahm Michael Länzl, vulgo Länzl, diesen halben Viertl Bergrecht Weingarten in Zopplberg von seiner Mutter Maria, nun verehelichte Lambrechtin; der Weingarten wurde damals mit 145 Gulden bewertet.

Nach dem Tod von Michael Lanzl erbte 1831 dessen Witwe Maria Lanzl; der Weingarten wurde mit 120 Gulden bewertet, das Gehäus, das in sehr schlechten Bauzustand war, mit 16 Gulden.

Kauf 1834 Theresia Hernach, geb. Lanzl, nun verwitwete Goriupp, von ihrer Mutter

Ehevertrag 1835 Martin Hernach

Erbschaft 1847 Theresia Hernach

Kauf 1851 Lorenz und Elisabeth Skof

Erbschaft 1880 Lorenz Skof

Erbschaft 1899 Anton Skoff

Kauf 1907 Vinzenz und Maria Germuth

Kauf 1911 Alois und Maria Hrastnik

Kauf 1916 Therese Breg

Erbschaft 1942 Theresia Breg von ihrer Mutter Theresia Breg

Übergabe 1965 Manfred Breg

 

EZ 7 Klauscher

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 40 (Wohnhaus Nr. 32, Wirtschaftsgebäude und Presse) war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Urbarnummer 61A des Amtes Sulz. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 36 der Katastralgemeinde Sulztal, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 7.

 

1832 erwarb der Grazer Handelsmann Jakob Prinz diese Liegenschaft von Johann und Maria Prauchart. Prinz hatte von den Eheleuten Prauchart bereits im Jahre 1822 den Peternellhof (EZ 1) erworben; die Liegenschaft Klauscher hatten sich die Prauchart´s 1822 vorbehalten. Mit diesem Kauf im Jahre 1832 wurde diese Liegenschaft vom Peternellhof abgetrennt und erhielt die Urbarnummer 61A. Hinsichtlich der Vorgeschichte dieser Liegenschaft siehe die Ausführungen unter EZ 1.

Kauf 1889/90 Nikolaus und Theresia Narrath von den Erben des Jakob Prinz

Erbschaft 1914 Theresia Narrath

Übergabe 1920 Anton und Josefa Cermonek (Tschermoneg)

Vergleich 1923 Josefa Tschermoneg

Übergabe 1960 Franz und Maria Tschermoneg

Übergabe 1986 Franz Tschermoneg

 

 

 

EZ 9 Zoppelberg

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 32 (Herrenhaus Nr. 37 und Winzerhaus Nr. 38), ein behaustes Berggut in Zopplberg, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 86. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 24 der Katastralgemeinde Sulztal, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 9.

Die zu dieser Liegenschaft gehörige Bauparzelle 31 (Winzerhaus Nr. 10) wurde 1981 mit der Grundparzelle 402 vereinigt und gelöscht.

Die Bauparzelle 33 (Winzerhaus Nr. 36) wurde 1953 von EZ 8 hier zugeschrieben.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Anna Maria Graßlin jährlich 15 Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern. Besitznachfolger wurde der in Graz ansässige Carl Joseph Haratinger.

Nach dem Tod von Herrn Carl Joseph Haratinger in Graz wurden dessen 15 Viertl Bergrechtmässiger Weingarten in Zoppl am 30. Dezember 1749 mit 3100 Gulden bewertet; Besitznachfolgerin wurde dessen Tochter Elisabeth Forthueberin.

Laut dem Urbar von 1753 diente Elisabeth Forthueberin von ihrem Berggrund 15 Kübel Weinmost in natura und 22 Kreuzer 2 Pfennige Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein waren von dieser Liegenschaft jährlich 7 Eimer Naturalbergrecht abzuführen.

1793 erwarb Anton Marko, vulgo Danj Marko, diesen 14 Viertl Bergrecht Weingarten in Zopplberg von Elisabeth Forthuberin. Dazu kam noch ein Viertl Bergrecht, das vom Stift Seckau eingetauscht worden war. Insgesamt wurden diese Liegenschaften mit 3900 Gulden bewertet.

Kauf 1820 Anton und Josepha Hafner von Anton Marko

Bescheid 1841, Erbschaft 1826 Anton und Josef Hafner nach dem Tod der Mutter Josepha Hafner

Aufsandurkunde 1840 Anton Hafner von Anton und Josef Hafner

Erbschaft 1846 Dr. Josef Hafner nach dem Tod seines Vaters Anton

Erbschaft 1884 Micheline Haffner (1/2), Fanni Swetz, Antonia Blamer, Amalia Edle von Plazer, Alexander Hafner (je 1/8).

Kauf 1884 (Anteile von Fanny, Antonia, Amalia und Alexander) Micheline Haffner

Erbschaft 1892 Alexander Haffner

Besitznachfolgerin wurde Hilde Exeli-Adlerhuld

Kauf 1937 Franz Keglovics

Erbschaft 1951 Jolanda Keglovics

Übergabe 1961 Diplomkaufmann Hellmut Keglovics

 

Zu dieser Liegenschaft gehört auch die Bauparzelle 33 (Winzerei), ein behauster Berggrund in Zopplberg. Dieser war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Dominikalurbarnummer 2.

Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 23 der KG Sulztal, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 8.

1953 wurde die Bauparzelle 33 der EZ 9 zugeschrieben.

 

Kauf 1826 Anton und Josepha Hafner von Anton Marko

Bescheid 1841, Erbschaft 1826 Anton und Josef Hafner nach der Mutter Josepha Hafner

Aufsandurkunde 1840 Anton Hafner von Anton und Josef Hafner

Erbschaft 1846 Dr. Josef Hafner nach dem Tod seines Vaters Anton

Erbschaft 1884 Micheline Haffner von Hohenburg

Erbschaft 1892 Alexander Haffner

Weitere Besitzerfolge siehe oben.

 

 

EZ 10

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 42 (Wohnhaus Nr. 33) wurde im alten, 1882 angelegten, Grundbuch unter der Einlagezahl 33 der Katastralgemeinde Sulztal geführt und erhielt bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 schließlich die Einlagezahl 10.

Dieses Wohnhaus wurde im Jahre 1892 auf der Grundparzelle 534/3 neu errichtet.

 

1889 erwarben Franz und Theresia Kager, vulgo Regele Mayer in Eggberg, von Ignaz, Erhard und Andreas Lerch, vulgo Peternell (EZ 1), elf Grundparzellen.

Kauf 1891 Anton und Antonia Waucher

Kauf 1897 Mathias und Maria Skoff

Erbschaft 1900 Maria Skoff

Kauf 1900 Michael Kraner

Erbschaft 1938 Juliana Dobay von ihrem Vater Michael Kraner

Ehevertrag 1939 Josef Dobay

Erbschaft 1952 (Anteil von Josef) Juliana Dobay (wiederverehelichte Kert)

Übergabe 1960 Viktor und Hedwig Schreiner (je 1/4)

Übergabe 1982 Viktor Josef und Christine Schreiner (je 1/2)

 

 

EZ 17

Diese Liegenschaft mit den Bauparzellen 47 (Herrenhaus Nr. 47) und 48 (Winzerhaus Nr. 48), ein behaustes Berggut samt Gründen in Speisenegg und Sulztal, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 40. Ursprünglich gehörte diese Liegenschaft zur Katastralgemeinde Speisenegg und hatte die Bauparzellennummer 66/2 (Wohnhaus Nr. 13). Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 20 der Katastralgemeinde Speisenegg. Bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 wurde diese Liegenschaft der Katastralgemeinde Sulztal zugeteilt und erhielt die Einlagezahl 17. Im Zuge dessen waren auch die Bauparzellennummern geändert worden.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Christian Schilly jährlich 35 Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

Laut Urbar von 1753 hatten die Erben des Christian Schilly von ihrem Berggrund in Oberspeisenegg 35 Kübel Weinmost in natura abzuführen, weiters 17 Kreuzer 2 Pfennige Bergrecht in Bargeld sowie Schreib- und Schutzgeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein waren jährlich 14 Eimer 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen. Besitznachfolgerin wurde Rosalia Teställerin.

Nach deren Tod erbte 1770 ihre Tochter Theresia, Gattin des Joseph Obenaus zu Voitsberg, diesen 16 1/2 Viertl Weingarten in Ober Speisenegg, der mit 1500 Gulden bewertet wurde.

1793 folgt deren Tochter Theres, verehelichte Gerthin, vulgo Schilher; der Weingarten wurde mit 1600 Gulden bewertet, das Gehäus mit 125 Gulden.

Besitznachfolger wurde Leopold Janell.

Versteigerung 1832 Zezilia Dissauer

Kauf 1862 Dr. Franz Dissauer, Zäzilia, Josefa und Anna Dissauer (je 1/4)

Kauf 1893 (1/4-Anteil von Anna) Josefa Dissauer

Erbschaft 1895 (1/4-Anteil von Josefa) Dr. Franz Dissauer

Erbschaft 1895 (1/4-Anteil von Zäzilia) Dr. Franz Dissauer

Kauf 1896 Anton Trunk

Ehepakt 1910 Johanna Trunk, geb. Weiss

Erbschaft 1942 Karl Trunk nach dem Tod seines Vaters Anton Trunk

Erbschaft 1972 Sophie Trunk (Witwe) und Karl Trunk (Sohn)

EZ 23

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 46 (Wohnhaus Nr. 44 und Wirtschaftsgebäude), ein behauster Berggrund in Kaltenegg, war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Bergurbarnummer 72. Ursprünglich gehörte diese Liegenschaft zur Katastralgemeinde Speisenegg und hatte die Bauparzellennummern 69 (Wohnhaus Nr. 2) und 70 (Winzerhaus Nr. 1). Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 erhielt diese Liegenschaft die Einlagezahl 25 der Katastralgemeinde Speisenegg, bei Neuanlegung des Grundbuches im Jahre 1929 wurde diese Liegenschaft der Katastralgemeinde Sulztal zugeteilt und erhielt die Einlagezahl 23. Im Zuge dessen waren auch die Bauparzellennummern geändert worden.

 

In der Bergrechtseinlage von 1721 findet sich die erste urkundliche Nennung dieser Liegenschaft; demzufolge hatte Georg Paukher jährlich einen Kübel Weinmost an die Herrschaft Witschein abzuliefern.

1741 erwarb Mathias List diesen ein Viertl Weingarten in Kaltenegg von Maria Elisabeth Pauggerin um 500 Gulden.

Laut dem Urbar von 1753 diente Mathias Lüst von seinem Berggrund in Kaltenegg-Berg einen Kübel Weinmost in natura sowie 2 Pfennige Bergrecht in Bargeld. Laut Extrakt aus dem Bergrechtregister der Herrschaft Witschein hatte er 20 Maß Naturalbergrecht abzuführen.

Besitznachfolgerin wurde die Tochter Maria Lüst.

Kauf 1785 Mathis Jakoppe

Mathias Jakoppe, vulgo Lüst, Untertan der Herrschaft Arnfels an der Schunkohube in Schunkoberg, erbte diesen ein Viertl Bergrecht Weingarten in Kaltenegg samt einem Hubackerl, der vom Peternell (EZ 1) herdangekommen war, nach dem Tod seines Vaters Mathias im Jahre 1794. Der Weingarten wurde damals mit 740 Gulden bewertet, Haus und Presse mit 90 Gulden.

1799 ersteigerten Anton und Maria Stromayr diese Liegenschaft.

Nach dem Tod seiner Gattin wurde Anton Strohmayr 1806 Alleineigentümer.

Übergabe 1831 Ignatz Strohmayer

Erbschaft 1862 Josef Strohmayer

Erbschaft 1867 Anna Knieli, verehelicht gewesene Strohmayer

Kauf 1870 Jakob und Maria Renner

Erbschaft 1888 Jakob Renner

Übergabe 1896 Josefa Renner

Ehevertrag 1909 Leopold Stolzer

Erbschaft 1917 Josefa Stolzer

Ehevertrag 1918 Franz Brolli

Erbschaft 1924 Leopold Stolzer nach dem Tod von Josefa Brolli

 

Besitznachfolger wurde Alois Krampl

Kauf 1931 Matthias Fellner

Schenkung 1939 Johanna Fellner (1/2)

Erbschaft 1948 Johanna Fellner (4/8), Johanna, Margarete, Anna und Christine Fellner (je 1/8)

Tausch 1953 (je 1/8 von Johanna, Margarete, Anna und Christine Fellner) Johanna Fellner

Kauf 1966 Adolf Dreisiebner

Schenkung 1980 Berta Dreisiebner (1/2)

 

 

EZ 24 Trobier

Diese Liegenschaft war bis 1848 der Herrschaft Witschein grunduntertänig und hatte die Urbarnummer 37 des Amtes Speisenegg. Bei Anlegung des Grundbuches im Jahre 1882 wurde für den Trobierhof die Einlagezahl 14 der Katastralgemeinde Speisenegg vergeben. Nach dem Tod von Simon Gaube im Jahre 1887 wurde der Trobierhof mit der Bauparzelle 68 der neuen Einlagezahl 50 KG Speisenegg zugeschrieben. Das Winzerhaus verblieb hingegen bei der EZ 14 KG Speisenegg.

Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und aufgrund des Staatsvertrages von St. Germain (1919) fiel dieser Hof zu Österreich und es wurde für denselben 1926 die provisorische Einlagezahl 5 der Katastralgemeinde Speisenegg Teil Österreich eröffnet. Nach der Anlegung des neuen Grundbuches im Jahre 1929 wurde diese Liegenschaft der Katastralgemeinde Sulztal zugeschrieben und die neue Einlagezahl 24 der Katastralgemeinde Sulztal vergeben. Im Zuge dessen wurden auch die Bauparzellennummern geändert. So wurde anstatt der alten Bauparzelle 67 (Winzerhaus Nr. 4) die neue Bauparzelle 45 (Winzerhaus Nr. 43) vergeben und anstatt der alten Bauparzelle 68 (Wohnhaus Nr. 3, Wirtschaftsgebäude, Schweinestall und Getreidekammer) die neue Bauparzelle 44 (Wohnhaus Nr. 42 samt Wirtschaftsgebäude und Presse).

Die Bauparzelle 45 wurde 1981 der Einlagezahl 40 zugeschrieben.

 

Die erste urkundliche Nennung dieses Hofes findet sich im Bergrechtsurbar der Herrschaft Witschein vom Jahre 1460. Damals bewirtschaftete Chuna des Trobiers tochter einen Weingarten, der zur Stammliegenschaft Trobier gehörte.

In der Gültschätzung des Stiftes Seckau von 1542 wird Thomas Märgkho als Besitzer angeführt. Sein Haus wird mit 20 Pfund Pfennigen bewertet, sein Weingarten mit 100 Pfund Pfennigen. Auch der damalige Viehstand ist überliefert: 5 Ochsen, 7 Kühe, 2 Stiere, 4 Kälber, 20 Schafe und 21 Schweine.

Im Urbar von 1543 wird Thomas Märkho als Besitzer einer halben Hube genannt.

Anstatt einer Steuerleistung in Bargeld bzw. Naturalien hatte der Besitzer dieser Liegenschaft jährlich 16 Karren Mist in den Trappen Weingarten der Herrschaft Witschein auszuführen. Weiters waren an Naturalien vier Viertl Hafer (nach dem Leibnitzer Maß), 5 Hühner, 5 Eier und 5 Brotlaibe abzuliefern.

Das Haferzehentregister von 1601 nennt Sebastian Marko als Hofbesitzer. 1613 wird seine Witwe, die alte Märcin, als Besitzerin angeführt.

Laut dem Stiftregister von 1637 bewirtschafteten die Erben des Sebastian Marko eine halbe Hube und eine Hofstatt. Daneben lebten am Hof ein Knecht, zwei Mägde und zwei Inwohner. Besitznachfolger wurde Gregor Märkho.

Im Stiftregister vom Jahre 1664 treffen wir auf Simon Marko als Besitzer.

Danach folgte die Familie Kaube.

Georg Kaube wird im Stiftregister vom Jahre 1683 genannt. Neben den 16 Mistfuhren für den Trappen-Weingarten waren noch folgende Abgaben zu leisten: 3 Eimer Most, 3 Viertl Hafer, 5 Hühner, 5 Eier und 5 Laibe Brot, weiters (wohl für die Hofstätte) 4 Schilling, 2 1/2 Hennen, 5 Eier, 1 1/4 Hafer, 2 1/4 Laibe Brot sowie Steuer, Landrobotgeld, Stiftpfennig und Hafergeld.

1691 lebten am Hof neben dem Ehepaar Kaube noch 2 Söhne, 1 Knecht, 1 Magd, 1 Inwohnerin mit ihrem Kind und 2 kleine Dienstmenscher. Für diese Personen war eine Kopfsteuer von 57 Kreuzern zu entrichten.

Im Urbar von 1753 wird Anton Kaube als Besitzer angeführt.

Im alten Grundbuch der Herrschaft Witschein vom Jahre 1770 wird die halbe Hube und Hofstatt (einfolglich dreivierterl Huben) des Anton Kaubee mit 650 Gulden bewertet.

Übergabe 1788 Mathias Kaube von seinem Vater Anton

Übergabe 1841 Simon Gaube von seinem Vater Mathias

Ehevertrag 1842 Maria Gaube, geb. Schelesinger

Erbschaft 1888 Maria Gaube

Im Zuge dieser Erbschaft wurde die Hauptliegenschaft mit der Bauparzelle 68 der neuen Einlagezahl 50 KG Speisenegg zugeschrieben. Das Winzerhaus verblieb hingegen bei der EZ 14 KG Speisenegg.

1888 verkaufte die Witwe Maria Gaube den Trobierhof an Franz und Maria Koller.

Kauf 1908 Vinzenz und Maria Germuth

Kauf 1910 Franz und Aloisia Tertinegg

Erbschaft 1913 Aloisia Tertinegg

Übergabe 1913 Franz und Barbara Scherer

Erbschaft 1922 Franz Scherer nach dem Tod von Barbara Scherer

Ehevertrag 1921 Maria Scherrer (1/2)

Erbschaft 1948 Maria Scherrer

Übergabe 1958 Josef und Ida Kaiser

Übergabe 1960 Otto und Helga Koch

Vergleich 1974 (Anteil von Otto) Helga Koch (wiederverehelichte Bauer)

 

Nach dem Tod ihres Gatten Simon Gaube verkaufte die Witwe Maria Gaube das Winzerhaus (Bauparzelle 67) 1887 an Josef Veit. Diese Liegenschaft verblieb weiterhin bei der Einlagezahl 14 KG Speisenegg.

Tausch 1889 Amalia Hellberg in Wien

Kauf 1889 Blasius Korenda in Leibnitz

Kauf 1890 Mathias und Aloisia Tertinegg

Erbschaft 1913 Aloisia Tertinegg

Kauf 1922 Franz Jamnik

Ehevertrag 1925 Maria Jamnik

Folglich erwarben Franz und Maria Scherer das bis 1889 zum Trobierhof gehörige Winzerhaus und vereinten es wiederum mit dem alten Besitz.

1981 erwarben Dr. Gernot und Helga Kocher das Winzerhaus, das folglich der neuen EZ 40 zugeschrieben wurde.

 

 

 

EZ 40

Diese Liegenschaft mit der Bauparzelle 45 (Winzerhaus Nr. 43) bildete ursprünglich einen Bestandteil des Trobierhofes (EZ 24) und wurde 1981 von diesem Hofe ab- und hier zugeschrieben.

1981 erwarben Dr. Gernot und Helga Kocher dieses Winzerhaus.

Zur Geschichte dieses Winzerhauses siehe die Ausführungen unter EZ 24.